Selbstständigkeit: Gewinnerzielung sollte erkennbar sein
Wer sich selbstständig macht, will auch, dass die Existenzgründung reibungslos verläuft und dass die Zeit darüber hinaus von unternehmerischem Erfolg gekrönt ist - sollte man zumindest meinen. Doch es scheint auch Selbstständige zu geben, denen große Umsätze und Gewinnerzielung nicht so wichtig zu sein scheinen. Das Finanzgericht Köln hat erneut über einen Fall ohne Gewinnerzielungsabsicht entschieden.
Eine selbstständige Steuerberaterin reichte eine Klage gegen das Finanzamt ein, da ihre Verluste steuerlich nicht anerkannt wurden. Die Klägerin hatte innerhalb von neun Jahren ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Pro Jahr betrug ihr Umsatz im Durchschnitt lediglich 5.000 Euro. Ihr Mann, mit dem sie gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt wurde, erzielte in dieser Zeit deutliche Kapitaleinkünfte. Diese Einkünfte sollten mit den Verlusten der Klägerin verrechnet werden - eine Minderung der Steuerlast war das Ziel. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an, die hiergegen gerichtete Klage war auch erfolglos.
Das Finanzgericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Tätigkeit der Klägerin unter keiner Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wurde, da kaum Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit entstanden seien. Die Verluste wurden in Kauf genommen, um die Steuerlast des Ehemanns auszugleichen - die Ausübung der Tätigkeit hatte also lediglich persönliche Gründe. Weder ein Verlust, noch ein Gewinn seien demnach vom Finanzamt zu berücksichtigen, so das Gericht. In der Selbstständigkeit gilt also: beim Ausüben der Tätigkeit muss eine Gewinnerzielungsabsicht deutlich erkennbar sein, da die Tätigkeit sonst als Liebhaberei auszulegen sei. Verluste können unter diesen Umständen in keinster Weise steuerlich anerkannt werden (Az.: 10 K 3679/08).