Abschlagszahlung
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Die Abschlagszahlung, auch a conto Zahlung genannt, ist eine Teilzahlung, die der Schuldner auf seine Geldschuld leistet. Zuvor muss der Gläubiger jedoch der Abschlagszahlung zustimmen, der Schuldner ist sonst nicht dazu berechtigt. Diese Bitte auf Teilzahlung kann vom Gläubiger auch abgelehnt werden und dieser besteht auf die Rückzahlung des kompletten Betrags. Eine besondere Regelung besteht im Werkvertragsrecht.
Denn beim Bauvertrag ist die Frage, ob der Unternehmer, der seine Leistung erst teilweise erbracht hat und in Bezug auf den Werklohn noch anspruchslos ist, ein Recht auf eine Abschlagszahlung hat. In Deutschland ist im BGB dieser Anspruch auf eine Abschlagszahlung festgelegt. Ein erweiterter Anspruch kann dann im Werkvertrag geregelt werden. Dies geschieht oft mit Hilfe der im Baugewerbe üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (VOB/B).
Die Restzahlung der inzwischen geleisteten Geldschuld und der Gesamtschuld wird als Spitzabrechnung bezeichnet. Üblich sind Abschlagszahlungen bei längerfristigen und großen Aufträgen. Der Auftraggeber kann mit Hilfe einer Abschlagszahlung seine Kosten besser überblicken und der Auftragnehmer hat die Sicherheit, dass seine Leistungen, die er abgeliefert hat auch bezahlt werden. Eine Abschlagszahlung ist bei kleinen Rechnungsbeträgen, wie sie der Unternehmer eines Einzelunternehmens kurz nach der Existenzgründung haben wird, eher unüblich.