FAQ Neustarthilfe: Das müssen Antragsteller wissen
Zuschüsse, Bürgschaften, Darlehen u.v.m.
Neustarthilfe beantragen: Die Neuerungen im Überblick
Seit Pandemiebeginn im März 2020 befinden sich besonders Kunst- und Kreativschaffende im Lockdown-Long. Wie kaum eine andere Berufsgruppe dürfen sie nicht oder nur sehr erschwert ihre Profession ausüben. Mit Jahresbeginn 2021 erhielten auch kreative Soloselbstständige die Option für coronabedingte Ausgleichszahlungen und können seither einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
Anfang April hat die Bundesregierung noch einmal nachgebessert und die Bedingungen der Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III verbessert und den Kreis der Bezugsberechtigten erweitert. Die Neustarthilfe kannst du für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen. Sie wird zusätzlich zu anderen Leistungen, wie z.B. der Grundsicherung, ausgezahlt und auch nicht auf diese angerechnet.
Diese Neuerungen gelten für Antragsteller der Neustarthilfe bis vorerst 31. August 2021:
Wer kann den Antrag auf Neustarthilfe stellen?
- Soloselbstständige, mit oder ohne Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
- Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
- Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
Soloselbstständige, mit oder ohne Personengesellschaften
Soloselbstständige aller Branchen können die Neustarthilfe beantragen, wenn sie:
- hauptberuflich selbstständig tätig sind, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind,
- die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben und
- schon vor dem 1. Mai 2020 selbstständig tätig waren.
Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, die gemeinsam ein Unternehmensziel verfolgen. Personengesellschaften können z. B. sein: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG).
Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften)
Mit Erweiterung der Bezugsberechtigten können seit Kurzem auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Wichtiger Unterschied zur Personengesellschaft: Die Kapitalgesellschaft ist Antragsteller und Empfänger der Neustarthilfe.
Für Antragsteller aus Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gilt, dass die Kapitalgesellschaft:
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
- zu 100 Prozent von ihrem Gesellschafter gehalten wird,
- der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt,
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
- die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
- vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.
In die Gruppe der "Ein-Personen-Kapitalgesellschaft" fallen bspw. die Ein-Personen-AG/ Kleine AG oder die Ein-Personen-GmbH oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG).
Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften)
Auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften dürfen die Neustarthilfe beantragen. Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie:
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
- von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt,
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
- die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
- vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde.
Rechtsformen können z. B. sein: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG).
Kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten
Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, können ebenfalls einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
Dies gilt im Fall von:
- kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten (bis zu 14 Wochen) sowie für
- unständige Beschäftigungsverhältnisse (bis zu sieben aufeinanderfolgende Kalendertage).
Antragsberechtigt sind sämtliche Berufsgruppen gemäß der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 - Darstellende und unterhaltende Berufe (vgl. S. 201 im PDF) oder unter Nr. 8234 - Berufe in der Maskenbildnerei (vgl. S. 187 f. im PDF)
Deinen Antrag kannst du nur stellen, sofern du für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hast.
Wie hoch ist die Neustarthilfe?
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, d. h. die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. Davon werden einmalig 50 Prozent als Neustarthilfe ausgezahlt. Dies sind maximal bis zu 7.500 EUR für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
Neustarthilfe Berechnungshilfe / Quelle: BMWi
Wie wird die Neustarthilfe ausgezahlt?
Die Neustarthilfe wird zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums ab Juli 2021 wird die tatsächliche Höhe der Neustarthilfe auf Grundlage deiner endgültig realisierten Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 berechnet. Maßgeblich hierfür ist deine Endabrechnung.
Neustarthilfe für Personengesellschaften
Die Neustarthilfe für Personengesellschaften wird an die Gesellschafter ausgezahlt. Jeder Gesellschafter kann entsprechend seines Anteils am Umsatz der Gesellschaft bis zu 7.500 EUR Neustarthilfe erhalten.
Neustarthilfe für Kapitalgesellschaften
Die Neustarthilfe der Kapitalgesellschaften wird an die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter ausgezahlt. Sie wird zudem anders berechnet, als die Neustarthilfe der Soloselbständigen:
Der Betrag, den die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft als Neustarthilfe auf Basis der Referenzumsätze bekommt, wird mit der Anzahl der Gesellschafter multipliziert, die mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten und die mindestens 20 Stunden für die Gesellschaft arbeiten. Daraus ergibt sich ein maximaler Förderbetrag von 30.000 EUR.
Wie erstelle ich die Endabrechnung?
Alle Empfänger der Neustarthilfe sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein separates Online-Tool auf der zentralen Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vorzunehmen. Hierbei kann dich je nach Vorbedingung dein Steuerberater oder eine legitime prüfende Dritte unterstützen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen werden nicht berücksichtigt!
Zu den verpflichtenden Angaben der Endabrechnung zählen:
- der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 zuzüglich
- sämtliche Einnahmen aus nichtselbstständigen Tätigkeiten sowie weitere Einnahmen – sofern vorhanden.
Liegt dein Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, musst du deiner Bewilligungsstelle im jeweiligen Bundesland anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitteilen und überweisen.
WICHTIG: Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Wie stelle ich den Antrag auf Neustarthilfe?
Bei der Antragstellung wird unterschieden zwischen:
- Soloselbstständigen ohne Personengesellschaften,
- Soloselbstständigen mit Personengesellschaften bzw.
- Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie
- Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
Soloselbstständige ohne Personengesellschaft
Soloselbstständige haben ein Wahlrecht. Du kannst deinen Antrag für die Neustarthilfe direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Hier findest du ausführliche Erläuterungen zu deinem Direktantrag auf Neustarthilfe.
Du kannst allerdings auch einen prüfenden Dritten (z.B. einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer) beauftragen, den Antrag für dich zu stellen. Die Kosten für den prüfenden Dritten werden anteilig übernommen.
Soloselbstständige mit Personengesellschaft
Soloselbstständige, die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, genießen ebenfalls ein Wahlrecht.
In deinem Antrag auf Neustarthilfe kannst du die Umsätze der Personengesellschaft geltend machen. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, wie normalerweise die Gewinne der Personengesellschaft verteilt werden. Hat ein Soloselbstständiger also z.B. zwei Mit-Gesellschafter und bekommt normalerweise jeder ein Drittel der Gewinne, dann kann der Soloselbstständige ein Drittel der Umsätze der Gesellschaft in seinem Antrag auf Neustarthilfe angeben. Antragsteller und Empfänger der Neustarthilfe ist aber der Soloselbstständige, nicht die Gesellschaft.
Personen mit kurz befristeten Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten (Sonderfall)
Auch Personen mit kurz befristeten Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten besitzen ein Wahlrecht für ihre bevorzugte Antragstellung.
Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
Ein-Personen-Kapitalgesellschaften stellen ihren Antrag auf Neustarthilfe durch einen prüfenden Dritten.
Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften
Soloselbstständige, die einen Antrag für ihre Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft stellen möchten, müssen dies ebenfalls mithilfe eines prüfenden Dritten vornehmen. Der prüfende Dritte stellt für die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft einen Antrag im Namen der Kapitalgesellschaft. Die Förderung, die der Kapitalgesellschaft nach dem Referenzumsatz zusteht, wird mit der Anzahl der Gesellschafter multipliziert, die mindestens 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten und mindestens 20 Stunden für die Gesellschaft arbeiten.
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