Kleinbetriebsklausel bleibt auch bei mehreren Kleinbetrieben wirksam
Laut der im Kündigungsschutzgesetz festgelegten Kleinbetriebsklausel können Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten nicht von dem gesetzlichen Kündigungsschutz profitieren. Doch was passiert, wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält? Wird die Kleinbetriebsklausel für jeden Betrieb wirksam oder können die Mitarbeiter zusammengezählt und die Klausel so umgangen werden?
Angestoßen wurde diese Frage in einem Streitfall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Hamburg beschäftigte. Eine Unternehmerin unterhielt zwei Kleinbetriebe in Hamburg und Leipzig mit jeweils acht und sechs Angestellten. Am Standort Hamburg wurde ein angestellter Mitarbeiter als Betriebsleiter eingesetzt, obwohl bereits ein deutlich jüngerer und familiär unabhängiger Kollege dieselben Aufgaben betreute. Einige Monate später erfolgte die Kündigung des älteren Kollegen aus betrieblichen Gründen. Dieser reichte Klage ein und berief sich auf das geltende Kündigungsgesetz. Demnach fehle eine korrekte Sozialauswahl - der jüngere und nicht zum Unterhalt verpflichtete Kollege hätte eher entlassen werden sollen. Das LAG gab der Klage statt und hielt das Kündigungsschutzgesetz zunächst tatsächlich für anwendbar.
Die beklagte Unternehmerin ging jedoch in Revision. Ihrer Meinung nach gelte hier die Kleinbetriebsklausel, die den Kündungsschutz und somit die sozialverträgliche Kündigung als nicht geltend einstufe. Das Bundesarbeitsgericht hob die Vorentscheidung zunächst auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Das Bundesarbeitsgericht stellte bei dieser Entscheidung grundlegend fest: Handelt es sich wie in diesem Fall um Kleinbetriebe, die organisatorisch selbstständige Einheiten darstellen, so gilt die Kleinbetriebsklausel für jedes einzelne Unternehmen - die Beschäftigten werden nicht zusammengerechnet. Der Kündigungsschutz kann somit nicht von jedem Angestellten dieser Kleinbetriebe genutzt werden (BAG AZ: 2 AZR 392/08).