Alles neu macht der Mai: Wichtige Änderungen für Gründer und Unternehmer
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Preisvergleich und Rabatte im stationären Handel
Bis 28. Mai solltest du die neuesten Änderungen der Preisangabenverordnung in deinen Geschäftsablauf eingeplant haben. Für Verbraucher soll ab dem Zeitpunkt der Preisvergleich von Produkten und für dich die Rabattierung einfacher werden.
Bisher konntest du den Grundpreis von Artikeln in verschiedenen Einheiten angegeben. Du konntest wählen zwischen "pro Kilogramm" oder "pro 100 Gramm" oder zwischen "pro Liter" oder "pro 100 Milliliter". Ende Mai sind dann nur noch zwei Angaben erlaubt, nämlich der Preis "pro ein Liter" beziehungsweise "pro ein Kilogramm".
Seit Monatsbeginn können verderbliche Produkte, welche nicht mehr lange haltbar sind, einfacher rabattiert werden. Bisher musste immer der neue Endpreis auf dem Produkt oder Preisschild ausgewiesen werden. Künftig reicht dann ein standardisierbarer Aufkleber mit der Rabatthöhe, wie etwa "15 Prozent Rabatt". Zusätzlich musst du für den Verbraucher aber kenntlich machen, dass die Ware für den baldigen Verbrauch bestimmt ist.
Kaffeefahrten und Haustürgeschäfte
Mit den Krisenlockerungen sind auch wieder sogenannte Kaffeefahrten möglich. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht" sollen häufig irreführende Verkaufsmethoden unterbunden werden. Demnach dürfen ab 28. Mai keine Versicherungen, Bausparverträge, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukten auf sogenannten Kaffeefahrten angeboten werden. Ausserdem musst du als Veranstalter solcher Fahrten, deine Teilnehmer künftig besser über ihre Rechte informieren.
Ebenso ab 28. Mai wird das sogenannte Haustürgeschäft erschwert. Bei Verträgen, die bei spontanen Kaltbesuchen in der Wohnung eines Verbrauchers zustandekommen, darf dieser nicht mehr am selben Tag der Vertragsunterzeichnung zur Kasse gebeten werden. Davon ausgenommen sind Waren oder Dienstleistungen, welche weniger als 50 Euro kosten. Hier kann weiterhin sofort zur Zahlung aufgefordert werden.
Die bei solchen Geschäften an der Haustür bisher immer noch in bar bezahlten, hohen Beträge gehoren damit der Vergangenheit an. Verbraucher sollen damit einfacher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder auch Strafanzeige wegen unlauterer Geschäfte erstatten können sowie nicht dem bereits bezahlten Geld dabei hinterherlaufen.
Internetmarktplätze und Vergleichsportale müssen Ranking erklären
Als Betreiber eines Online-Marktplatzes bist du ab 28. Mai in der Pflicht, deine Nutzer über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen deiner Angebote zu informieren.
Kaufinteressenten müssen somit vor Vertragsabschluss über die wichtigen Parameter aufgeklärt werden. Dies sind etwa die Anzahl der Aufrufe, das Datum der Einstellung des Angebots, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder der Abruf der Dienstleistung, dessen Bewertung oder die durch dich als Anbieter sowie Provisionen oder Entgelte.
Die Regelungen gelten für Vertragsabschlüsse beim Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Gütern. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung dann über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt. Kaufinteressenten sollen vor Abschluss wissen, welche Kriterien eines Rankings auf Onlineplattformen ihre Entscheidung beeinflussen sollen bzw. einfach, nach welchem Schlüssel die Darstellung der Daten erfolgt.
Anmeldung über Google-Konto nur noch mit Zwei-Faktor-Identifizierung
Ab dem 30. Mai sperrt Google Drittanbieter-Apps oder -Geräte, bei welchen man sich nur mit dem Google-Nutzername plus Passwort anmeldet. Diese müssen, dann auch die etwas umständlichere Zwei-Faktor-Identifizierung anbieten. Bei dieser reicht für eine Anmeldung nicht nur der Benutzername und das Passwort aus. In einem zweiten Schritt muss etwa ein Code eingegeben werden, der auf ein anderes verifiziertes Gerät geschickt wird. So soll die Anmeldung noch sicherer werden.
Ist so eine einfache Anmeldung auf deiner Website, deinem Online-Shop oder selbstentwickelten App noch möglich, musst du diese entsprechend umprogrammieren oder bei fertigen CMS einfach nur die Zwei-Faktoren-Anmeldung aktivieren.
Arbeitsschutzverordnung und Mindestlohnsteigerung
Mit dem 25. Mai soll die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung auslaufen und damit auch die einschränkenden und meist auch das Kundenverhältnis belastenden Vorschriften. Ob die bestehenden Verordnungen zu Kontaktreduktionen, Schutzmassnahmen und Testpflicht am Arbeitsplatz aber tatsächlich endet, steht derzeit noch nicht fest. Mit der aktuell gültigen Regelung können zudem die Bundesländer eigene Einschränkungen veranlassen.
Neben der Arbeitsschutzverordnung betrifft auch die bevorstehende Erhöhung vom deutschen Mindestlohn den Geschäftsablauf. Erst ab 1. Juli erhöht sich der Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro auf dann 10,45 Euro pro Arbeitsstunde, im Oktober dann sogar auf 12 Euro. Diese Steigerungen musst du aber jetzt schon in deinen Businessplan einarbeiten.
Dabei geht es besonders um die Einsatzzeiten deines Personals, insbesondere bei deinen durch den Mindestlohn direkt betroffenen Minijobbern. Auch solltest du eventuell notwendige Preissteigerungen schon jetzt kalkulieren und eventuell auch schon zeitiger umsetzen. So kannst du das Kundenverhalten, die Kundennachfrage schon vor der direkten Kostensteigerung auswerten und eventuell durch Personalreduzierung oder andere Massnahmen ausgleichen.
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