Neuer Eigenkapitalzuschuss und veränderte Bedingungen der Überbrückungshilfe III
Achtung Update vom 12. Juni 2021: Es gilt nun die von der Bundesregierung beschlossene und erweiterte "Überbrückungshilfe III Plus"
Mikrokredite zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro
Eigenkapitalzuschuss: Konditionen und Antragstellung
Die Bundesregierung legt noch einmal nach. Kurz vor Ostern kündigten Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium neue Hilfen für besonders krisengeprüfte Unternehmen an.
In Anlehnung an die Bedingungen und das Antragsverfahren der Überbrückungshilfe III sollen jene Unternehmen, die am längsten und härtesten von Lockdown-Beschränkungen und Betriebsschließungen betroffen sind, einen neuen Eigenkapitalzuschuss erhalten und von weiteren Verbesserungen der Überbrückungshilfe III profitieren.
Wer kann den Eigenkapitalzuschuss beantragen?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Überbrückungshilfe III gewährt.
Im Zuge der Antragstellung musst du weiterhin die Vorgaben des Beihilfenrechts erfüllen, demnach gewisse Höchstgrenzen für die maximale Förderung bzw. den Erhalt von Subventionen gelten. Hier ist ausschlaggebend, nach welcher Beihilfenregelung (Wahlrecht) du Überbrückungshilfe und weitere Corona-Hilfen beantragt und erhalten hast. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen*, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
*Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro
Wie hoch ist der Eigenkapitalzuschuss?
Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III.
Die Bundesregierung hat eine detailierte Einzelaufschlüsselung der gemäß Überbrückungshilfe III förderfähigen Fixkosten in ihren FAQ aufgeschlüsselt. Für den Eigenkapitalzuschuss sind die unter FAQ zur Überbrückungshilfe III, Punkt 2.4 Ziffer 1 bis 11 gelisteten Fixkosten maßgeblich.
Wie wird der Eigenkapitalzusschuss berechnet?
Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses ist prinzipiell gestaffelt und richtet sich nach der Dauer deines geltend gemachten Umsatzeinbruchs seit November 2020. Der Eigenkapitalzuschuss steigt an, je länger dein Unternehmen einen gleichbleibenden Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent verzeichnet hat.
Daraus ergibt sich folgende Zahlbarkeit:
- ab dem 3. Monat: 25 Prozent
- ab dem 4. Monat: 35 Prozent
- ab dem 5 Monat und mehr: 40 Prozent
Die ersten beiden Monate der prinzipiellen Anspruchsberechtigung sind noch ohne Förderung. Die Auszahlung beginnt erst ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs mit 25 Prozent Zuschussleistung. Danach erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss bei gleichbleibender Anspruchberechtigung auf 35 Prozent ab dem 4. Monat und auf noch einmal 40 Prozent ab dem 5. Monat und darüber hinaus.
Beispielrechnung: Du hast z.B. in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent verzeichnet. Auf der anderen Seite stehen monatliche betriebliche Fixkosten in Höhe von 10.000 Euro aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung. Zunächst stellst du deinen Antrag auf Überbrückungshilfe III und erhältst hier eine reguläre Förderung in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro).
Darüber hinaus gewährt dir der neue Eigenkapitalzuschuss eine Finanzspritze zur "Substanzstärkung" für den Monat März (3. Monat mit mehr als 50 Prozent Umsatzeinbruch) in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).
Wie stelle ich den Antrag auf einen Eigenkapitalzuschuss?
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in deinem Bundesland
Eigenkapitalzuschuss: Gestaffelte Fördersätze nach Umsatzeinbruch - Quelle: BMF
Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III, die für Antragsteller wichtig sind
Mit einem neuen Eigenkapitalzuschuss stärken wir unmittelbar die Substanz dieser Unternehmen und helfen ihnen so durch diese schwere Zeit. Auch verbessern wir nochmals die Bedingungen der Überbrückungshilfe III und helfen damit vor allem der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft.
- Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU)
Nachdem die Überbrückungshilfe III ihrerseits bereits einige Verbesserungen für besonders betroffene Branchen erfahren hat, schärft die Bundesregierung angesichts der dritten Corona-Welle und einem Auf-Eis-Liegen des Cluster-Stufenplans auch an dieser Stelle noch einmal nach.
Folgende Neuerungen treten ab sofort in Kraft:
Sonderabschreibungen auch für Großhandel und Hersteller
Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler erweitert die Bundesregierung jetzt auch auf Hersteller und Großhändler.
Neue Anschubhilfe für Personalkosten in Veranstaltungs- und Reisewirtschaft
Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe der Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
Förderfähige Ausfall- und Vorbereitungskosten in Eventwirtschaft
Unternehmer der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn eines geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
Erweiterte Antragsberechtigung für Gründer
Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
Direktantrag auch für Soloselbständige als Gesellschafter von Personengesellschaften
Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ab sofort ein Wahlrecht geschaffen. Dir steht es in Zukunft frei, ob du deinen Antrag auf Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen willst.
Die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte gilt damit verpflichtend nur noch für Kapitalgesellschaften.
Abschließendes Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Unternehmen und Soloselbstständige können im Rahmen ihrer Schlussabrechnung künftig wählen, ob sie Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III geltend machen wollen. Dadurch soll die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung auch nachträglich noch bestimmt werden können.
Branchenweite begründete Härtefallregelung wird eingeführt
Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Laufende Aktualisierungen berücksichtigen
Alle Details der Verbesserungen und weitere Hinweise zum neuen Antragsverfahren findest du fortlaufend aktualisiert in den FAQ zur Überbrückungshilfe III auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Deinen Antrag auf Überbrückungshilfe III kannst du vorerst bis zum 31. August 2021 stellen. Eine Verlängerung der Antragstellung im Programm Überbrückungshilfe III bis zum Jahresende 2021 ist geplant (Stand: KW 15).
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