Sonderabschreibungen und erleichterte Sachspenden für Ladenhüter im Lockdown
Investitionen und Betriebsmittel günstig finanzieren
Alles muss raus: So gleichst du Wertverluste unverkäuflicher Waren aus
Unternehmen, die aufgrund der wiederholten Lockdown-Maßnahmen ihre Waren nicht verkaufen können, sind zur außerplanmäßigen Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung berechtigt. Dies betrifft besonders Einzelhändler mit verderblichen Waren oder saisonalen Verkaufsgegenständen. Ist dein Lager noch voll mit Winterschluss-Waren, Faschingskostümen oder türmt sich bereits die Frühjahrskollektion hinter deinem geschlossenen Verkaufstresen? Für all diese Fälle gilt: Sind nicht mehr verkaufsfähige Waren wertlos geworden, kannst du diese im Rahmen einer Folgebewertung außergewöhnlich abschreiben bzw. teilwertschreiben.
Sonderabschreibungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Um Wertverluste auszugleichen hat die Bundesregierung die Möglichkeit der Sonderabschreibung für verderbliche Waren und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 im Rahmen der Überbrückungshilfe III geschaffen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Voraussetzung ist, dass du im Jahr 2019 aus deiner regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hast sowie direkt von Schließungsanordnungen betroffen bist. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregeln.
Mit der neuerlichen Verbesserung der Überbrückungshilfe III hat die Bundesregierung den Personenkreis der Berechtigten noch einmal erweitert. Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware gelten ab sofort nicht mehr nur für Einzelhändler, sondern auch für Hersteller und Großhändler (z.B. Brauereien; Gastronomie-Zulieferer).
In deiner Dokumentation erhaltener Corona-Hilfen musst du darauf achten, dass erhaltene Ausgleichszahlungen als Betriebseinnahmen gelten. Das bedeutet, dass du die Ersatzleistungen der Überbückungshilfe III, welche deinen Wertverlust ausgleichen sollen, als Zuschreibung auf den Teilwert, maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (beim Anlagevermögen maximal auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zum folgenden Bilanzstichtag berücksichtigen musst.
Minderung der Steuerlast bei außerplanmäßigen Abschreibungen
Erfüllst du als Antragsteller nicht die Bedingungen der Überbrückungshilfe III und erhältst keine wertberichtigenden Ersatzleistungen, kannst du trotzdem von der bereits unterjährigen Verbuchung einer außerplanmäßigen Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung profitieren. Deine betriebswirtschaftliche Auswertung dokumentiert die entsprechenden vorläufigen Verluste und dient als Verhandlungsgrundlage, wenn es darum geht, Stundungen auf Steuerzahlungen, Darlehensverbindlichkeiten oder Mietzahlungen in der Corona-Krise zu vereinbaren.
Keine Umsatzsteuer bei Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen
Eine weitere Möglichkeit neben dem Verkauf von "B-Ware" im Online-Handel oder auf Second-Hand-Plattformen ist die Entscheidung für umsatzsteuerlich erleichterte Sachspenden. Mit dem BMF-Schreiben vom 18.3.2021 ( III C 2 - S 7109/19/10002 :001) hat das Bundesfinanzministerium hierfür den steuerrechtlichen Rahmen geschaffen.
Grundsätzlich gilt: Einzelhändler und Unternehmer, die Sachspenden tätigen, müssen diese als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG versteuern. Dies dient einerseits dem Ausgleich für den bereits beim Erwerb der Waren vorgenommenen Vorsteuerabzug. Darüber hinaus will der Gesetzgeber einem unversteuerten Letztverbrauch gespendeter Waren entgegenwirken.
In der Corona-Krise und ihrem Reigen der Betriebsschließungen gelten jedoch andere Regeln. Hersteller und Händler sollen jetzt nicht noch zusätzlich belastet werden. Deshalb verzichtet die Bundesregierung im Fall von unentgeltlichen Wertabgaben unter bestimmten Bedingungen auf die Steuererhebung.
Voraussetzung hierfür ist:
- Dein Unternehmen ist durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen.
- Die Sachspende erfolgt an eine steuerbegünstigte Organisation.
- Die Spende erfolgt(e) zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021.
Auch in diesem Fall solltest du im Rahmen deiner Dokumentation steuerlicher Besonderheiten in der Corona-Krise darauf achten, dass die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlich erleichterten Sachspenden tatsächlich gerechtfertigt und für deinen etwaigen Betriebsprüfer klar ersichtlich ist.
Positive Indikatoren hierfür sind:
- Die steuerbegünstigte Sachspende ist das letzte Mittel deiner Wahl. Andere Optionen der wertbringenden Veräußerung (wie z.B. Online-Handel) haben nicht zum Erfolg geführt.
- Beim Spendenempfänger handelt es sich tatsächlich um eine steuerbegünstigte Organisation (Nachweis der Steuerbegünstigung aufbewahren!).
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