· Crypto-Technologie

Rechtliche Einordnung von Crypto-Währungen und blockchainbasierter Technologien

Seit der Marktplatzierung von Bitcoin 2009 ist viel Zeit vergangen und mittlerweile werden weltweit ca. 1500 Crypto - Währungen verwendet. Ihre rechtliche Einordnung steckt indessen vielerorts noch in den Kinderschuhen. Wir werfen einen Blick auf währungs- und steuerrechtliche Hintergründe, als auch aktuelle Einordnungen gemäß zivil- und handelsrechtlicher Überlegungen.

Das ambitionierte Ziel der Crypto–Community Bitcoin oder den jeweils favorisierten Altcoin als Währung der Zukunft zu behandeln, die die herkömmlichen Finanzökosysteme möglicherweise obsolet machen könnte, ist nach wie vor eben dies – ambitionierter Wunsch.

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Crypto–Währungen und Fiat-Repräsentanten herrschen tatsächlich große Unterschiede bzw. gelten vor allem bei Crypto-Währungen besondere Bedingungen.

Auch kommt man nicht umhin eine Zögerlichkeit staatlicher Institutionen festzustellen in eben dieser klaren rechtlichen Definition, die eventuell das staatlich regulierte Finanzwesen untergraben könnte. Bislang gehen Staaten weltweit eigene Wege, die entweder stark regulativ in der Verwendung von Crypto-Währungen sind und diese betont in Verbindung zu Darknet-Aktivitäten setzen (Indien) oder aber es werden bereits eigene Crypto–Währungen entwickelt, um in der Zukunft selbstemittierend via Zentralbank tätig zu sein (China). Die Diskrepanzen könnten größer nicht sein.

Aktuell gelten im europäischen Raum verschiedene Rechtsverbindlichkeiten wie folgt:

  • Währungsrecht: Crypto–Währungen lassen sich dem abstrakten Währungsbegriff zuordnen, nicht aber dem konkreten!
  • Steuerrecht: Bundesministerium der Finanzen vom 27.2.2018: Umsätze mit Bitcoin und alle anderen Crypto–Währungen sind von der Umsatzsteuer befreit; Bitcoin als Spekulationsobjekt fällt unter das Einkommenssteuergesetz
  • Aufsichtsrecht: BaFin: Bitcoin ist kein E-Geld; Bitcoin-Dienstleister unterliegen Lizenzpflicht nebst Regularienprinzip
  • Zivilrecht: Bitcoins (Altcoins) sind keine materiellen Gegenstände. Es kann prinzipiell kein Sacheigentum an ihnen bestehen. Nur in Verbindung mit einer Hardware – Wallet (cold storage – Methode!) ist auch! ein Besitzanspruch an Bitcoin klar zu definieren. Dieser Umstand ist besonders für das Thema Hacking und Rechtsansprüche bei Diebstahl interessant!
  • Handelsrecht: Crypto–Währungen sind aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände

Währungs- und Steuerrechtliche Einordnung von Crypto–Währungen

Der abstrakte und der konkrete Währungsbegriff

Damit der einheitliche Währungsbegriff gilt, müssen für diesen im Vorfeld definierte sowohl abstrakte als auch konkrete Charakteristika erfüllt sein.

Dazu zählen unter abstrakten Gesichtspunkten die Qualität als Tausch- und Zahlungsmittel, sowie die Funktion als Recheneinheit und Mittel zur Wertaufbewahrung. Diese Parameter gelten allesamt für Crypto–Währungen.

Der konkrete Währungsbegriff gilt bislang jedoch ausschließlich für vom Staat als gesetzliche Zahlungsmittel erklärte Währungen. Hiesig wurde diese Erklärung noch keiner Crypto – Währung zuteil.

Steuerrechtliche Einordnung von Crypto-Währungen für Privatnutzer

Für Privatnutzer ist sicherlich die steuerrechtliche Einordnung von Crypto–Währungen besonders interessant. Hier wird deutlich zwischen gehandelten Crypto-Coins und letztlich noch weitgehend undefinierter Einordnung von blockchainbasierten Anwendungen unterschieden.

