Kassengesetz 2020: Was Händler jetzt umsetzen müssen
Kassengesetz 2020. Welche Neuerungen treten in Kraft?
Die bereits schrittweise eingeführten Regeln des “Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” im Verlauf der vergangenen zwei Jahre werden zum 1. Januar 2020 weiter verschärft. Händler müssen ab dem kommenden Jahr die Forderungen nach lückenloser Transparenz Ihrer Geschäftsvorfälle dann auch technologisch umsetzen.
Im Einzelnen fordert der Gesetzgeber:
1. Zertifikatspflicht für Kassen
Elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) müssen so ausgestattet sein, dass sie alle aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfassen. Damit dies reibungslos abläuft müssen ab Januar 2020 elektronische Aufzeichnungssysteme und die Aufzeichnungen selbst durch eine zertifizierte interne technische Sicherungseinrichtung (TSE) geschützt werden. (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)
Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul trägt Sorge dafür, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert werden und dadurch manipulationssicher sind. Die Technische Sicherheitseinrichtung interagiert mit dem jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystem, sichert die aufzuzeichnenden Daten und speichert sie in einem einheitlichen Format. Dies soll außerdem für mehr Transparenz in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden sorgen. Pflicht ist außerdem, alle digitalen Aufzeichnungen auf einem Speichermedium zu sichern und im Rahmen von Betriebsprüfungen vorlegen zu können. (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).
2. Neue Meldepflichten für neu erworbene Kassen ab 2020
Du planst im Zuge der Neuerungen des Kassengesetzes den Kauf eines zertifizierten Kassensystems? Ab Januar 2020 musst du innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme deines Kassensystems eine entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt vornehmen. (§ 146a Abs. 4 Satz 1 und 2 AO). Wenn du zu Jahresbeginn 2020 eine noch nicht TSE-konforme Kasse nutzt, musst du diese bis zum 31. Januar 2020 nachmelden.
3. Neue Belegausgabepflichten ab Januar 2020
Ab Januar 2020 gilt bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eine “Belegausgabepflicht”, d.h. du musst jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Dies kann in Papierform oder mit Einverständnis des Belegempfängers elektronisch als standardisiertes Datenformat (JPG oder PDF) erfolgen. Ausgenommen von der Belegausgabepflicht sind nach Willen des Gesetzgebers Unternehmen, die hauptsächlich im “Warenverkauf an eine Vielzahl von nichtbekannten Personen” tätig sind.
Kassengesetz 2020: Gibt es Übergangsfristen?
Aufgrund sowohl Übergangsphasen auf Seiten der Unternehmen, die noch funktionstüchtige Kassen adäquat umrüsten müssen und aufgrund von Herstellerengpässen hat die Bundesregierung verschiedene Übergangsfristen festgelegt.
Übergangsregelung No. 1 bis zum 30.9. 2020
Da bislang nur wenige Anbieter der erforderlichen zertifizierten TSE lieferfähig sind, hat die Bundesregierung mit BMF-Schreiben vom 6.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt und gibt Händlern, die elektronische Kassensysteme verwenden, noch bis zum 30.9.2020 Zeit, diese umzurüsten bzw. entsprechende Neuanschaffungen zu tätigen.
Übergangsregelung No. 2 bis zum 31.12. 2022
Eine weitere Regelung betrifft ältere Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden. In diesen Fällen gestattet der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine TSE-konforme Umrüstung der betroffenen Systeme aus baulichen Gründen nicht möglich ist.
Kassengesetz 2020: Wenn das Finanzamt zweimal klingelt…
Die geltenden Schonfristen sollten jedoch nicht dazu verleiten zu spät mit einer Implementierung der insgesamt geforderten Neuerungen zu beginnen. In § 146 b Abs. 1 stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar:
“Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (KassenNachschau). Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146 a Abs. 1. Satz 1 AO”
Wer sich nicht an die Regeln hält und auch in Zukunft kein zertifiziertes Kassensystem verwendet bzw. mit Manipulationssoftware versucht die Behörden zu täuschen, muss mit bereits angekündigten Sanktionen rechnen.
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