Absetzung für Abnutzung (AfA)
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Mit Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die steuerrechtlich zu berechnende Wertminderung des Anlagevermögen bezeichnet. Die AfA sieht vor, jährlich einen Teil der Kosten abzusetzen, deren Höhe sich bei der Verteilung auf die Nutzungsdauer ergibt. Die Wertminderung des Wirtschaftsgutes vermindert das zu versteuernde Einkommen des Unternehmers, der mit einer Existenzgründung seine Geschäftsidee umgesetzt hat. Das Einkommensteuergesetz verwendet synonym zur AfA die Abschreibung.
Betriebswirtschaftlich werden alle Wertminderungen als Abschreibung bezeichnet, wogegen im Steuerrecht mehrere Varianten unterschieden werden. Die handelsrechtliche Abschreibung ist die Absetzung für Abnutzung, die außerplanmäßige Abschreibung auf Anlagevermögen ist die steuerliche Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, die außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibung auf das Umlaufvermögen ist die steuerliche Teilwertabschreibung.
Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und nach der Nutzungsdauer. Daraus wird je nach der Methode der AfA die Höhe des Absetzungsbetrags ermittelt. Je nach Abschreibungsgegenstand (Immobilien, Software, KfZ, Computer, ... ) kann die Abschreibung variieren. Weiter gibt es verschiedene Abschreibungsarten, wie zum Beispiel die lineare Abschreibung, bei der jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird. Außerdem gibt es die degressive Abschreibung, bei der jedes Jahr der Abschreibungsbetrag sinkt, da er jedes Jahr neu mit Hilfe des Restbuchwertes ermittelt wird.