Neue Nachhaltigkeitspflichten für GmbH-Geschäftsführer
Fördermittel, Zuschüsse & zinsgünstige Darlehen
Umweltberichterstattung: Was ist die CSRD-Richtlinie?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen regelt. Sie ist Teil des Aktionsplans der EU für nachhaltige Finanzierung und ersetzt die bisherige Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD).
Die Richtlinie ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Warum CSRD Berichterstattung?
Die CSRD zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen zu verbessern, um Investoren, Verbrauchern, Regulierungsbehörden und anderen Interessengruppen ein besseres Verständnis der Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu ermöglichen. Sie ist außerdem Bestandteil der EU-Strategie für nachhaltiges Wachstum und unterstützt das Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.
Bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU müssen bereits seit einigen Jahren über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Dies regelt die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Auf diese Weise sollen Stakeholder den konkreten Beitrag der Unternehmen zum Thema Nachhaltigkeit besser bewerten können.
Wen betrifft die CSRD?
Voraussetzung für die Berichtspflicht ist, dass ein Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Rechtsform, wie der GmbH & Co. KG, organisiert ist. Unabhängig von ihrer Rechtsform werden Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute von der Berichtspflicht erfasst, sofern sie die Kriterien erfüllen.
Mit Inkrafttreten der CSRD und der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.600 auf 49.000. (Quelle: BMAS)
Betroffen sind die folgenden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:
- im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen
- im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind
- Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen
Die drei wichtigsten Merkmale der CSRD
- Detailliertere Berichterstattung: Die CSRD stellt spezifischere Anforderungen an die Inhalte von Nachhaltigkeitsberichten. Unternehmen müssen über eine breitere Palette von Nachhaltigkeitsaspekten berichten, einschließlich Umwelt, Soziales, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Korruptionsbekämpfung und Diversität.
- Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen: Die CSRD führt die Verpflichtung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen durch einen unabhängigen Prüfer ein. Dies soll die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Berichte verbessern.
- Digitale Berichterstattung: Die CSRD fördert die digitale Berichterstattung, indem sie die Einführung des European Single Electronic Format (ESEF) vorschreibt. Dadurch sollen Nachhaltigkeitsinformationen maschinenlesbar, leicht zugänglich und vergleichbar gemacht werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung GmbH: Stufenplan bis 2028
Die Berichtsanforderungen der CSRD werden für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der dann sukzessive erweitert wird wie folgt:
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen
- für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU*, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen
* KMU-Definition:
- Kleine Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mill. EUR Jahresumsatz
- Mittlere Unternehmen: bis 249 tätige Personen und bis 50 Mill. EUR Jahresumsatz
Ausnahme Kleinstunternehmen und Solos
Kleinstunternehmen (bis 9 tätige Personen und bis 2 Mill. EUR Jahresumsatz) sind von der neuen Nachhaltigkeitsberichtspflicht ausgenommen.
Nachhaltigkeitsberatung für Unternehmen: Fördermittel
Kleine und mittlere kapitalorientierte Unternehmen sollten nicht erst bis 2026 warten, um sich auf die neuen Dokumentationspflichten vorzubereiten. Nicht selten sind auch andere Unternehmen mittelbar betroffen, wenn Zulieferer oder Abnehmer entsprechende Informationen für die gesamte Lieferkette verlangen. Im Zuge der Energiewende und dem neuen Gebäudeenergiegesetz kommen ebenfalls bereits sehr viel früher erhebliche Umwälzungen auf Gewerbetreibende, Immobilienbesitzer und Vermieterinnen zu.
BAFA-Zuschuss Unternehmensberatung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vergibt in diesem Zusammenhang Zuschüsse für eine Unternehmensberatung. Gefördert werden Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung auf der Grundlage deines Businessplans.
Finde in der Beratung z.B. heraus, wie du deine Betriebsabläufe in Zukunft im Einklang mit der CSRD nachhaltiger gestalten kannst und erstelle eine Strategie zur Umsetzung als 3-Jahres-Plan bis Berichtspflicht-Beginn 2026.
Fördermittel Energieberatung
Willst du dein Unternehmen energieeffizienter aufstellen, stellt das BAFA Fördermittel für eine Energieberatung bereit. Im Rahmen eines Energieaudit kannst du so z.B. dein Verbrauchsprofil ermitteln oder ein energetisches Sanierungskonzept erarbeiten.
Fördermittel energieeffiziente Kleinstbetriebe
Bist du ein Kleinstunternehmen in energieintensiven Branchen oder willst grundsätzlich deine gewerbliche Tätigkeit energieeffizienter aufstellen, gibt es seit 1. Mai 2023 ein neues Fördermodul (Modul 6) im Bundesförderprogramm Energie- und Ressourceneffizienz (EEW). Für jedes geförderte Projekt gibt es einen Zuschuss von maximal 200.000 Euro, wobei die Investition mindestens 2.000 Euro betragen muss.
Dies betrifft u.a. Kleinst- und Kleinunternehmen wie Bäckereien, Wäschereien, Brauereien oder Betriebe der Metallverarbeitung, die eine Förderung erhalten können, wenn sie z.B. neue Anlagen wie Öfen, Waschmaschinen, Maische- und Gärbehälter oder Galvanikanlagen anschaffen oder bestehende Anlagen auf elektrischen Strom umrüsten wollen.
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