Wissenswertes für Gründer: Micro-Bilanz vs. E-Bilanz
Bei der Buchhaltung geht es um die ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle eines Unternehmens, nicht zuletzt damit das Finanzamt diese für steuerliche Zwecke nutzen kann. Für kleine Unternehmen sind dabei zwar einige Erleichterungen vorgesehen, dennoch ist es für alle Unternehmer und Freiberufler verpflichtend. Während in der Buchführung die einzelnen Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden, werden im Jahresabschluss das Vermögen, die Schulden und der wirtschaftliche Erfolg dargestellt. Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses und bietet eine Ist-Analyse (meist zum 31.12.) über die Vermögens- und Schuldwerte des Unternehmens. Der Jahresabschluss dient dem Finanzamt zur Besteuerung.
Mit der sogenannten Micro-Richtlinie für die Bilanzierung ist es für kleine Kapitalgesellschaften ausreichend, einen vereinfachten handelsrechtlichen Jahresabschluss vorzulegen. Dies betrifft Kapitalgesellschaften vom Typ AG, GmbH, UG sowie GmbH & Co. KG, deren Umsatzerlöse 700.000 € und die Bilanzsumme 350.000 € nicht übersteigen. Des Weiteren dürfen diese Gesellschaften maximal als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Erfüllt eine Kapitalgesellschaft alle Voraussetzungen, so gelten optional folgende Erleichterungen:
• Erstellung einer verkürzten Bilanz
• Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung
• Verzicht auf einen Anhang
Den vorgesehenen Erleichterungen stehen jedoch praktische Anforderungen entgegen. So bedürfen die steuerliche Buchführung und beispielsweise die Erstellung der E-Bilanz einer gewissen Detailtiefe. Zudem werden Banken weiterhin aussagekräftige Informationen zum Jahresabschluss anfordern, sodass Kleinstkapitalgesellschaften unter Umständen nicht alle vorgesehenen Erleichterungen auch in der Praxis umsetzen können. Anders gesagt: Vereinfachungen im Handelsrecht werden durch das Steuerrecht torpediert. Der Gesamtaufwand für die Unternehmen wird nicht kleiner, wenn die Anforderungen im Steuer- und Handelsrecht auseinanderklaffen.