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Liquiditätshilfen für Unternehmen in der Corona-Krise

Unternehmen und Freiberufler, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen sind, können auf Unterstützungsmaßnahmen im Schutzschildpaket der Bundesregierung zugreifen. Wir erklären, welche Liquiditätshilfen du in Anspruch nehmen kannst und geben einen Überblick zu Steuererleichterungen, Kurzarbeitergeld und Betriebsmitteldarlehen.

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Liquiditätshilfen der Bundesregierung

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird laut Bundesregierung "Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe" gewährt. 

Im Einzelnen gelten für Unternehmen und Freiberufler nach Absprache mit ihrem zuständigen Finanzamt folgende Erleichterungen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert: Die Finanzbehörden sind angehalten deine Steuern zu stunden, wenn die Einziehung eine "erhebliche Härte" darstellen würde. Der Bund hat die Finanzverwaltung außerdem angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. 
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden: Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. 
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden: Dies gilt, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. 

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), hat die Bundesregierung die Generalzolldirektion angewiesen, hier Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren soll.

Konkret sieht die Beschlussfassung vor, dass die Bundesregierung befristet bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführen wird, mithilfe derer die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und das Leistungsspektrum erweitert werden:

  1. Betriebe können Kurzarbeitergeld bereits beantragen, wenn nur 10 Prozent ihrer Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang konnte dies erst geschehen, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen ist.
  2. Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr nur zur Hälfte laut Besschlussfassung im Januar, sondern übernimmt diese vollständig. 
  3. Auch für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer kannst du das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.

Ansprechpartner für deinen Antrag ist deine Agentur für Arbeit am Unternehmensstandort.

Zu den von Bundesfinanzminster Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgestellten Liquiditätshilfen im Schutzschildpaket der Bundesregierung zählen außerdem die Betriebsmittelkredite im Rahmen der "KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen".

  1. Unternehmen und Freiberufler, die länger als 5 Jahre am Markt tätig sind, können verbesserte Konditionen im KfW-Unternehmerkredit in Anspruch nehmen. Alle Anpassungen findest du in unserer vorgenannten Konditionsübersicht.
  2. Unternehmen und Freiberufler, die weniger als 5 Jahre am Markt tätig sind, adressiert der ERP-Gründerkredit Universell. Alle aktuellen Anpassungen haben wir für dich zusammengefasst.

Zu den maßgeblichen Verbesserungen zählen die Erhöhung der Haftungsfreistellung auf bis zu 80% für Betriebsmitteldarlehen, eine prinzipielle Anhebung der jeweils maximalen Fördersumme sowie eine Öffnung des Bewerberspektrums durch Anhebung der maximalen Umsatzgrenzen. 

Die Anträge für ein Betriebsmitteldarlehen, das u.a. zur Zahlung von Personalkosten und Mieten verwendet werden kann, stellst du bei einem Finanzierungspartner deiner Wahl (deine Hausbank oder eine andere Geschäfts- oder Genossenschaftsbank etc.) Dieser erstellt mit dir gemeinsam das Antragsportfolio und leitet dies an die KfW weiter.

Wichtig zu wissen und teils zu Mißverständnissen führend ist der immer wieder propagierte Satz, Kredite in "unbegrenzter Höhe" würden zugesagt. Im Gespräch mit Unternehmenswelt präzisiert Alia Begisheva, Stellvertretende Pressesprecherin der KfW, diese Aussage: "Unbegrenzte Höhe bedeutet nicht, dass jeder Kredite in unbegrenzter Höhe stellen kann. Es gelten weiterhin die in den einzelnen Kreditprogrammen genannten Konditionen je beantragtem Vorhaben, die nun teils deutlich verbessert wurden. In unbegrenzter Höhe ist die Garantie der Bundesregierung, diese Kreditlinien in der aktuellen Krise bereitzustellen."

Wenn du über keinerlei Sicherheiten verfügst, um ein Darlehen bewilligt zu erhalten, kannst du einen Bürgschaftsantrag stellen und von den verbesserten Konditionen der Bürgschaftsbanken profitieren, die dein Vorhaben gegenüber deiner Hausbank absichern. Die maßgeblichen Verbesserungen für von den Auswirkungen der weltweiten Corona-Krise betroffene Unternehmen lauten wie folgt:

  1. Der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken wird prinzipiell auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
  2. Der Bund erhöht seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10%, damit in der Krise schwer einzuschätzende Risiken leichter geschultert werden können.
  3. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo (schuldnerische Verpflichtung) der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht.
  4. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
  5. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.

Die KfW arbeitet aktuell außerdem an jeweils individuellen Sonderprogrammen für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen. Verbesserte Haftungsfreistellungen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent und bei Investitionen bis zu 90 Prozent sollen hier auch jenen Unternehmen zugute kommen, die "krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind". 

Für diese Unternehmen will die KfW außerdem konsortiale Strukturen anbieten. Der Start der Sonderprogramme unterliegt noch dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Kommissionspräsidentin hat laut Bundesregierung jedoch bereits signalisiert, dass sie für Flexibilität in der Anwendung beihilferechtlicher Regelungen im Zuge der Corona-Krise sorgen möchte. Ebenso die EU- und Eurogruppen-Finanzminister, die sich dafür einsetzten, dass die EU-Kommission schnell und unbürokratisch handelt.

Am Donnerstag will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil außerdem mit konkreteren Informationen zu möglichen "existenzsichernden Hilfen" für Unternehmen und Selbstständige in Schwierigkeiten vor die Presse treten. Insbesondere kleine Unternehmen und die mehr als 2 Millionen Soloselbständigen, die dringend liquide Mittel benötigen und bei weiterer Kreditaufnahme von drohender Insolvenz bedroht wären, sollen mit weiteren Hilfsmaßnahmen unterstützt werden.

Am Montag hat die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht außerdem angekündigt, Unternehmen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage zu geraten drohen mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu unterstützen. Als Vorbild sollen hierfür die Regelungen dienen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Dies bedeutet konkret, dass die Bundesregierung verhindern will, "dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen", so die Bundesjustizministerin wörtlich. "Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen." 

Voraussetzung für die geplante Aussetzung ist, dass die drohende Insolvenz ursächlich auf die Auswirkungen der Corona-Epidemie zurückzuführen ist und dass im Zuge der Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des betroffenen Unternehmens "begründete Aussichten auf Sanierung" bestehen.

Mit dieser Verordnung will das BMJV erreichen, dass betroffene Unternehmen nicht allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung deines Antrags auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann.

Die geplante Verordnungsermächtigung soll außerdem als verlängerte Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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