Teilwertabschreibung
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Der Begriff der Teilwertabschreibung kommt aus dem Steuerrecht und beschreibt eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens auf den am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden Teilwert. Ein Wirtschaftsgut ist ein Bewertungsobjekt, welches das Betriebsvermögen bildet. Die Teilwertabschreibung wird durch das Steuerrecht im EstG geregelt, wobei der Begriff Abschreibung im Rahmen der Buchführung generell bekannt sein sollte.
Um die Teilwertabschreibung in Anspruch nehmen zu können sollten Unternehmer darauf achten, dass die Wertminderung von Dauer und nicht nur vorübergehend ist. Ebenso sind die Regelungen über die Teilwertabschreibung auf die Bewertung von Verbindlichkeiten anzuwenden. Es gibt eine handels- bzw. steuerrechtliche Wahlmöglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung, was aber z. B. in der Phase der Existenzgründung oder Erstellung des Businessplan zunächst nur eine geringe Rolle spielt.
Trotz Wahlrecht der Teilwertabschreibung schafft die Bedingung der dauerhaften Wertminderung eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips. Denn in der Handelsbilanz müssen Wertgegenstände des Umlaufvermögens grundsätzlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag abgeschrieben werden, unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung. Damit wird das Wahlrecht der Teilwertabschreibung zum Zwang der Anwendung umgewandelt.