Bezugsdauer für Kurzarbeit bis 30. Juni verlängert
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Bundesregierung beschliesst Verlängerung der aktuellen Kurzarbeitsregelung
Die Regelungen zur Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses in Folge der Corona-Krise sollte am 31. März eigentlich auslaufen. Stattdessen wurden sie nun zum sechsten Mal angepasst und verlängert.
"Doch die betroffenen Betriebe sollen angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben." Bundesregierung
Das Kurzarbeitergeld sollen die betroffenen Unternehmen nunmehr weiterhin bis zum 30. Juni 2022 beantragen können. Damit gilt weiterhin:
- Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die eigentliche Regelung liegt bei 30 Prozent.
- Unternehmen verzichten vollständig auf den Aufbau von Minusstunden.
- Auch für Beschäftigte in der Leiharbeit kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Bezugsdauer nochmal verlängert
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld liegt in der Regel bei 12 Monaten. Diese soll mit dem neuen Beschluss von der Arbeitsagentur jetzt um bis zu 28 Monate verlängert werden. Bisher waren dies 24 Monate.
Unterbricht sich dein Anrecht auf Kurzarbeit für drei zusammenhängende Monate oder länger, weil du etwa die Kriterien dafür nicht mehr erfüllst, dann beginnt immer eine neue Bezugsdauer.
Der Beginn der neuen Bezugsdauer ist dann ausschlaggebend für die entsprechenden Konditionen des Kurzarbeitsgeldes.
Hinzuverdienst auch weiter möglich
Mit der jetzt verlängerten Kurzarbeitregel bleibt es bis zum 30. Juni 2022 auch weiterhin möglich, mit einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Ohne diese Sonderregelung gilt für eine nach Eintritt der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit, dass das hieraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Anders bei einer Nebentätigkeit, welche schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bestand. Hier bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.
Förderung der Sozialversicherungsbeiträge bleibt halbiert
Als Unternehmer hast du die Sozialversicherungsbeiträge für deine in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter zu zahlen. Nach der Krisenregelung wirst du dabei jedoch unterstützt. Nachdem du die Sozialversicherungbeiträge, wie auch das Kurzarbeitergeld, vorgeschossen hast, kannst du diese von der Arbeitsagentur zurückfordern.
Für das Jahr 2021 konntest du von Januar bis September deine gesamten abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern, also 100 Prozent. Diese Förderung wurde dann ab Oktober 2021 halbiert.
Somit beträgt die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auch in 2022 nur 50 Prozent. Das solltest du als Unternehmer unbedingt beachten.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Kriterien des Kurzarbeitergeldes sind verworren und können sich im Verlauf des Bezuges ändern. Wichtig dabei ist die Betrachtung für Bezugszeiträume ab April 2021.
Deine Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld. Eltern mit mindestens einem Kind sogar 67 Prozent. Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld dann erhöht werden, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt dann gestaffelt:
- Bezugsmonat 1 - 3 Höhe 60 Prozent des Netto-Entgelts, 67 Prozent mit Kind
- ab dem 4. Bezugsmonat Höhe 70 Prozent des Netto-Entgelts, 77 Prozent mit Kind
- ab dem 7. Bezugsmonat Höhe 80 Prozent des Netto-Entgelts, 87 Prozent mit Kind
Die Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes gelten für Zahlungen in 2022 auch für Beschäftigte, welche ab 1. April 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten haben.
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