Kapitalerhöhung

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Unter einer Kapitalerhöhung wird die Erhöhung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft - wie z. B. einer Mini GmbH verstanden. Für Altaktionäre besteht die Möglichkeit, durch Bezugsrechte ihre prozentuale Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auf gleichen Stand zu halten. Bei einer Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Kapitalmaßnahme. Eine Kapitalerhöhung kann nötig werden wenn z. B. eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens vorliegt.

Als Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird die ordentliche Kapitalerhöhung bezeichnet. Bei dieser erfolgt die Erhöhung des Grundkapitals durch Einlagen der Gesellschafter oder durch Emission neuer Aktien. Für die Emission neuer Aktien ist eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich, bei welcher mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, zustimmen muss. Bei der bedingten Kapitalerhöhung erfolgt eine Erhöhung aufgrund einer Sondersituation (Vorbereitung auf eine Fusion).

Zur Sicherung der Mehrheit ist auch hier eine 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung notwendig. Der Nennbetrag der Aktien darf die Hälfte des gezeichneten Kapitals nicht übersteigen und bisherige Aktionäre haben kein Bezugsrecht. Bei der genehmigten Kapitalerhöhung handelt es sich um eine an Restriktionen gebundene vereinfachte Form der ordentlichen Kapitalerhöhung. Für maximal fünf Jahre nach Eintragung kann der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.