Bewirtungskosten steuerlich geltend machen
Um mit dem eigenen Unternehmen erfolgreich zu sein, sind gute Kontakte ein absolutes Muss. Und wo lassen sich besser Kontakte pflegen als bei gutem Essen im Restaurant? Der Vorteil: Unternehmer können die Bewirtungskosten, die dabei entstehen, beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Laut Finanzgericht Düsseldorf funktioniert das auch, wenn der Rechnungsbeleg keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthält.
In einem Fall erkannte das Finanzamt die eingereichten Rechnungsbelege zur Angabe der Betriebsausgaben nicht an, weil diese nicht den Namen des Steuerpflichtigen enthielten. Die Belege führten lediglich Angaben zum Ort, Tag, den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen auf. Der Unternehmer klagte gegen diese Entscheidung des Finanzamtes. Seiner Meinung nach kann er die Zahlung durch die Kreditkartenabrechnung nachweisen und fehlende Angaben könnten nachträglich ergänzt werden.
Auch das Düsseldorfer Finanzgericht sah in diesem Vorgehen kein Problem und gab dem Unternehmer Recht. Die Richter entschieden: solange der Steuerpflichtige den Zahlvorgang durch eine gültige Kreditkartenabrechnung vorweisen kann, steht der Abzugsfähigkeit der eingereichten Rechnung nichts im Wege. Weiterhin entschieden sie: wenn die eingereichten Belege Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass enthalten, so können Bewirtungsaufwendungen in der Regel auch in Form von Eigenbelegen geltend gemacht werden. (Az.11 K 1093/07 E).