Energiekrise: Verlängerung der Insolvenzantragsfrist
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SanInsKG: Neue Anpassungen im Insolvenzrecht für Unternehmen
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen. Das Kabinett folgte damit einem von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket.
Mit dem geplanten neuen „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ (SanInsKG) sollen die Regeln zur Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung modifiziert werden. Die neuen Regeln des SanInsKG gehen durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervor.
Industrielle Kernschmelze verhindern?!
Der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten belasten deutsche Unternehmen. Hohe Gaspreise und ein unsicherer Planungshorizont in der Energiekrise geht immer mehr Betrieben an die Substanz.
Um eine drohende Insolvenzwelle abzuwenden, steuert die Bundesregierung neben den geplanten Milliarden-Hilfen aus dem Abwehrschirm mit einer Änderung des Insolvenzrechts gegen.
Diese Änderung ist Teil des dritten Entlastungspakets, eine schnelle Umsetzung ist mir wichtig. Sie hilft in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die aber wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können. Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum verkürzen wir nun auf vier Monate. So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf die aktuellen Gegebenheiten einzustellen.
Inhaltlich sind im neuen SanInsKG folgende Regelungen vorgesehen:
1. Insolvenzgrund der Überschuldung
- Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt: Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO soll modifiziert werden. So soll der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt werden.
- Karenzfenster beachten: Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.
- Gültig bis zum 31. Dezember 2023: Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.
- Gilt nicht bei Zahlungsunfähigkeit: Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung Unternehmen helfen, die wegen volatiler Energie- und Gaspreise sowie aufgrund der insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Lage aktuell nur sehr erschwert eine Prognose hinsichtlich einer Überschuldung bzw. deren Überwindung treffen können.
2. Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen
Kürzere Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen: Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden.
3. Verlängerung der Insolvenzantragspflicht
Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen verlängert werden. Geschäftsführer/-innen sollen so ein größeres Zeitfenster nutzen können, um mögliche Sanierungschancen abzuklären.
Gewissenhaftigkeit ist Geschäftsführerpflicht
Insolvenzanträge sind trotzdem auch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Du darfst die Höchstfrist nicht ausschöpfen, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
Keine Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit
Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von den aktuellen Erleichterungen im Insolvenzrecht unberührt.
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