Programm für Überbrückungshilfe I
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Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung: Das musst du wissen
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen hat die Koalition am 3. Juni für Corona-bedingte Umsatzausfälle ein Programm für Überbrückungshilfen verabschiedet. Das Volumen des Programms ist auf eine maximale Fördersumme von 25 Mrd. Euro festgelegt. Antragstellungen sind grundsätzlich per sofort und bis spätestens zum 31.8.2020 möglich. Die letzte Auszalung im insgesamt dreimonatigen Förderzeitraum kann spätestens am 30.11.2020 erfolgen.
Die Bundesregierung ergänzt damit ihre bereits gefundenen Schutzschirmmaßnahmen sowie die Soforthilfen, deren Bezug langsam ausläuft. Die Überbrückungshilfen sollen, obwohl branchenundifferenziert, insbesondere den am längsten und härtesten betroffenen Unternehmern zugute kommen, unter ihnen Gastronomen, Clubbetreiber, Reise- und Konzertveranstalter.
Wer wird gefördert?
Jedes Unternehmen, dass die geforderten Voraussetzungen bezüglich Umsatzeinbußen und Mitarbeiteranzahl erfüllt, kann einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Auch Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt.
Ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werden "besonders betroffene Branchen". Dazu zählen im Einzelnen vor allem:
- Hotel- und Gaststättengewerke,
- Caterer,
- Kneipen,
- Clubs und Bars,
- als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten, z.B. Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- Reisebüros,
- Profisportvereine der unteren Ligen,
- Schausteller,
- Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie
- Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?
Alle Antragsteller müssen Corona-bedingte Umsatzausfälle nachweisen und deren anteiliges Fortdauern glaubhaft versichern. Folgende Einbußen erkennt die Bundesregierung als im Überbückungshilfenprogramm anteilig erstattungsfähig an:
- Corona-bedingter Umsatzrückgang in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019
- Corona-bedingte Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 müssen außerdem um mindestens 50 % fortdauern
Ausnahme für Gründer und Jungunternehmen: Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, bilden die Monate November und Dezember 2019 die Grundlage für den Nachweis Corona-bedingter Umsatzrückgänge!
Alle geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten musst du durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise durch z.B. Abschlüsse dokumentieren und nachweisen können. Bei unrechtmäßigen Bezügen bzw. Überzahlungen musst du mit Rückzahlungen bis hin zum Vorwurf des Subventionsbetrugs rechnen.
Was wird gefördert?
- Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent erstattet die Bundesregierung bis zu 80 Prozent deiner fixen Betriebskosten.
- Bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat, erhältst du 50 Prozent deiner fixen Betriebskosten erstattet.
- Lagen deine Umsatzeinbußen "nur" zwischen 40 und unter 50 Prozent, gewährt die Bundesregierung noch eine Erstattung bis zu 40 Prozent.
Als förderfähige Betriebskosten gelten:
- Mieten und Pachten für Betriebsstätten (nicht! für Privaträume),
- sonstige Mietkosten,
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
- Finanzierungskostenanteil vob Leasingraten,
- Wartung und Instandhaltung von Anlagevermögen,
- grundsichernde Dauerverbindlichkeiten,
- Grundsteuern,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen,
- Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfen,
- Personalkosten für Auszubildende,
- Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind (als anteilig pauschalierter Betrag mit zehn Prozent der sonstigen förderfähigen Fixkosten anerkannt),
- Provisionen von Reisebüros, die aufgrund Corona-bedingter Stornierungen an Reiseveranstalter zurückgezahlt werden mussten.
Wie wird gefördert?
Die Überbrückungshilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Monate Juni bis August gewährt. Der maximale Erstattungsbetrag für geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten beträgt 150.000 Euro für drei Monate in Abhängigkeit der individuellen Voraussetzungen.
- Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten maximal 9.000 Euro.
- Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können maximal 15.000 Euro Überbrückungshilfe erhalten.
- Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten können in begründeten Einzelfällen auch über die genannten Höchstbeträge hinaus unterstützt werden. Der Maximalbetrag von 150.000 Euro für drei Monate darf dabei nicht überschritten werden.
Wie verläuft das Antragsverfahren?
Die Antragstellung erfolgt online über die Landesregierungen und Landesförderanstalten. Das Verfahren läuft in zwei Stufen ab:
Stufe 1 Anspruchberechtigung versichern: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Stufe 2 Anspruchsberechtigung dokumentieren: Im Anschluss an den Förderzeitraum findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Hier musst du nachträglich den Nachweis erbringen, dass deine prognostizierten Umsatzrückgänge der Monate Juni bis August tatsächlich korrekt geschätzt wurden. Ist dem nicht so, musst du bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze in beide Richtungen zu viel gezahlte Zuschüsse entweder zurückzahlen oder erhältst eine nachträgliche Aufstockung.