Arbeitsschutzstandard COVID 19: Diese Regeln musst du jetzt beachten
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Corona-Lockerungen: Was erlaubt wird und was verboten bleibt
In einer Telefonschaltkonferenz haben die Bundeskanzlerin und die 16 Länderchefs am vergangenen Mittwoch eine einstweilige Einigung zur schrittweisen Aufhebung des Corona-Lockdown beschlossen. Generell gilt eine Fortführung der bereits verabschiedeten Kontaktbeschränkungen bis zum 3. Mai. Lockerungen im Einzelhandel und Schulbetrieb wurden dennoch mit sofortiger Wirkung verabschiedet.
Was wird genau erlaubt?
- Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 qm dürfen (unter Auflagen) wieder öffnen
- KfZ- und Fahrradhändler sowie Buchläden dürfen unabhängig von ihrer Verkaufsfläche, aber gleichsam unter Auflagen wieder öffnen
- Öffnung von Bibliotheken an Hochschulen (unter Auflagen)
- Die Notbetreuung in Kitas und Schulen wird auf zusätzliche Berufs- und Bedarfsgruppen erweitert
- Prüfungen in Abschlussklassen können unter entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden
- Der Schul- und Hochschulbetrieb startet schrittweise ab dem 4. Mai
- Besondere Schutzmaßnahmen für Seniorenunterkünfte und Behinderteneinrichtungen sollen regional ausgearbeitet werden, auch um das Besuchverbot lockern zu können und soziale Isolation zu minimieren
Was bleibt vorerst verboten?
- Restaurants, Bars, Kneipen und Hotels müssen vorerst weiter geschlossen bleiben
- Dienstleistungsbetriebe, bei denen körperliche Nähe unabdingbar ist, müssen ebenfalls weiter geschlossen bleiben, ausgenommen hiervon sind Friseurbetriebe, die unter Auflagen ab dem 4. Mai wieder öffnen können
- Kitas bleiben abseits von Notbetreuungsmaßnahmen weiterhin geschlossen
- Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt; gleiches gilt für Zusammenkünfte in Synagogen, Kirchen und Moscheen
- Private Reisen und Besuche, auch bei Verwandten, bleiben weiterhin untersagt
Am 30. April werden Bundeskanzlerin und MPs das Infektionsgeschehen und die wirtschaftliche und soziale Lage neu bewerten. "Im Lichte der Ereignisse" ist dann ab 4. Mai hoffentlich mit weiteren Aufhebungen der Beschränkungen zu rechnen.
Arbeitsschutzstandard COVID 19: Diese Regeln musst du jetzt einhalten
Wenn du dich jetzt freust, dass du deinen Laden wieder öffnen darfst, solltest du auch auf das Ordnungsamt als Kunden gefasst sein. Das, was die Bundesregierung "unter Auflagen" nennt, ist ein umfangreicher Maßnahmenkatalog, den du erfüllen musst, um kein empfindliches Bußgeld zu riskieren.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung haben deshalb in dieser Woche Leitlinien für den Arbeitsschutz entwickelt, die du ab sofort befolgen musst. Der "Arbeitsschutzstandard COVID 19" soll dich und dein Team bestmöglich schützen.
Was gilt es jetzt umzusetzen?
- "Alltagsmasken" sind empfehlenswert und zuweilen Pflicht: Die Bundeskanzlerin hat das Tragen von so genannten "Alltagsmasken" in der Öffentlichkeit, insbesondere im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel empfohlen. Die ersten Bundesländer haben diese Empfehlung bereits zur Pflicht erhoben. In Sachsen müssen deine Kunden ab 20. April eine "Alltagsmaske" im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen tragen. Mecklenburg-Vorpommern beschränkt diese Verpflichtung einstweilen auf Busse und Bahnen.
- Mindestabstand einhalten: Du musst dafür Sorge tragen, dass der Mindestabstand von 1,5m zwischen zwei Menschen eingehalten wird. Nutze Markierungen und zusätzliches Hilfspersonal, das die Einhaltung gewährleistet. Der Mindestabstand gilt im gesamten Betriebsgelände.
- Arbeitsschutzexperten einbinden: Hol dir Rat bei Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die dich bei deiner individuellen Maßnahmenumsetzung unterstützen können. Biete auch deinen Mitarbeitern zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
- Teamkontakte minimieren: Du musst Abläufe so organisieren, dass deine Mitarbeiter möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Das bedeutet, dass Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro so organisiert werden, dass die Kontakte deiner Mitarbeiter untereinander auf ein Minimum reduziert werden können.
- Niemals krank zur Arbeit: Mehr denn je gilt, dass Mitarbeiter, die erkennbare Symptome aufweisen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) den Arbeitsplatz entweder sofort verlassen bzw. zu Hause bleiben, um das Verdachtsmoment COVID 19 schnellstmöglich auszuräumen bzw. entsprechende Behandlungsmaßnahmen zum Eigen- und gesellschaftlichen Schutz zu ergreifen.
- Unvermeidliche direkte Kontakte bestmöglich absichern: Wenn ein direkter Kundenkontakt unvermeidbar ist (Kassenpersonal), musst du Abtrennungsmöglichkeiten durch Schutzscheiben sicherstellen. Ist dies nicht möglich, musst du "Nase-Mund-Bedeckungen" für deine Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu deinen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Das heißt, besorg dir "Alltagsmasken" für Kunden und Dienstleister!
- Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen: Du bist verpflichtet Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender bereitzustellen und zwar überall da, wo ein häufiger Publikumsverkehr stattfindet (Ein/Ausgänge) und in der Nähe der Arbeitsplätze. Diese Maßnahmen gelten auch für alle Kontaktoberflächen, die du regelmäßig desinfizieren solltest.
- Risikogruppen schützen: Besprich mit deinem Team, ob besonders gefährdete Personen darunter sind und unterstütze sie mit entsprechenden Schutzmaßnahmen. Hol dir Rat bei deinem Betriebsarzt oder beim für dich zuständigen Gesundheitsamt, wie du Risikogruppen im Alltag am besten schützen kannst.
- Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!": Ernenne eine Führungskraft, die als Ansprechpartner für deine Mitarbeiter, ihre pandemischen Sorgen und im konkreten Verdachtsfall besonnen agieren kann. Bring Aushänge an über die verpflichtenden Infektionsschutzmaßnahmen, so dass Mitarbeiter und Kunden im Alltagsgeschäft stets an ein verantwortungsvolles Handeln erinnert werden.
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