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Handwerksordnung: Befreiung von der Versicherungspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich selbstständig tätige Handwerker von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Wer sich nicht befreien lässt, zahlt entweder festgelegte Pflichtbeiträge oder kann einkommensabhängige Beiträge wählen.

Antrag auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als Handwerker

Grundsätzlich können sich selbstständig tätige Handwerker – mit Ausnahme von Bezirksschornsteinfegermeistern – auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie mindestens 216 Kalendermonate (entspricht 18 Jahren) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Dazu zählen sämtliche anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten, auch diejenigen außerhalb der Handwerkstätigkeit, wie z.B. Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern, während der Berufsausbildung, Kindererziehung, nichterwerbsmäßiger Pflegetätigkeit oder des Wehrdienstes.

Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Wirksam wird eine Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird. Wird der Antrag erst später eingereicht, so wirkt er mit Eingang beim Träger der Rentenversicherung.

Selbstständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und damit in die Handwerksrolle eingetragen sind. Welche Handwerksberufe das betrifft, regelt die Anlage A der Handwerksordnung

Rentenzahlung nach Regelbeiträgen

Versicherungspflichtige Handwerker müssen jeden Monat einen Pflichtbeitrag zahlen, der sich nach einer jeweils aktuellen von der Rentenversicherung festgesetzten Bezugsgröße des Jahreseinkommens und dem aktuellen Beitragssatz richtet. Die Bezugsgröße des Jahreseinkommens basiert auf dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Das tatsächliche Einkommen müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie den Zahlungsmodus des Regelbeitrags wählen.

Diese vollen monatlichen Regelbeiträge gelten im Jahr 2018:

  • Ost: 533,82 Euro
  • West: 579,39 Euro

In den ersten drei Kalenderjahren der selbstständigen Tätigkeit ist es allerdings grundsätzlich möglich, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag zu zahlen. Nach Ablauf von drei Kalenderjahren zahlen Handwerker anstelle des halben Regelbeitrags den vollen Regelbeitrag.

Die halben monatlichen Regelbeiträge belaufen sich 2018 auf:

  • Ost: 266,91 Euro
  • West: 289,70 Euro

Einkommensabhängiger Beitrag

Sie können sich aber auch dafür entscheiden, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Häufig nehmen das diejenigen in Anspruch, die mit dem Einkommensbescheid ein Einkommen unter den Bezugsgrößen des Jahreseinkommens für den Regelbetrag nachweisen können. Als Arbeitseinkommen gilt der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.

Auf diese Weise kann Ihr monatlicher Beitrag aber dennoch nicht unter 84,14 Euro sinken. Denn Handwerker müssen mindestens Beiträge auf ein Jahreseinkommen von 5.400 Euro zahlen.

Erkundigen Sie sich zu aktuellen Anpassungen der Beitragshöhe bei Ihrem Anbieter der Deutschen Rentenversicherung oder allgemein unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1000 4800.

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Über den Autor
Ulrike Schult

Ulrike Schult

Die Autorin ist als Redakteurin im Team von unternehmenswelt.de tätig. Zuvor beriet Ulrike Schult in Leipzig Studierende zum Einstieg ins Berufsleben und organisiert momentan unter anderem an der Fachhochschule ein überfachliches Qualifizierungsprogramm für Doktoranden aus den Ingenieurswissenschaften und anderen Bereichen.