Überbrückungshilfe beantragen: Eckpunkte stehen fest
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Überbrückungshilfe vs. Soforthilfe: Was sich ändert und was bleibt
Seit die Koalition am 3. Juni ihr Konjunkturpaket beschlossen hat, warten Unternehmer deutschlandweit auf eine Freischaltung der Antragstellung auf Überbrückungshilfe, die mit einem Volumen von insgesamt 25 Milliarden Euro besonders betroffene Branchen in der Corona-Krise unterstützen soll.
Für ein finales Go an der Schnittstelle ist es immer noch zu früh, die Modalitäten der Antragstellung konkretisert die Bundesregierung nun aber mit einem umfassenden Eckpunktepapier.
Demnach schließen die Überbrückungshilfen an die Ende Mai ausgelaufenen Soforthilfen nahtlos an und nutzen das hier nicht ausgeschöpfte Gesamtbudget. Insgesamt 50 Milliarden Euro Soforthilfe hatte die Bundesregierung ursprünglich bereitgestellt, davon wurden 13 Milliarden Euro als Soforthilfen bislang ausgezahlt.
Wenn du als KMU bereits die Soforthilfe des Bundes oder deiner Landesregierung in Anspruch genommen hast, deine Situation aber nach wie vor unverändert prekär besteht, kannst du die Überbrückungshilfe auf jeden Fall beantragen. Ausschlaggebend sind deine Umsatzausfälle in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten und eine perspektivische Schätzung Corona-bedingter Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 %.
Dein Steuerberater wacht und haftet!
Anders als bei der Beantragung der Soforthilfen musst du jetzt allerdings geltend gemachte Umsatzrückgänge und betriebliche Fixkosten zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen und bestätigen lassen. Dadurch will die Bundesregierung Subventionsbetrügern vorbauen. Da dein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer für seine Einschätzung haftet, erhofft sich der Gesetzgeber weniger Fehlangaben und eine zielsichere bedarfsgerechte Auszahlung der Zuschüsse. Wichtiger Hinweis: Die Kosten für den Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Antragstellung gelten als förderfähige Kosten der Überbrückungshilfe!
Die Zahlungen erfolgen gestaffelt und abhängig von deinem tatsächlichen Umsatzrückgang. Perspektivische Prognosen für die Monate Juni bis August überprüft deine Landesregierung im Nachgang auf ihre Tatsächlichkeit. Etwaige Überzahlungen musst du dann entweder ausgleichen oder - im Fall zu geringer Zuschussleistungen - erhältst du einen Aufstockungsbetrag.
Die Überbrückungshilfe musst du im Rahmen der Gewinnermittlung auf jeden Fall versteuern, sofern für das Gesamtjahr ein Gewinn erzielt wird.
Förderfähige Kosten konkretisieren sich
Welche Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe als erstattungsfähig anerkannt werden, hat die Bundesregierung in ihrem Eckpunktepapier nun ebenfalls konkretisiert und einen umfangreichen Katalog veröffentlicht.
Als förderfähige Betriebskosten gelten demnach:
- Mieten und Pachten für Betriebsstätten (nicht! für Privaträume),
- sonstige Mietkosten,
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
- Finanzierungskostenanteil vob Leasingraten,
- Wartung und Instandhaltung von Anlagevermögen,
- grundsichernde Dauerverbindlichkeiten,
- Grundsteuern,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen,
- Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfen,
- Personalkosten für Auszubildende,
- Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind (als anteilig pauschalierter Betrag mit zehn Prozent der sonstigen förderfähigen Fixkosten anerkannt),
- Provisionen von Reisebüros, die aufgrund Corona-bedingter Stornierungen an Reiseveranstalter zurückgezahlt werden mussten.
Kritik am Überbrückungshilfen Programm bleibt
Soloselbstsändige und Freiberufler werden zwar ausdrücklich zum Antrag aufgefordert, ihre realistischen Lebensumstände aber kaum berücksichtigt. Weiterhin gilt: Lebenshaltungskosten des Unternehmenseigentümers, der sogenannte "Unternehmerlohn" wird – wie auch im Fall der Soforthilfe – nicht gefördert. Ganz im Gegenteil, der Kreis der Förderberechtigten wird sogar größer. Grundsätzlich können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) laut EU-Definition einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Dazu zählen Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro. Nicht berücksichtigt werden nach jetzigem Eckpunktepapier deren tatsächliche Liquidität in Form von Geldreserven. Wessen Konto also grundsätzlich gut gefüllt ist, kann trotzdem Überbrückungshilfe beantragen, sofern er oder sie die Umsatzrückgange glaubhaft versichert.
Dies wiederum korreliert negativ mit den ohnehin hart getroffenen Gründern, die zwar im Überbrückungshilfenprogramm berücksichtigt werden, aber am Tagesgeschäft der Betroffenen vorbei. Für Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, hat die Bundesregierung die Monate November und Dezember 2019 als Grundlage für den Nachweis Corona-bedingter Umsatzrückgänge gelegt. Diese willlkürliche Zuweisung lässt Neugründer, die erst zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres ihre Tätigkeit aufgenommen haben, außen vor und wird auch der generell schwierigen Umsatzgenerierung im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit nicht gerecht.
Überbrückungshilfe beantragen: Aufmerksam bleiben
Immer noch Unklarheit herrscht über die konkrete Ausgestaltung des Zwei-Stufen-Verfahrens aus elektronischer Übermittlung deiner Antragsformulare und den Details der nachgestellten Berechtigungsprüfung.
Geplant ist, dass dein Steuerberater den Antrag über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstelle in deinem Bundesland übermittelt. Wer bereits Soforthilfe beantragt hat, muss jetzt regelmäßig die Landesförderinstitute und -banken im Auge behalten, die bereits für die Abwicklung der Soforthilfen zuständig waren und denen mit hoher Wahrscheinlichkeit diese Verantwortung auch im Fall der Überbrückungshilfen übertragen wird.
Im Anschluss an den Förderzeitraum musst du dann eine Soll-Ist-Abrechnung vornehmen, die dokumentiert, dass deine prognostizierten Umsatzrückgänge der Monate Juni bis August tatsächlich korrekt geschätzt wurden und den Erhalt der Überbrückungshilfen rechtfertigen.
Den Antrag auf Überbrückungshilfe kannst du bis zum 31. August 2020 stellen. Die letzte Auszahlung im insgesamt dreimonatigen Förderzeitraum erfolgt spätestens am 30.11.2020.
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