Keine individuelle Corona Entschädigung für Unternehmen
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Historische Umsatzverluste in 2020 und 2021
Die Corona-Krise mit ihren anhaltenden Lockdowns und massiven Einschränkungen hat die Gastronomie- und Beherbergungsbranche im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorkriesenjahr 2019 rund 40 Prozent ihres Umsatzes gekostet. Laut dem statistischen Bundesamt war der Branchenumsatz der Jahre 2020 plus 2021 der niedrigste seit Beginn der Analyse nach der deutschen Wiedervereinigung 1994. Die Zahl der Übernachtungen ging 2020 um 39 Prozent zurück, dem ebenso tiefsten Stand seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1992.
Auch die Arbeits- und Ausbildungsplätze brachen in der Branche massiv weg. So lag die Zahl der Beschäftigten für den Zeitraum Januar bis Oktober 2021 um 23,4 Prozent unter der des Vorkrisenzeitraums 2019. Allein 2020 brachen Ausbildungsverträge zum Koch in Höhe von 19,8 Prozent, zum Restaurantfachmann um 21,9 Prozent sowie zum Fachmann für Systemgastronomie um 16,1 Prozent im Vergleich zu 2019 weg.
Aufgrund der Schliessungen und massiven Verordnungen bangten Anfang 2021 laut einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands drei von vier Gastronomen und Hoteliers um ihre Existenz. Zwischen März 2020 und Dezember 2021 sind in der Branche rund 73,8 Milliarden Euro Verlust angefallen. Die "Verzweiflung und Existenzängste“ waren in der Branche hoch und es wurde befürchtet, dass 70.000 Unternehmen die Krise nicht überstehen werden. Der Verband zeigte in den vergangenen zwei Jahren mehrmals an, dass die Krisenhilfen zu spät oder nicht im vollen Umfang den Unternehmen helfen.
Aktuell gilt wieder die 3G Zertifikatspflicht bei einem Hotel- oder Restaurantbesuch. Jedoch verspricht sich die Branche von den weiteren Lockerungen ab 20. März 2022 eine Normalisierung des Marktes und Geschäftsbetriebes.
Krisenhilfen gleichten die Umsatzausfälle nicht aus
Auch das Tagungshotel Schloss Diedersdorf in Brandenburg musste während des ersten Corona-Lockdowns 2020 komplett schliessen. Speisen und Getränke gab es nur noch "to go". Der Betreiber bekam zwar Corona-Soforthilfen vom Land Brandenburg. Die erhaltenen 60.000 Euro deckten die Einnahmeausfälle aber bei weitem nicht ab.
Umsatz- und Gewinneinbrüche durch die Krisenpolitik haben sein Unternehmen und damit sein Eigentum beeinträchtigt. Deshalb klagte dieser gegen das Land Brandenburg.
Weil die Corona-Hilfen seine Einbussen nicht deckten, müsse er höher entschädigt werden. Zudem sieht der Bereiber eine Ungerechtigkeit im Infektionsschutzrecht. Dort steht eine Regelung, welche Entschädigungen für Krankheitsträger oder Ansteckungsverdächtige durch den Staat vorsieht. Wenn es eine Entschädigung für direkt von Corona-Betroffenen gebe, müsse es sie auch für davon betroffene Unternehmen geben.
Mit seiner Klage hatte der Hotelier jedoch weder vor dem Landgericht Potsdam noch vor dem Oberlandesgericht Brandenburg Erfolg. Beide versagten ihm einen höheren Entschädigungsausgleich. Das Infektionsschutzgesetz würde diesem Anliegen nicht entsprechen.
Da bei verschieden Gerichtsbarkeiten in Deutschland ähnliche Fälle anhängen, erwartete man gespannt auf das Urteil des Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Unternehmen kein Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigung
Der Bundesgerichtshof hat nun ein Urteil in der Klage nach unternehmensbezogener Entschädigung gesprochen. Demnach haben Gewerbetreibende keinen Anspruch auf eine individuelle staatliche Entschädigung wegen der politischen Corona-Beschränkungen. Diese seien in einer unbestimmten Vielzahl und nicht persönlich als "infektionsschutzrechtliche Störer" in Anspruch genommen worden.
Damit wies der Bundesgerichtshof die Revision des Hoteliers aus Brandenburg zurück und damit auch die von ihm zusätzlich zu den Soforthilfen eingeklagte Schadensumme in Höhe von 27.000 Euro.
Nach dem Urteilspruch seien Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftszweige keine Aufgabe der Staatshaftung. Der Gesetzgeber müsse lediglich Ausgleichsmaßnahmen treffen. Dessen Ausgestaltung bleibe aber ebenso dem Gesetzgeber überlassen. In der Corona-Pandemie sei der Staat dieser Verpflichtung laut Bundesgerichthof durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.
Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen. Möglich wäre jetzt nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Das Urteil hat wegweisenden Charakter. Land- und Oberlandesgerichte orientieren sich in aller Regel daran. Nach den Worten des Vorsitzenden Richters sind bundesweit viele ähnliche Verfahren anhängig, welche damit einen schweren Stand haben dürften.
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