FAQ Corona-Testpflicht für Unternehmen
Unbürokratischer Mikrokredit für kleine Unternehmen
FAQ Corona-Testpflicht für Unternehmen: Alles, was du wissen musst
Was sich im Zuge des Corona-Wirtschaftsgipfels in KW 14 bereits abgezeichnet hatte, ist nun Gewissheit. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) legte dem Bundeskabinett am Dienstag seine Vorschläge zur Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vor. Darin enthalten ist nun auch eine Corona-Testpflicht für Unternehmen.
Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich ab Mitte KW 16 in Kraft.
Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. (..) Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. (..)
- Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD)
Was genau beinhaltet die Corona-Testpflicht für Unternehmen?
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten. Verpflichtend gilt dies mindestens 1-mal pro Woche.
Überall dort, wo Beschäftigte im häufigen Kundenkontakt stehen oder körpernahe Dienstleistungen ausüben, sollen Corona-Schnelltests mindestens 2-mal pro Woche angeboten werden.
Gleiches gilt für Betriebe, in denen Beschäftigte durch ihren Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (z.B. Saisonarbeiter in der Landwirtschaft). Auch hier müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 2-mal pro Woche einen Corona-Selbsttest ermöglichen.
Wie lange gilt die Corona-Testpflicht?
Die Corona-Testpflicht gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021.
Welche weiteren Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber einhalten?
Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 verlängert:
- Das Gebot auf Homeoffice für alle geeigneten Tätigkeitsbereiche
- Die Erstellung und Veröffentlichung betrieblicher Hygienepläne in der Betriebsstätte
- Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen, auch in Kantinen und Pausenräumen
- Das Bereitstellen und Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken (FFP-2), überall dort, wo Mindestabstände nicht gewahrt werden können
- Das Bereitstellen von Handdesinfektion
- Ausreichendes Lüften aller Räumlichkeiten
- 10 m² Platz pro Person in gemeinsam genutzten Arbeitsräumen
- Die Einteilung kleiner, fester Arbeitsgruppen in Betrieben ab 10 Beschäftigten
Wer trägt die Kosten für Corona-Tests im Unternehmen?
Die Kosten für das regelmäßige Testen im verpflichtenden Zeitraum trägt grundsätzlich in erster Instanz der Arbeitgeber.
In seiner Presseerklärung wies der Bundesarbeitsminister am Dienstag darauf hin, dass die Kosten für die Beschaffung der Corona-Schnelltests und das Einrichten und Durchführen der Corona-Teststrategie als erstattungsfähige Kosten in der Überbrückungshilfe III anrechenbar sind und hier konkret als Investitionen in dein betriebsinternes Hygienekonzept.
Als Richtwert erstattungsfähiger Kosten für die Corona-Tests nannte der Bundesarbeitsminister 130 EUR pro Mitarbeiter über den gesamten Zeitraum bis zum voraussichtlichen Ende der Testpflicht Ende Juni 2021.
Können Arbeitnehmer den Corona-Test verweigern?
Die Corona-Testpflicht per Verordnung gilt nur für Arbeitgeber, nicht jedoch für Arbeitnehmer, die sich nach wie vor auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Persönlichkeitsrecht berufen können.
Was können Arbeitgeber tun, wenn Beschäftigte den Corona-Test verweigern?
Arbeitgeber, die auf renitente Beschäftigte stoßen, können diesen den Zutritt zur Arbeitsstätte verwehren. Beschäftigte, die sich weigern an den rechtmäßig verpflichtenden Tests im Unternehmen teilzunehmen, verletzen ihre Vertragspflicht, indem sie ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellen. Arbeitgeber haben in diesen Fällen die Möglichkeit, Mitarbeiter ohne Vergütung von ihrer Arbeit freizustellen.
Gibt es Anreize, die Arbeitgeber gewähren dürfen, um die Testbereitschaft zu erhöhen?
Der Gesetzgeber gestattet Arbeitgebern kleine verhältnismäßige Prämienleistungen (z.B. Gutscheine) im Zusammenhang mit der Wahrnehmung regelmäßiger Corona-Tests. Sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, stellen derlei Anreize keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB dar.
Wer kontrolliert das Einhalten der Corona-Testpflicht?
Wer als Arbeitgeber seinen Hygiene- und Testpflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, muss bei einem Besuch der zuständigen Arbeitsschutzbehörden mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Verstöße gegen die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen und die Corona-Testpflicht sind mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 EUR strafbewehrt.
Corona-Teststrategie entwickeln: Fürsorglich und rechtssicher handeln
Hinweise zum Aufbau deiner individuellen Teststrategie, Schulungs- Dokumentations- und Meldepflichten sowie eine Übersicht zugelassener Corona-Selbsttests für Laien und PoC-Antigen-Schnelltests findest du in unserem Beitrag über Corona-Tests in Unternehmen.
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