KSK
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Die Abkürzung KSK steht für Künstlersozialkasse. Sie stellt eine Sozialversicherung für Künstler und Publizisten dar, welche damit in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden sind. Dadurch, dass die in der KSK Versicherten nur etwa die Hälfte der Beiträge selbst tragen müssen, sind sie den Arbeitnehmern gleichgestellt. Die andere Hälfte des Beitrags wird dabei durch einen staatlichen Zuschuss sowie durch einen Zuschuss der Unternehmen finanziert.
Der Beitrag der Unternehmen wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet und muss von denen geleistet werden, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Gesetzesgrundlage für die Arbeit der KSK ist das Künstlersozialversicherungsgesetz von 1981. Die Künstlersozialkasse selbst ist kein Leistungsträger, sie treibt die Beiträge der betreffenden Unternehmen ein und mit ihrem Zuschuss werden die Beiträge an die Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und Pflegeversicherung weitergegeben.
Die KSK selbst entscheidet, ob der Antrag eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten anerkannt wird oder nicht. Liegt sein jährliches Arbeitseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro, kann die KSK in der Regel nicht genutzt werden. Mit der KSK fördert der Staat die Berufsgruppe der freien Künstler und Publizisten, da diese in den meisten Fällen sozial schlechter abgesichert sind als andere Selbstständige. Die schöpferische Aufgabe der Künstler wird damit als für die Gesellschaft wichtig anerkannt.