Steuerhinterziehung
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Die Steuerhinterziehung kann sich neben der leichtfertigen Steuerverkürzung aus dem objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung ergeben. Die Steuerverkürzung beinhaltet, dass die Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Sie allein stellt keine strafbare Handlung dar, sie ist lediglich eine Begriffsdefinition. Die Steuerhinterzeihung dagegen ist in Deutschland eine Straftat nach der Abgabenordnung, die mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Auch schon der Versuch ist strafbar. Zeigt der Täter sich jedoch selbst an, bevor sein Vergehen von der Finanzbehörde entdeckt wird, tritt trotz der Steuerhinterziehung die Straffreiheit ein. Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung sind, dass dem Finanzamt unvollständige oder unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden oder die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlassen wird. Eine Voraussetzung für den subjektiven Tatbestand ist, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.
Die Höhe des Strafmaßes hängt von der jährlichen Steuerschuld ab. Bei Schwarzarbeit ist zu beachten, dass der Schwarzlohn als Netto angesehen wird. Aus ihm wird ein Bruttolohn berechnet, womit der hinterzogene Steuerbetrag automatisch höher ausfällt. Taten der Steuerhinterziehung verjähren seit dem Jahr 2009 nicht mehr nach fünf sondern nun erst nach zehn Jahren. Die Bewertung der Gesellschaft über die Steuerhinterziehung fällt oft als Kavaliersdelikt aus, was wahrscheinlich der niedrigen Entdeckungswahrscheinlichkeit und niedriger Straferwartung geschuldet ist.