Händler müssen beworbene Waren lang genug vorrätig haben
Um Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen, reicht es für Unternehmen nicht einfach nur, auf das Standard-Produktprogramm zu vertrauen, sondern oftmals müssen Kunden mit besonderen Marketing Aktionen angelockt werden. Wer jedoch mit speziellen Angeboten auffährt, der muss auch dafür sorgen, dass diese Produkte für einen bestimmten Zeitraum zu kaufen sind, so der Bundesgerichtshof.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs macht diese Regelungen an einem Lebensmitteldiscounter deutlich. Dieser hatte mit besonderen Angeboten aus den Bereichen Technik und Lebensmittel geworben und diese in Prospekten und Anzeigen veröffentlicht. Bei den technischen Geräten verwies der Supermarkt darauf, dass diese bereits am ersten Aktionstag ausverkauft sein können. In Wirklichkeit waren diese in einigen Märkten bereits vor Eröffnung nicht mehr erhältlich. Das Angebot im Bereich Lebensmittel galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts, die Produkte waren aber bereits nach einem Tag ausverkauft. Die Verbraucherzentrale sah darin ein klassisches Lockvogelangebot für Verbraucher und verklagte den Discounter daher wegen irreführender Werbung.
Auch die Richter des Bundesgerichtshofs teilten diese Auffassung. Zwar sei der Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ nicht unzulässig, aber beworbene Waren müssen für einen bestimmten Zeitraum auch wirklich erhältlich sein. Der Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit muss vorhanden sein und diese Angaben müssen auch der Wahrheit entsprechen, so die Richter. Lebensmittel müssen demnach am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten werden, bei technischen Produkten haben die Waren am ersten Geltungstag bis mindestens 14 Uhr vorrätig zu sein (Az.: I ZR 183/09).