Kinderkrankengeld: Das müssen Arbeitgeber wissen
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Kinderkrankengeld 2021: Ab wann besteht ein längerer Anspruch?
Die neuen Bestimmungen zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gelten rückwirkend ab dem 5. Januar 2021. Grundlage hierfür ist § 45 SGB V, der um einen neuen Absatz 2a ergänzt wurde. Demnach verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte im Kalenderjahr 2021 wie folgt:
- je Elternteil für jedes Kind unter 12 Jahren* auf bis zu 20 Arbeitstage sowie
- für Alleinerziehende für jedes Kind unter 12 Jahren* auf bis zu 40 Arbeitstage.
*Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Gesetzlich Versicherte mit mehreren Kindern haben einen Maximalanspruch von 45 Arbeitstagen. Alleinerziehende mit mehreren betreuungspflichtigen Kindern können für maximal 90 Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld und wer zahlt es aus?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag ausgezahlt.
Wer hat Anspruch auf das verlängerte Kinderkrankengeld?
Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben. Auch dann, wenn Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten, sind sie anspruchsberechtigt.
Müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen?
Grundsätzlich ist die Vorlage eines ärztlichen Attests Pflicht, um im Krankheitsfall betreuungspflichtiger Kinder Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs im Kalenderjahr 2021 erlaubt stattdessen eine Bescheinigung der jeweiligen Betreuungseinrichtung über die zwingende oder empfohlene häusliche Kinderbetreuung. Ein Hinweis auf die jeweilige Landesverordnung über Kontaktbeschränkungen in der Corona-Krise ist ebenfalls möglich.
Haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld nicht an den Umfang der Arbeitszeit gebunden. Einige öffentliche Behörden plädieren jedoch für eine Kürzung entsprechend der Arbeitstage, an denen dein Mitarbeiter für dich tätig ist. In diesem Fall finden die Regelungen gemäß Bundesurlaubgesetz Anwendung.
Haben Minijobber Anspruch auf Kinderkrankentage?
Befinden sich in deinem Team Mitarbeiter als geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber), so sind diese in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert. In diesen Fällen greift jedoch ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).
Haben Kurzarbeiter Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Wer sich allerdings in Kurzarbeit befindet und aufgrund der Betreuung kranker Kinder bzw. im Homeoffice Kinderkrankengeld erhält, darf nicht gleichzeitig Kurzarbeitergeld beziehen.
Wann müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer bezahlt freistellen?
Kleine Kinder sind häufiger krank und fordern grundsätzlich einen erhöhten Betreuungsbedarf. In § 616 BGB ist deshalb geregelt, dass auch in diesen Fällen Anspruch auf Lohngeltfortzahlung besteht. Demnach wird "der zur Dienstleistung Verpflichtete (..) des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Die vage Ausformulierung des "verhältnismäßig nicht unerheblichen" Geltungszeitraums wird im Allgemeinen an die konkrete Ausfalldauer von bis zu zehn Tagen nach § 45 SGB V (siehe oben) geknüpft.
Prinzipiell kommt es auf die genauen Vereinbarungen des jeweiligen Arbeitsvertrags an. Hast du die Vergütungspflicht nach § 616 BGB explizit ausgeschlossen, hat dein Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Individualvereinbarungen über Sonderurlaub kannst du jederzeit treffen bzw. sind bereits Bestandteil in vielen Tarifverträgen.
Wie erhalten Selbstständige als Eltern in der Pandemie Unterstützung?
Gesetzlich krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können ebenfalls das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Privat krankenversicherte Selbstständige können dies nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit einer Entschädigung nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz.
Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach Paragraf 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Dieser gilt für bis zu zehn Wochen pro Elternteil und bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Der Anspruch ruht jedoch immer dann, sobald ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend macht.
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