Härtefallhilfen: Antragstellung ab sofort möglich
Umfassender Strafrechtsschutz für Unternehmer
Härtefallhilfen beantragen: Das müssen Unternehmer wissen
Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.
Wer kann einen Antrag auf Härtefallhilfe stellen?
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen und Selbstständige, die eine pandemiebedingte besondere Härte erleiden.
Unabhängig von ihrer Rechtsform gelten auch
- Vereine und
- andere Organisationen,
die wirtschaftlich am Markt tätig sind, als Unternehmen und können einen Antrag stellen.
Wichtig: Der Antrag darf nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder dein Rechtsanwalt) gestellt werden. Zuständig für die im eigenen Ermessen liegende Bewilligung sind die jeweiligen Landesbanken und -förderanstalten in deinem Bundesland. Diese legen außerdem die Antragsvoraussetzungen im Detail fest.
Wie hoch ist die Härtefallhilfe?
Die Höhe der Förderung hängt unter anderem von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
Bund und Länder stellen im Jahr 2021 für die Härtefallhilfen insgesamt 1,5 Milliarden Euro bereit.
Wie funktioniert die Antragstellung?
- Antragsvoraussetzungen im Bundesland prüfen: Zunächst musst du dich über die spezifischen Voraussetzungen zur Antragstellung, die in deinem Bundesland gelten, informieren. Hierfür findest du Informationen zur Antragstellung für alle 16 Bundesländer auf der zentralen Plattform Härtefallhilfen - Förderprogramm der Länder.
- Ertragsteuerliche Erfassung berücksichtigen: Der Antrag ist grundsätzlich in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen, der Soloselbständige oder die Angehörige der Freien Berufe ertragsteuerlich geführt ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei grundsätzlich unerheblich. Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe für deren Tätigkeit sie eine Feststellungserklärung abgeben müssen. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem die Feststellungserklärung abzugeben ist.
- Antrag durch prüfende Dritte oder im Direktverfahren stellen: Anschließend stellt der oder die prüfende Dritte deiner Wahl den Antrag auf Härtefallhilfe über die zentrale Schnittstelle des Förderprogramms. Je nach Bundesland sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel für Soloselbstständige mit einem Antragsvolumen unterhalb des vom Bundesland festgelegten Schwellenwertes. Diese können den Antrag gegebenenfalls direkt stellen. Auch in diesem Fall sind die Hinweise zur Härtefallhilfe in deinem Bundesland maßgeblich. Bitte beachte, dass Anträge auf Härtefallhilfen in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nicht über die zentrale Plattform, sondern an anderer Stelle gestellt werden.
- Prüfung und gegebenenfalls Bewilligung: Nach Eingang des Antrags prüft das jeweilige Bundesland deine Antragsunterlagen. Anschließend entscheidet die Kommission des Bundeslandes über Bewilligung oder Ablehnung der vorgebrachten Härte.
- Bescheid und Auszahlung: Die Bewilligungsstelle des Bundeslandes erlässt abschließend ihren Bescheid. Im Falle eines positiven Beschlusses überweist die vom Land festgelegte, zuständige Stelle die Härtefallhilfe.
Bis wann kann ich den Antrag auf Härtefallhilfen stellen?
Die Fristen zur Antragstellung variieren ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. Ist in Bayern der 31. August 2021 letztmöglicher Termin, endet die Frist für Antragsteller im Freistaat Sachsen erst am 30. September 2021. Antragsteller in Nordrhein-Westfalen haben noch länger Zeit. Die Antragsfrist zur Härtefallhilfe NRW endet hier erst am 31.10.2021.
Auch in diesem Fall gilt: Prüfe die Antragsbedingungen und -fristen in deinem Bundesland, die auf der zentralen Antragsplattform haertefallhilfen.de sorgfältig aufgeschlüsselt sind.
Dolus eventualis: Vorsicht vor falschen Angaben!
Deine Angaben im Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037). Es wird vom Antragsteller eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen verlangt. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben (dolus eventualis) müssen die Antragsteller, die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte mit Strafverfolgung insbesondere wegen Subventionsbetrugs rechnen.
Von der polizeilichen Vorladung über Kontensperrungen bis hin zu Hausdurchsuchungen wurden Betroffene bereits mit den Konsequenzen mutmaßlich falscher Angaben im Antrag auf Corona-Hilfen, beim Vorwurf des Missbrauchs von Kurzarbeitergeld oder der Insolvenzverschleppung konfrontiert. Die Rückzahlung erhaltener Leistungen, erhebliche Anwalts- und Verfahrenskosten sind die Folge. Wem Vorsatz nachgewiesen wird, muss mit härteren Strafen rechnen.
Rückwirkender Strafrechtsschutz für Unternehmer
Mit der Strafrechtsschutzversicherung von Unternehmenswelt genießt du rückwirkend! Versicherungsschutz:
beim Vorwurf!
- fahrlässig begehbarer Straftaten,
- sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begehbarer Straftaten und - beim Vorwurf!
- nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände, sogar Verbrechen!
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen bei:
- einer Verurteilung durch Strafbefehl (auch bei Vorsatz!) sowie
- im Falle einer Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis), wenn z.B. "aus Versehen" falsche Angaben gemacht wurden und sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird.
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