Wenn das Finanzamt zweimal klingelt
Alle 4-5 Jahre muss ein Großbetrieb im Schnitt mit einem Besuch durch einen Finanzbeamten rechnen, während mittelständische Unternehmen im Schnitt alle 13-14 Jahre geprüft werden und Kleinstunternehmen sogar nur einmal in 88 Jahren. Pro Prüfer holt das Finanzamt dabei pro Jahr ca. 1,1 Mio. Euro raus. Es gibt sicherlich angenehmere Situationen als eine Betriebsprüfung am Unternehmenssitz oder gar Wohnsitz des Steuerpflichtigen, weshalb viele Unternehmen die Prüfung gerne in der Kanzlei ihres zuständigen Steuerbüros durchführen lassen wollen.
Den Besuch kündigen die Finanzbeamten vorher an, sofern es sich nicht um den Verdacht der Steuerhinterziehung handelt. Dabei gilt grundsätzlich, dass eine Außenprüfung in der Regel in den Geschäftsräumen des betroffenden Unternehmens erfolgen muss. Soweit dies etwa wegen Lärmbelastigung oder zu engen Büroräumen nicht möglich ist, sind die Unterlagen entweder in den Wohnräumen des Steuerzahlers oder alternativ beim Finanzamt vorzulegen.
Der zu prüfende Unternehmer kann aber als abweichenden Prüfungsort auch die Kanzlei seines Steuerberaters vorschlagen, da dort i. d. R. ohnehin alle Unterlagen liegen und die Kanzleimitarbeiter dem Betriebsprüfer offene Fragen direkt beantworten können. Das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4 K 709/2009) entschied in dem Zsh. jetzt, dass ein Steuerbüro als Prüfungsort nur aus besonders wichtigem Grund genutzt werden kann.
Wenn der Unternehmenssitz nicht als Prüfungsort geeignet ist und der Unternehmer einer Prüfung an seinem Wohnsitz nicht zustimmt, kommt als Nächstes die Prüfung in der Behörde an der Reihe. Das Steuerberatungsbüro kann nur genutzt werden, wenn dem keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen. Dies sind bspw. lange Fahrzeiten und hohe Reisekosten zum Steuerberater (insbesondere kritisch, wenn dieser zuweit vom Unternehmenssitz entfernt sitzt).