Komplementär
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Die Bezeichnung Komplementär meint einen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Angelegenheiten der Gesellschaft. Im Businessplan können die genauen Bezeichnungen verwendet werden.
Dem Gläubiger ist es möglich die Leistung nach seinem Ermessen entweder ganz oder nur zum Teil von jedem Komplementär zu fordern. Dies kann nach Existenzgründung solange geschehen bis die Leistungen vollständig erfüllt sind. Gegenüber Dritten kann die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen oder limitiert werden.
Lediglich im Zwischenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern kann dies geschehen. Wer sich an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, ist der Haftung der zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden verpflichtet. Ausgeschiedene Gesellschafter sind noch fünf Jahre nach dem Austritt für Verbindlichkeiten der Haftung verpflichtet, welche zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorlagen.