Sozialabgabe

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Der Begriff Sozialabgabe kann in zwei verschiedene Richtungen definiert werden. Einmal versteht man darunter die Künstlersozialgabe von Unternehmen an die Künstlersozialkasse. Die Unternehmen müssen diese Sozialabgabe leisten, wenn sie Tätigkeiten von Künstlern und Publizisten verwerten. Andererseits ist damit die Sozialabgabe gemeint, die Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis leisten müssen.

Unter dem zweiten Begriffsverständnis der Sozialabgabe verbirgt sich die Abgabe vom Bruttolohn für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Hierbei tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zu gleichen Teilen. Der Arbeitnehmer-Anteil wird vom Lohn einbehalten und dann vom Arbeitgeber mit seinem Anteil an die jeweiligen Versicherungsträger überwiesen.

Der Begriff Künstlersozialabgabe dagegen betrifft nur Unternehmen. Sie sind in der Pflicht diese Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten, wenn sie künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in Anspruch nehmen. Dies trifft z. B. auch auf Industrieunternehmen zu, die eine solche Leistung in Bezug auf ihre Werbung verwerten. Mit dieser Sozialabgabe und einem Zuschuss vom Staat, werden die Sozialversicherungsbeiträge der Künstler und Publizisten unterstützt.