Wann ist mein "Unternehmen in Schwierigkeiten"?
KfW-Schnellkredit für kleine Unternehmen beantragen
Hinweise für "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der EU-Verordnung
Die KfW gewährt im Rahmen ihres KfW-Sonderprogramms als Teil des Corona-Schutzschirms bereits seit März2020 verschiedene Kredite, die Beihilfenelemente enthalten. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen solche Kredite keinen Unternehmen gewährt werden, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden.
Grundsätzlich kannst du zur Bewältigung der Corona-Krise den KfW-Unternehmerkredit, den KfW-Gründerkredit Universell und den erst kürzlich geöffneten KfW-Schnellkredit als kleines- und mittleres Unternehmen, Freiberufler oder im Einzelfall Gründer beantragen. Nicht jedoch, wenn du von der KfW als "Unternehmen in Schwierigkeiten" zum bezeichneten Zeitpunkt eingestuft wirst.
Keine Kreditwürdigkeit im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Welche Schwierigkeiten dies genau sind, hat die EU in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014, die sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung veröffentlicht (vgl. S. 19 im PDF DE-Version auf lex.europa.eu).
Die KfW legt diesen Maßstab auf alle Anträge für Kapitalhilfen aus dem Sonderprogramm. Bevor du deinen Antrag stellst, solltest du prüfen, ob du tatsächlich alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht hast und zum 31.12. 2019 kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" geführt hast. Diesen Umstand musst du mit einer Selbstauskunft versichern.
Spätestens im Zuge der elektronischen Antragstellung finden routinemäßige Prüfungen zur Plausibilität von Angaben statt. Sollte sich späterhin herausstellen, dass du nicht antragsberechtigt warst, entspräche eine geleistete Auszahlung von Corona-Kapitalhilfen dem Tatbestand des Subventionsbetrugs.
Unternehmerische "Schwierigkeiten": Die wichtigsten Merkmale nach Rechtsformen
Je nach Unternehmens- und Rechtsform gelten spezifische Kriterien, die festlegen, wann ein Einzelunternehmer, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft "in Schwierigkeiten" ist.
Neben Kapital- und Personengesellschaften (beispielsweise AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft) können auch Einzelselbstständige ein Unternehmen sein und stehen ebenfalls im Blickfeld der EU-Verordnung und einer KfW-Prüfung.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung/Kapitalgesellschaften
Es darf nicht mehr als die Hälfte deines Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sein. Dies gilt für u.a. z.B. AG, KGaA, GmbH, UG.
Für die Ermittlung des Kapitalverlustes musst du deine "aufgelaufenen Verluste" von den Rücklagen (und den Eigenmitteln) abziehen. Ausgangspunkt hierfür sind deine in der Bilanz ausgewiesenen Verluste, also der Jahresfehlbetrag zzgl. Verlustvorträgen.
*Ausgenommen bist du nur als KMU (EU-Definition), das weniger als drei Jahre am Markt existiert.
Personengesellschaften
Es darf nicht mehr als die Hälfte deiner in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sein.
Die KfW geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn deine Eigenmittel zum 31. Dezember 2019 gegenüber den Eigenmitteln zum 31. Dezember 2017 infolge aufgelaufener Verluste um mehr als die Hälfte reduziert wurden.
Als Verluste gelten nur tatsächliche Jahresfehlbeträge (zzgl. etwaiger Verlustvorträge). Entnahmen der Gesellschafter sind nicht als Verluste einzustufen.
*Ausgenommen bist du nur als KMU (EU-Definition), das weniger als drei Jahre am Markt existiert.
Unternehmen mit drohender Insovenz
Sollte ein Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 Gegenstand eines Insolvenzverfahrens gewesen sein, ist es ebenfalls nicht im KfW-Sonderprogramm förderfähig.
Als "Unternehmen in Schwierigkeiten" nach KfW-Kriterienkatalog zur Vergabe der Corona-Kapitalhilfen firmierst du außerdem, wenn du zum Zeitpunkt 31.12. 2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 17 folgende Insolvenzordnung erfüllt hast. Dazu zählen:
- drohende Zahlungsunfähigkeit,
- Zahlungsunfähigkeit und
- Überschuldung
Strafrechtsschutzversicherung für Coronahilfen-Begünstigte
Subventionsbetrug: Fälle von Ermittlungsverfahren in D-A-CH häufen sich
Es gibt viele Gründe von den Behörden eine Vorladung zu erhalten. Die Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlichem Subventionsbetrug häufen sich, nachdem erste konzertierte Auswertungen eingegangener und/oder bewilligter Anträge vorliegen.
In der Schweiz wurden im Frühjahr via Schnellverfahren Notdarlehen mit einem Volumen von 20 Mrd. Fr. aufgesetzt. Bei Darlehen bis zu 500 000 Fr. wurde analog zum KfW-Schnellverfahren auf eine umfangreiche Kreditrisikoprüfung verzichtet. Jetzt entdecken die Prüfer zu hohe Umsatzangaben, die nicht mit den Mehrwertsteuerdaten und anderen Datensätzen übereinstimmten. Bei rund 15% der Schweizer Fälle stehen die beschuldigten Firmen zudem im Verdacht, erhaltene Notkredite für die Ausschüttung von Dividenden oder die Refinanzierung bestehender Darlehen zweckentfremdet zu haben. Im Fall von 150 Firmen (Stand KW 48) laufen noch Abklärungen, ob diese nicht erst nach dem erforderlichen Stichtag vom 1. März 2020 gegründet worden waren. Besonders bei Einzelunternehmern ohne Handelsregistereintrag liegen Streitfälle vor.
Betriebsprüfung vorbereiten: Saubere Dokumentaton aller steuerlichen Besonderheiten 2020
Wir erklären, wie du alle für dich geltenden steuerlich relevanten Besonderheiten in der Corona-Krise nach dem Prinzip Ursache - Maßnahme - Finanzielle Auswirkung aufzeichnest. Orientierung bietet dir die laufend aktualisierte Handreichung zur Dokumentation steuerlicher Besonderheiten mit zahlreichen praktischen Beispielen.
Strafrechtsschutz für Unternehmer: Rückwirkend absichern
Eine Strafrechtsschutzversicherung übernimmt alle Kosten eines Strafverfahrens beim Vorwuf des Subventionsbetrugs. Als Soloselbstständiger und Unternehmer bist du gegen eine Vielzahl an Risiken und sogar vorsätzlich begehbare Strafttabestände rückwirkend abgesichert.
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Was ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug beruflich und persönlich bedeuten kann, erzählt aus eigener Erfahrung Steuerberater Ralph Böttcher im Interview.
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