Insolvenzverfahren
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Wenn Verhandlungen und Maßnahmen zur Sanierung eines Unternehmens, das in der Insolvenz ist scheitern, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dient es selbst zur Sanierung. Das Ziel eines solchen Verfahrens ist es immer, die Gläubiger im bestmöglichsten Maß zu befriedigen. Bei einem Gesamtvollstreckungsverfahren leitet ein Insolvenzverwalter dann das Unternehmen, im besten Fall immer in enger Kooperation mit dem Unternehmensinhaber. Die Regelungen, die in Deutschland im Insolvenzrecht getroffen sind, geben dem Insolvenzverwalter einen großen Handlungsspielraum.
Ein Insolvenzverfahren besteht aus vielen Einzelschritten. Damit das Verfahren überhaupt eröffnet werden kann, bedarf es in jedem Fall einem Antrag von Gläubiger oder Schuldner. Damit ein Verfahren letztendlich eröffnet werden kann, müssen genügend flüssige Mittel vorhanden sein, um die Gerichts- und Verwaltungskosten decken zu können. Das Gericht legt danach einen Berichts- und Prüfungstermin fest, bei denen z. B. entschieden wird, ob das Unternehmen weitergeführt werden soll und die Forderungen der Gläubiger geprüft werden.
Die Durchführung der Berichts- und Prüfungstermine ist nicht öffentlich, nur die unmittelbar Beteiligten nehmen daran teil. Die Insolvenz an sich wird jedoch z. B. in der lokalen Presse und im Bundesanzeiger publik gemacht. Mit Unternehmensfortführungen, Planverfahren oder übertragenden Sanierungen im Zuge von Insolvenzverfahren werden oft bessere Ergebnisse für Unternehmer, Arbeitnehmer und Gläubiger erzielt, als bei einer Zerschlagung des Unternehmens. Ist das Unternehmen vom Insolvenzverwalter saniert oder liquidiert und alle Forderungen der Gläubiger geprüft, wird dies dem Gericht mitgeteilt und das Ende des Insolvenzverfahrens angestrebt.