Vorsteuer
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Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, welche sich in den Eingangsrechungen des Unternehmers befindet. Der Steuerbetrag muss immer auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Der Begriff Vorsteuer bezieht sich ebenso wie der Begriff Umsatzsteuer auf ein und dieselbe Steuer, wobei jedoch der Standpunkt der Betrachtung als entscheidend für die Verwendung der Begriffe ist. Im deutschen Sprachgebrauch wird die Umsatzsteuer gleichbedeutend mit dem Begriff der Mehrwertsteuer verwendet.
Die Vorsteuer muss dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt worden sein. Auch die Einfuhrsteuer und Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb können nach der Existenzgründung anfallen und können als Vorsteuer abgezogen werden. Dieser Vorsteuerabzug wird i.d.R. monatlich vom Steuerberater an das Finanzamt gemeldet und fließt später in die Buchführung der Finanzen ein und wird mit der eigenen Umsatzsteuer verrechnet.
Durch das System des Abzugs der Vorsteuer wird sichergestellt, dass bei jedem Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen nur der erzielte Mehrwert der Ware mit Umsatzsteuer belastet wird. Der Zweck der Vorsteuer ist es, dass die volle Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen wird. Zum Abzug der Vorsteuer sind nur Unternehmen berechtigt, also Personen, die mit ihrer Existenzgründung einen Businessplan umgesetzt haben, keine Privatpersonen.