Crypto-Coins werden vom Bundesministerium der Finanzen als privates Wirtschaftsgut unter §23 Einkommenssteuergesetz behandelt. Unter §23 Abs. 1 Nr.2 wird hier auch von privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von Spekulationsgeschäften unterschieden, insofern die gehandelten Bitcoins zuvor angeschafft wurden.

Dieser Punkt ist interessant für die Steuererklärung, wenn z.B. nach einer nachgewiesenen Haltedauer von mehr als einem Jahr für Privatpersonen bei anschließender Veräußerung Steuerfreiheit gilt. Wird diese Frist unterschritten, können Kursschwankungen bei Erwerb und Verkauf ebenfalls dokumentiert in Anschaffungskostenberechnungen berücksichtigt und integriert werden.

Steuerrechtliche Einordnung von Crypto-Währungen für Unternehmen

Für Unternehmen gelten diese Fristen für Steuerfreiheit nicht, denn ihre Geschäfte mit Bitcoins fallen nicht unter private Veräußerungsgeschäfte, sondern sind vielmehr Transaktionen mit Betriebsvermögenswerten, die unter Einnahmen aus Gewerbebetrieb fallen. Die erzielten Gewinne werden dann in Abhängigkeit der jeweiligen Unternehmensrechtsform unter der Einkommenssteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftssteuer (GmbH´s oder AG's) zzgl. Gewerbesteuer zusammengefasst.

Bitcoin „de facto“ wie gesetzliche Zahlungsmittel

Basierend auf Entscheidung des EuGH Bitcoins wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln, hat das Bundesministerium der Finanzen am 27.2.2018 außerdem erklärt, dass Umsätze mit Bitcoin und anderen Crypto–Währungen als von der Umsatzsteuer befreit gelten.

Zivil- und Handelsrechtliche Einordnung von Crypto–Währungen

Bitcoins besitzen keine Körperlichkeit, die im Sinne der Einordnung als Sache von §§90ff Bürgerliches Gesetzbuch klassifiziert werden könnte.

Bitcoins werden aktuell deshalb als Immaterialgüter bezeichnet, an den in der Sache kein Eigentum bestehen kann. Nur in Verbindung mit einem Hardware–Datenträger und dem hier gespeicherten Schlüsselpaar kommt Bitcoin eine Sacheigenschaft zu und daraus folgend ein Besitzverhältnis an daran gekoppelte Vermögenswerte.

Dieser Punkt ist wichtig bei rechtlichen Ansprüchen im Falle des Daten-Diebstahls bei Hacking von Börsen oder Wallet–Anbietern. Die ohnehin knifflige Lage derer sich Hacking–Opfer ausgesetzt sehen, wenn es darum geht ihren Verlust geltend zu machen geschweige denn den Täter dingfest, kann durch einige simple Vorkehrungen abgemildert werden.

Handelsrechtlich sind Crypto–Währungen eindeutiger definiert und Fiat-Währungen in der Sache gleichgestellt. Indem beide als jederzeit miteinander interagierbar feststehen, gelten beide gleichsam vor dem Handelsgesetz als bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände mit Schuldendeckunspotenztial.

Ausblick – der kleine feine Unterschied

Zwischen Crypto–Währungen und ihrer zugrundeliegenden Technologie nebst Anwendungen wird bezüglich ihrer rechtlichen Einordnung noch stark unterschieden.

Das ist nicht zuletzt mit der einerseits rasanten Entwicklung von Bitcoin seit bereits 2009 und der steten technologischen Weiterentwicklung der Blockchainprogrammatik maßgeblich erst im Zuge dessen zu begründen.

Es wird sich zeigen, wie z.B. die Ripple-Anwendung Einzug ins Bankenwesen hält und dort das SWIFT-Protokoll zu ersetzen versteht oder inwieweit Ethereum – basierte Programme in staatlichen Institutionen eingesetzt werden.

In den nächsten Jahrzehnten ist diesbezüglich jedenfalls jede Menge Potenzial in Wirtschaftsbereichen, die durch den Einsatz von Blockchain maßgeblich verändert werden können. Während in Ländern wie China, Japan oder der Schweiz dies bereits erkannt und unter jeweils eigenen Schwerpunkten und im Sinne der Regulierung aka Interessenoptimierter Rahmensetzung forciert wird, muss die hiesige Gesetzgebung noch weitaus vollumfänglicher als jetzt agieren.

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.