BMWi: Unkomplizierte MwSt.-Senkung mit Pauschalrabatt
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Die befristete Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 Prozentpunkte stellt Unternehmer in Tagesgeschäft und Buchhaltung vor große praktische Herausforderungen. Das BMWi kommt dir jetzt entgegen und erinnert an die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung nach § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PangV).
Mehrwertsteuersenkung: Was gilt grundsätzlich?
Als Händler oder Dienstleister musst du deine Produkte bzw. Angebote gegenüber deinen Kunden nach § 1 Absatz 1 PAngV mit dem geforderten Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile auszeichnen. Bei messbaren Gütern musst du außerdem den Grundpreis je Maßeinheit (Kilopreis, Literpreis, etc.). angeben (vgl. § 2 Absatz 1 PAngV).
§ 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PangV): Die Ausnahme, die du nutzen kannst
Diese kardinale Händlerpflicht stellt Unternehmer im Fall der befristeten Mehrwertsteuersenkung vor einen immensen zusätzlichen Aufwand der Neuauspreisung. Dies kannst du umgehen, wenn du § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PangV) nutzt.
Dieser besagt, dass im Fall von Preisnachlässen von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abgesehen werden kann, wenn du als Händler folgende drei Voraussetzungen beachtest:
- Der Preisnachlass (in diesem Fall die befristete Mehrwersteuersenkung) ist nach Kalendertagen zeitlich begrenzt: Die Begrenzung nach Kalendertagen könnte demnach analog der Terminierung der Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erfolgen. Diese fortlaufende Aktion über sechs Monate ist mit den rechtlichen Vorgaben sowie der Intention von § 9 Absatz 2 PAngV im Einklang.
- Der Preisnachlass muss durch Werbung bekannt gemacht werden: Dies kann z.B. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in deiner Filiale sein, ein Banner auf deiner Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen, Prospekten oder auf deiner Speisekarte.
- Es handelt sich um einen "generellen" Preisnachlass: Als „generell“ gilt ein Preisnachlass dann, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg ausgezeichnet wird. Als typisches Besipiel für die Anwendung von § 9 Absatz 2 PAngV ist der Abverkauf von Sommer- oder Winterware im Schlussverkauf (z.B. die Werbung mit 20 Prozent Rabatt auf alle Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen).
Die Option der Pauschalrabattierung kannst du für dein gesamtes Sortiment anwenden oder bei entsprechend transparenter Information für Teile deines Sortiments.
Ausnahme von der Ausnahme: In diesen Branchen findet § 9 Absatz 2 PangV keine Anwendung
Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV findet aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel.
Das gilt für
- Bücher (Buchpreisbindungsgesetz),
- rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung),
- Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Bei den genannten Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.
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