Corona-Arbeitsschutzverordnung: Was du als Unternehmer jetzt beachten musst
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Corona-Arbeitsschutzverordnung geht in sechste Runde
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist im Januar 2021 als Krisenmassnahme durch das Bundesarbeitsministerium verabschiedet worden. Ziel war die Unterbrechung von Infektionsketten, welche durch unternehmerische Tätigkeiten befürchtet wurden. Über ein Jahr und nunmehr sechs Änderungsverordnungen später, gelten Einschnitte im Unternehmensalltag jetzt quasi selbstauferlegt, je nach regionalem Infektionsgeschehen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 endet mit Ablauf des 19. März 2022. Im Ergebnis einer Gesprächsrunde des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder sollen die weitreichenden Einschränkungen der Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft schrittweise zurückgenommen werden. Jedoch soll die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung noch bis 25. Mai 2022 für Unternehmen bindend sein.
Die direkten Massnahmen wurden jedoch aus der Verordnung weitestgehend entfernt und durch sogenannte Basisischutzmassnahmen ersetzt. Diese wiederum sollen sich weiter an den Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Unfallversicherungsträger orientieren.
Der unternehmensinterne Corona-Schutz muss weiterhin in einem Hygienekonzept, basierend auf einer infektionsberücksichtigenden Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeitsplätze getroffen werden. Auf diese sind die Arbeitnehmer hinzuweisen.
Ausserdem muss in der Arbeitsschutzunterweisung weiterhin auf das Risiko einer Infektion und auf die Impfung hingewiesen werden. Zudem bleiben die Regelungen bestehen, wonach die Unternehmen Impfungen unterstützen sollen und sich eine Impfung auch während der Arbeitszeit abgeholt werden kann.
Unterweisungspflicht Corona Erkrankung und Impfung
Als Arbeitgeber bleibst du weiter verpflichtet, im Rahmen von durchzuführenden Arbeitsunterweisungen über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Inwieweit du zu dem Thema pro oder kontra eingestellt bist, spielt dabei keine Rolle. Der Gesetzgeber verpflichtet dich über diese Erkrankung zu informieren und eine Impfung zu bewerben. Woher du die Informationen über den Virus oder zu den Impfungen nimmst, ist dabei nicht vorgegeben.
Freistellungen und Durchführung von Corona Impfungen
Als Arbeitgeber hast du deinen Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, das sie sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können. Dies, obwohl Impfangebote auch sehr leicht in der Freizeit möglich sind.
Weiterhin hast du als Arbeitgeber deinen Betriebsarzt oder die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten Corona-Schutzimpfungen in deinem Unternehmen durchführen zu lassen und sollst diese zusätzlich noch organisatorisch und personell unterstützen.
Diese beiden Punkte sind gesetzliche Verpflichtungen für dich als Unternehmer, egal wie du zu dem Thema "Corona-Impfung" und "Impfen während der Arbeitszeit" stehst.
Obwohl die Impfung während der Arbeitszeit vorgenommen werden kann, handelt es sich laut Bundesarbeitsministerium dabei nicht um betriebliche, sondern um "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten" der Beschäftigten. Enstprechend dieser Aussage, besteht für den betrieblich Geimpften diesbezüglich aktuell kein Unfallversicherungsschutz. Komplikationen oder Nebenwirkungen von Impfungen, werden damit nicht von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen getragen.
Dein Hygieneplan ohne Gesundheitsstatus
Als Arbeitgeber musst du weiterhin ein Hygienekonzept bereitstellen. In diesem müssen erforderliche Massnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sein, die dann auch umgesetzt werden.
Dieses soll basierend auf einer infektionsberücksichtigenden Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeitsplätze formuliert werden. Dabei muss das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigt werden, wodurch es bei der Gefährdungsbeurteilung und sich daraus ergebender Massnahmen zu unterschiedlichen Auslegungen und Eskalationsstufen kommen kann.
Dein geändertes Hygienekonzept muss du für alle deine Beschäftigten zugänglich machen. Insbesondere bei Wiederaufnahme deiner unternehmerischen Tätigkeiten nach behördlich angeordneten Schließungen bzw. Beschränkungen ist dies gewollt.
