Veränderungsmitteilung Agentur für Arbeit
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Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind verpflichtet, beim Arbeitsamt eine Veränderungserklärung einzureichen, wenn private oder geschäftliche Entwicklungen ihre Hilfebedürftigkeit beeinträchtigen. Nur wenn diese weiterhin anerkannt wird, besteht ein fortdauernder Anspruch auf den Regelsatz und eventuellen Mehrbedarf. Zu beachten gilt, dass diese Pflicht nicht nur den Bezieher von Arbeitslosengeld II trifft, sondern auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, welche meldepflichtige Daten betreffen. Der wichtigste Punkt ist hierbei die Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund einer eigenen Geschäftsidee oder eines Angestellungsverhältnisses und das Beantragen von anderen Leistungen. Aber auch Zeiten der Abwesenheit, etwa wegen Urlaub, müssen angegeben werden. Sollte laut eigener Einschätzung eine Vermittlung in den Vollerwerb in nächster Zeit nicht möglich sein, ist dies mitzuteilen und zu begründen. Wohnort-, Namens- und Familienstandsänderungen spielen ebenso eine Rolle.
Auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist genauestens zu achten, schließlich beinhaltet der Bezug von ALG auch Trainings- und Eingliederungsmaßnahmen, die dem Existenzgründer zugute kommen können. Andernfalls müssen zu viel gezahlte Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden. Sofern es vom Antragsteller zu vertreten ist, muss nicht nur für vorsätzliche Falschangaben, sondern auch für Fahrlässigkeit bei ungenauen Ausführungen gehaftet werden. Mitunter könnte dieses Versäumnis strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld bewährt werden. Bezieher von Arbeitslosengeld I, die aufstockend auch Arbeitslosengeld II bekommen, müssen sich zudem um die Änderung der Daten bei der Arbeitsagentur als auch dem Jobcenter kümmern.
Die Vorlage beinhaltet die Veränderungsmitteilung an die Arbeitsagentur und greift alle zwingend notwendigen Angaben auf, die für die Entscheidung der Arbeitsagentur relevant sind. Eine schriftliche Erklärung erleichtert den Ablauf und beinhaltet in der Regel die erforderlichen Nachweise. Ein persönliches oder telefonisches Gespräch ist jedoch in jedem Fall fristwahrend.