Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Neu ab 2024
Fördermittel für kleine Wachstumsunternehmen
Regeln für steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung ab 2024:
Das Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium haben den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) veröffentlicht. Ein Eckpunktepapier dazu wurde bereits Mitte 2022 veröffentlicht. Nun liegt der Referentenentwurf vor.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist Fachkräftesicherung
Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen junge Unternehmen dabei unterstützt werden, neue Mitarbeitende zu gewinnen, um sich im internationalen Wettbewerb um die besten Talente besser zu behaupten.
Folgende Maßnahmen sind im neuen Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geplant:
1. Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung
In Zeiten des Fachkräftemangels ist die flexible Vergütung mithilfe von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eine attraktive Möglichkeit, um dein Image als Arbeitgeber/-in zu stärken (Employer Branding).
Freibetrag steigt von 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Jahr
Damit kleine Wachstumsunternehmen schneller neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden, will die Bundesregierung ab 2024 u.a. den Freibetrag für verbilligte oder kostenlose Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vom Arbeitgeber (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Jahr erhöhen. Die Steuerfreiheit gilt auch in gleicher Höhe für die Sozialversicherung.
Mehr Freibetrag nur bei Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum Arbeitslohn
Angesichts der erheblichen Erhöhung des Höchstbetrags soll die steuerliche Begünstigung zukünftig auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG). Dadurch sollen unerwünschte Gestaltungen zur Lohnoptimierung vermieden werden.
Grundsätzlich gilt der Freibetrag weiterhin nur unter den folgenden Voraussetzungen:
- Freiwillige Leistung des Arbeitgebers: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Arbeitgeberin stehen.
- Sachleistungen: Es handelt sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers, die den Arbeitnehmenden in Form von Sachleistungen gewährt wird.
2. Steuerliche Aufschiebung für Startup-Beteiligungen
Mit dem Fondsstandortgesetz wurde im Jahr 2021 der § 19a EStG eingeführt, der Regelungen enthält, nach denen unter bestimmten Bedingungen geldwerte Vorteile aus größeren Vermögensbeteiligungen vorerst nicht besteuert werden. Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag gemäß § 3 Nummer 39 EStG in diesen Fällen bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag berücksichtigt.
Besteuerung spätestens nach 12 Jahren
Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst dann:
- sobald die Anteile veräußert werden,
- das Dienstverhältnis endet oder
- spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung).
Es handelt sich hierbei um einen Aufschub der Besteuerung und nicht um eine endgültige Steuerbefreiung.
Die Einzelheiten zum Steueraufschub sind im Anwendungserlass der Finanzverwaltung geregelt. Nähere Informationen findet deine Steuerberatung in den Absätzen 30 ff. des BMF-Schreibens vom 16. November 2021.
3. Maßnahmen zur Verringerung der Dry-Income-Problematik
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz widmet sich mit besonderer Aufmerksamkeit der sogenannten Dry-Income-Problematik, die insbesondere für Start-ups und wachstumsorientierte Unternehmen ein Hindernis darstellt.
Eine Dry-Income-Problematik liegt vor, wenn die Übertragung einer Vermögensbeteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Arbeitnehmenden führt, ohne dass diesen tatsächlich liquide Mittel zur Verfügung stehen.
Zur Reduzierung der Dry-Income-Problematik sind ab 2024 folgende Maßnahmen geplant:
- Verlängerung des Besteuerungszeitraums: Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 20 Jahre nach der Übertragung der Beteiligung erfolgen, anstatt wie bisher nach zwölf Jahren (§ 19a Abs. 4 EStG). Diese Verlängerung des Besteuerungszeitraums soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden.
- Grundlage der Besteuerung: Wenn Arbeitnehmer/-innen ein Unternehmen verlassen und ihre Anteile zurückkaufen, soll nur die tatsächlich gezahlte Vergütung für die Besteuerung relevant sein.
- Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent: Durch einen neuen Absatz 4a in § 19a EStG soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit einem Satz von 25 Prozent eingeführt werden. In diesem Fall liegt die Steuerpflicht beim Arbeitgeber resp. der Arbeitgeberin. Bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen kann die Pauschalsteuer jedoch auf die Arbeitnehmenden übertragen werden.
- Sonderfälle ohne Besteuerung: Durch die Neuregelung in Absatz 4b von § 19a EStG soll für die Fälle des "Ablaufs von 20 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" keine Besteuerung mehr erfolgen, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Situationen soll erst der spätere Fall des "Verkaufs" zu einer Besteuerung führen.
4. Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Fazit
Die geplanten Verbesserungen im Rahmen des § 19a EStG umfassen u.a. folgende Aspekte:
begünstigter Sachverhalt und Unternehmensverbünde
- Die Gewährung von Gesellschaftsanteilen durch (Gründungs-)Gesellschafter wird explizit als begünstigter Sachverhalt festgelegt.
- Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 AktG angehören, werden als Unternehmen des Arbeitgebers anerkannt.
Gefördert werden bisher nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
Laut Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen in Zukunft folgende Änderungen gelten:
- Unternehmensgröße: Die Schwellenwerte für die Unternehmensgröße werden verdoppelt. Begünstigte Unternehmen müssen weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro haben.
- Schwellenwert: Der Schwellenwert für den zeitlichen Rahmen wird von zwei auf sieben Jahre ausgedehnt. Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte entweder zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden.
- Gründungsdatum: Der Gründungszeitraum des Unternehmens vor dem Beteiligungszeitpunkt wird von zwölf auf 20 Jahre erweitert.
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Mehr Informationen
Über das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) berichteten zuerst und ausführlich die Steuerexperten von HAUFE. Hier findest du weitere Hinweise und Tipps zum Umgang mit den neuen Regeln für steuerbefreite Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
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