Die direkten Massnahmen wurden jedoch aus der Verordnung weitestgehend entfernt und durch sogenannte Basisischutzmassnahmen ersetzt. Diese wiederum sollen sich weiter an den Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Unfallversicherungsträger orientieren.
Dies sind Massnahmen wie:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
- Handhygiene
- Hust- und Niesetikette
- Gesichtsmasken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen
- regelmässiges Lüften
Virus-Tests im Unternehmen
Als Unternehmer sollst du aktuell prüfen, ob für alle deine Präsenz-Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest in deinem Unternehmen in Frage kommt. Dieser darf nur unter Kontrolle und Dokumentation eines Dritten oder Berechtigten vorgenommen werden. Deine Beschäftigten sollten auch erst nach negativem Testergebnis an ihren Arbeitsplatz gehen.
Die Testzeit zählt dabei nicht als Arbeitszeit, ausser du bist kulant.
Diese Regelung wird durch die dir auferlegte unternehmerische Fürsorgepflicht zum Schutz von Beschäftigten und Kunden flankiert. Deshalb hast du als Unternehmer auch die Kosten für die Tests zu tragen. Bei den Tests handelt es sich um Massnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
Homeofficepflicht aufgehoben
Die Homeoffice-Pflicht ist am 19. März 2022 ausgelaufen. Diese wurde auch nicht neu verlängert.
Du kannst für dein Unternehmen nach der aktuellen Regelung nun selbst bestimmen, ob du deine Beschäftigten mobil arbeiten lässt. Inwieweit deine Beschäftigten dieses Angebot annehmen müssen, ist nunmehr schwammig. Arbeitet ein Beschäftigter entsprechend des Infektionsschutzes mobil oder im Homeoffice, rechtfertigt dies nach aktueller Sprechung keine Kürzung seines Entgelts.
Maskenpflicht aufgehoben
Im Grunde ist die Maskenpflicht aufgehoben. Kann dein Hygienekonzept jedoch keinen ausreichenden Schutz für deine Beschäftigten bieten, sollen diese weiterhin medizinische Gesichtsmasken tragen. Dies gilt insbesondere auch bei Kundenkontakten, wie sie etwa beim Frisör, in der Kosmetik, der Gastronomie oder im stationären Einzelhandel vorkommen.
Als Arbeitgeber musst du, wie bei den Tests auch, die entsprechenden Gesichtsmasken auf deine Kosten zur Verfügung stellen. Der Einsatz von sogenannten FFP2 Masken ist dabei jedoch nicht konkret vorgegeben. Jedoch solltest du die ehemals definierten Ansprüche an die medizinischen Masken beachten. Diese mussten Risikoklasse I gemäß der Medizinprodukteverordnung 2017/745 sein.
Darüber hinaus musst du die weitergehenden Regelungen zu Maskenpflichten in bundes- und individuellen landesrechtlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz beachten. Dort sind teilweise auch Verordnungen enthalten, unter welchen Bedingungen weiter eine Maskenpflicht besteht.
Bundesländer können individuelle Regelungen treffen
Die Bundesländer können abweichende Vorschriften zum Infektionsschutz treffen, was es den Unternehmen nach den allgemeinen Lockerungen schwerer macht. Selbst innerhalb eine Landes können entsprechende Abweichungen bestehen. Die Anpassung des Arbeitsschutz ist somit nochmehr auf den Standort bezogen. Betreibst du unterschiedliche Standorte, musst du dies unbedingt berücksichtigen. Als Unternehmer solltest du deine Gefährdungsbeurteilungen entsprechend anpassen und deine Beschäftigten nachweislich unterweisen.
Verstösse gegen das Arbeitsschutzgesetz können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Hältst du etwa deine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich fest, kannst du nach aktuellem Bussgeldkatalog mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Wurden deine Beschäftigten nicht vor Tätigkeitsaufnahme im Arbeitsschutz unterwiesen, werden ebenfalls 5.000 Euro fällig. Auch versicherungsrechtlich solltest du Schadenersatzzahlungen vorbeugen und die aktuelle Arbeitsschutzverordnung in dein Unternehmen einbringen.
Ein kleiner Wehrmutstropfen hinsichtlich der andauernden wechselhaften Arbeitsschutzvorschriften besteht jedoch für die Unternehmen. Denn nach aktueller Rechtslage ist eine weitere Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai hinaus nicht möglich.
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