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Steuererleichterungen für KMU: Das musst du wissen

Im Rahmen des Corona-Schutzschirmpakets hat die Bundesregierung steuerliche Erleichterungen für Unternehmer und Arbeitgeber beschlossen. Wir beantworten wesentliche Fragen zum Umfang der Maßnahmen. Erfahre, welche Steuern du jetzt stunden kannst, wie lang eine Stundung maximal währt und wo du deinen formlosen Antrag stellst.

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Das Finanzamt hat gute Nachrichten für dich

Um welche Steuererleichterungen handelt es sich konkret?

Die Bundesregierung hat ihr Corona-Steuerpaket auf maßgeblich drei Säulen aufgebaut:

  1. Option zur Stundung von Steuerzahlungen
  2. Möglichkeit der Anpassung von Vorauszahlungen auf Ertragssteuern
  3. Verzicht auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden bis 31.12. 2020

Stundung von Steuerzahlungen

Die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerzahlungen besteht bis zum 31.12. 2020. Davon eingenommen sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Umsatzsteuer. Du kannst deinen Antrag jedoch erst bei Fälligkeit der jeweiligen Steuerart stellen. Der Gesetzgeber verzichtet auf einen strengen Richtlinienkatalog zur Klärung der Frage, ob du unmittelbar betroffen und damit anspruchsberechtigt bist, sofern in deinen Ausführungen "ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist".

Anpassung von Vorauszahlungen auf Ertragssteuern

Die Möglichkeit der Anpassung von Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern kannst du in Anspruch nehmen, wenn absehbar ist, dass du aufgrund sinkender Umsätze durch die Corona-Krise deutlich geringere Gewinne wirst erwirtschaften können. Du kannst dann die Herabsetzung von Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer (incl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) gesondert beantragen. Ebenso verhält es sich mit der möglichen Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Fall deiner Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Solltest du im Veranlagezeitraum 2020 bereits Vorauszahlungen für z.B. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zum 10. März 2020) bzw. für die Gewerbesteuer (zum 15. Februar 2020) geleistet haben, können dir diese in Abhängigkeit von deinem erwartbaren zu versteuernden Einkommen im laufenden Geschäftsjahr außerdem erstattet werden. 

Verzicht auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden bis Ende 2020

Wenn du aktuell noch Steuerschulden zu begleichen hast, schont der Gesetzgeber dich doppelt. Du kannst neben der Stundung von Steuerzahlungen auch von einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 profitieren. Dies betrifft Forderungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Außerdem werden dir zwischen dem 19. März 2020 und längstens dem 31. Dezember 2020 mögliche Säumniszuschläge erlassen.

Keine nachträglichen Steuervorauszahlungen für unmittelbar Betroffene

Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen.

Wann gelte ich als unmittelbar oder nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen?

Das klingt komplizierter, als es ist und tatsächlich reicht dem Finanz- oder Gewerbeamt eine "plausible Angabe" dazu, dass die Corona-Krise  "schwerwiegende negative Auswirkungen" auf deine wirtschaftliche Situation hat.

Gelten die Erleichterungen auch für Freiberufler?

Von den beschlossenen Erleichterungen profitieren alle Steuerpflichtigen in der Corona-Krise, also auch Freiberufler.

Wer ist mein Ansprechpartner für Anträge auf Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen, Fristverlängerungen oder Vollstreckungsmaßnahmen?

Dein Ansprechpartner für deinen formlosen Antrag ist je nach zu leistender Steuerzahlung entweder das Finanzamt (für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer) oder das Gewerbeamt bei Stundungsanträgen zur Gewerbesteuer. In Bayern regeln die Kirchensteuerämter gesondert entsprechende Zahlungen. Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen - lediglich in den Stadtstaaten die Finanzämter - zuständig. 

Können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen formlos gestellt werden?

Formlos ja, aber in jedem Falle schriftlich. Deinen Antrag kannst du analog via Schreiben an das Finanzamt stellen oder du nutzt Mein ELSTER. Du musst schlüssig nachweisen können, mit welchen Einbußen (Minderung der Einkünfte / des Gewinns) du krisenbedingt rechnest. Die Finanzministerien der Länder stellen Antragstellern außerdem Ausfüllhilfen auf ihrer jeweiligen Internetpräsenz zur Verfügung. 

