EuGH klärt Sozialversicherungsrecht für grenzüberschreitende Leiharbeit
Kostenfreier Businessplan für dein Unternehmen
Was war passiert?
Im Jahr 2018 ging ein bulgarischer Staatsangehöriger mit der in seinem Heimatland gemeldeten Leiharbeitsfirma Team Power Europe ein Arbeitsverhältnis ein. Er wurde von Mitte Oktober bis Ende Dezember des gleichen Jahres an ein deutsches Unternehmen entliehen.
Team Power Europe wollte für ihren Arbeitnehmer die bulgarischen Sozialvorschriften geltend machen. Jedoch lehnten die zuständigen Behörden dies ab.
Das bulgarische Verwaltungsgericht strengte im weiteren Verlauf einen Fall für den Europäischen Gerichtshof an.
Der zu klärende Sozialversicherungsstandort
Grenzüberschreitend tätige Leiharbeiter unterliegen einem Sozialversicherungsrecht. Aber in welchem Land müssen sie dafür angemeldet werden? Diese Frage hat nun der Europäische Gerichtshof geklärt.
Demnach dürfen Leiharbeitsfirmen, die ihre Mitarbeiter überwiegend im EU-Ausland beschäftigen, diese nicht im Heimatland günstiger versichern. Das sagt der Europäische Gerichtshof in seinem aktuellen Urteil.
Wenn ihr Verleihunternehmen nur formell im Ausland sitzt, müssen Arbeitnehmer, die wie in dem verhandelten Fall in Deutschland tätig werden, auch dort versichert werden.
Das EuGH Urteil
Die Europarichter postulierten den Grundsatz, dass Personen, die im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats tatsächlich beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen.
Wann ein Verleihunternehmen in einem EU-Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" ist, spielte dabei eine gewichtige Rolle. Die Richter betonten, dass dies nur dann der Fall ist, wenn das verleihende Unternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit für entleihende Unternehmen ausübt, die im Hoheitsgebiet eines bestimmten EU-Mitgliedstaates niedergelassen und dort auch tätig sind.
Gewichtung des Auslandsgeschäft in der Leiharbeitsbranche
Im Fall des bulgarischen Leiharbeitsanbieters Team Power Europe ging es um ein Unternehmen, das Arbeitnehmer ausschließlich oder hauptsächlich an Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat verleiht.
Somit fallen die verliehenen Arbeitnehmer nicht in das Sozialsystem des Staates, in dem der Verleiher seinen Sitz hat, hierbei also Bulgarien.
Der Verleiher Team Power Europe erziele seine Umsätze und Gewinne hauptsächlich durch die Zahlungen des entleihenden, ausländischen Unternehmens. Daher sei das Sozialsystem desjenigen Staates anzuwenden, in das die Arbeitnehmer entliehen wurden, im speziellen Fall also Deutschland.
Wenn die entleihenden Unternehmen einen nennenswerten Teil ihrer Tätigkeiten wiederum im selben Mitgliedstaat wie der Verleiher ausübten, könne auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen.
Damit hat der Europäische Gerichtshof wieder eine Lücke bei der Einsparung von Personalkosten geschlossen. Ein Wettbewerbsvorteil bei grenzüberschreitender Leiharbeit durch die Wahl eines preisgünstigen Sozialversicherungsrechtes ist somit nicht mehr gegeben.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 3. Juni 2021, Az. C-784/19
Bild-Urheber:
iStock.com/fotografixx