Fallen Verspätungszuschläge bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung an?

Wenn du aktuell für deine Steuererklärung überhaupt keinen freien Kopf hast, kannst du trotzdem beruhigt sein. Bis auf weiteres erheben die Finanzbehörden grundsätzlich keine Verspätungszuschläge. Das entledigt dich aber nicht von einer entsprechenden Absprache mit deinem Sachbearbeiter. So vermeidest du unnötige Konflikte.

Wie lange kann ich eine Stundung erhalten?

Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung den Finanzämtern und hier der Prüfung des konkreten Einzelfalls überlassen. Entscheidend sind deine individuellen Bedürfnisse und die jeweilige Situation, die berücksichtigt werden.

Sofern du keinen Vorschlag für einen Stundungszeitraum unterbreitest, gewährt das Finanzamt die Stundung zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten. Anschlussstundungen unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten gewährt das Finanzamt prinzipiell bis zum 31.12. 2020.

Um deinen Vorschlag gewährt zu erhalten, solltest du bereits imStundungsantrag einen realistischen Vorschlag zur Rückführung der gestundeten Steuerzahlungen unterbreiten. 

Fallen für den Zeitraum der Stundung aufgrund der Corona-Krise Zinsen an?

Für gestundete Zahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Umsatzsteuer fallen keine Stundungszinsen an. Bei Fragen zur Stundung der Gewerbesteuer entscheidet grundsätzlich die betroffene Kommune bzw. in den Stadtstaaten dein zuständiges Finanzamt, ob es auf Stundungszinsen verzichtet oder nicht.

Gibt es Steuern, die nicht gestundet werden?

Lohnsteuerzahlungen (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) sowie Zahlungen der Kapitalertragsteuer können laut Abgabenordnung nicht gestundet werden.

Welche weiteren Steuererleichterungen kann ich noch in Anspruch nehmen?

Neben den genannten Maßnahmen für Einzelunternhmer, KMU und Freiberufler, kannst du außerdem als Arbeitgeber steuerliche Vorteile nutzen und gleichzeitig Arbeitsausfälle günstig abdecken bzw. die Motivation und Loyalität deiner Mitarbeiter belohnen. 

Minijobber profitieren von Mehrarbeit bei gleichbleibendem Status

Wenn du als Unternehmer geringfügig Beschäftigte in deinem Team als sogenannte Minijober beschäftigst, wird dieser Lohn im Regelfall mit 2% pauschalversteuert. Geringfügig entlohnt Beschäftigte sind mit Ausnahme der
Unfall- und Rentenversicherung sozialversicherungsfrei, von der Rentenversicherungspflicht können
sie sich befreien lassen.

Aktuell als Minijobber im Krisen-Zweitjob tätig zu sein oder als Unternehmer mit dynamischer Belegschaft - beide Seiten profitieren. Geringfügig entlohnt Beschäftigte können aufgrund der Corona-Krise in bis zu fünf Monaten Mehrarbeit leisten und dadurch die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro überschreiten, ohne dass dein Status als Minijobber davon berührt würde. Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung am 30. März 2020 geeinigt und konkret den Zeitraum von März bis Oktober 2020 als Spielräume für eine Mehrarbeit der Minijobber während der Corona-Krise festgelegt. Das geltende Sozialversicherungsrecht gestattet dies, sofern es sich um ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen 450-Euro-Grenze handelt. Als gelegentlich wird grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. 

Steuerfreie Boni an deine Mitarbeiter bis zu 1500 EUR

Das BMF hat außerdem beschlossen, dass Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11 EStG, die du in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an deine Mitarbeiter auszahlst, bis zu einem Betrag von 1500 EUR als steuerfrei gelten. Es steht dir frei, entweder steuerfreie Auszahlungen oder Sachleistungen zu gewähren. 

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Über den Autor
Kathleen Händel

Kathleen Händel

Kathleen schreibt seit 2018 im Magazin von Unternehmenswelt und Zandura über die wichtigsten Business-Themen & Trends für Gründer & Unternehmer. Zuvor war Kathleen als Redakteurin für die Social Startup-Szene, verschiedene Stiftungen und Kommunikationsagenturen tätig.

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