Coronakrise: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber
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Arbeitsschutz, Personalführung, Betriebsausfall: Darauf musst du achten
Nach vereinzelten regionalen Schließungen aufgrund von Betroffenheits- oder Verdachtsfällen haben im Anschluss an die Kultusministerkonferenz vom 12. März das Saarland und Bayern als erste deutsche Bundesländer Schulschließungen aufgrund der Corona-Krise beschlossen. Das Saarland schließt seine Schulen bis zum Ende der Osterferien. In Bayern bleiben Schulen, Kindergärten und Kitas vorerst bis zum 20. April geschlossen.
Andere Bundesländer könnten bald nachziehen, sollten die Ministerpräsidenten dies als Präventivmaßnahme zur Verzögerung der Virusverbreitung als unausweichlich einschätzen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Kretzschmann kündigte für Freitag eine Sondersitzung seines Kabinetts in der Sache an.
Der gemeinsamen Aufforderung von Bundesgesundheitsminister Spahn und Kanzlerin Merkel am vergangenen Mittwoch nach einer Absage von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern kommen ebenfalls immer mehr Länder und Kommunen nach bzw. gehen teilweise auch darüber hinaus.
Freiberufler, Kreativschaffende, aber auch Veranstalter, Messebauer sowie betroffene B2B-Handelspartner spüren bereits deutlich, was die "dynamische Entwicklung" der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus wirtschaftlich konkret für sie bedeuten kann. Definitiv bis Mitte bzw. Ende April herrscht in vielen Branchen schon jetzt der Ausnahmezustand. Ob sich die Lage, wie viele hoffen, ab der Mitte des Jahres entspannen wird, muss ebenfalls mit Bezug auf besagte dynamische Entwicklung der Ereignisse erst noch abgewartet werden. Insofern sind entschiedene Maßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung bei gleichzeitiger besonnener Umsicht zu begrüßen, denn auch die Forschung arbeitet unter Hochdruck.
Arbeitsschutz: Was kann ich tun, um meine Mitarbeiter im Geschäftsbetrieb zu schützen?
- Fürsorgepflicht: Als Arbeitgeber hast du deinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Dies umfasst alle Präventiv- und Akutmaßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung und Verbreitung des Virus im Unternehmen.
- Aufklärungspflicht: Du hast als Unternehmer gegenüber deine Mitarbeitern eine Aufklärungspflicht bzgl. Infektions- und Erkrankungsrisiken, insbesondere dann, wenn du in einem Risikobereich tätig bist, z.B. im Gesundheitswesen, privaten Betreuungseinrichtungen, öffentlicher und privater Nahverkehr, Fluggesellschaften, bei bis vor kurzem häufigen Dienstreisen in Risikogebiete etc.. Sorge dafür, dass Aushänge deine Mitarbeiter umfassend zu Präventivmaßnahmen informieren. Minimiere das Ansteckungsrisiko durch Verzicht auf z.B. große Meetings und Dienstreisen. Wenn es dein Tätigkeitsfeld erlaubt, schick deine Mitarbeiter ins Homeoffice und nutze agile Managementtools.
Wenn sich die Lage weiter verschärft und eine Empfehlung der Bundeskanzlerin "möglichst zuhause zu bleiben" auf weitere behördlich beschlossene Schulschließungen trifft, dann musst du als Dienstleister, Einzelhändler oder Handwerker prüfen, ob du Kurzarbeitergeld erhalten kannst. Bislang erstreckt sich der Anspruch maßgeblich auf von unterbrochenen Lieferketten und infolgedessen von Betriebsunterbrechung bedrohte Unternehmen.
Personalmanagement: Wie schütze ich mich vor Personalausfall bei Schulschließungen?
Wenn du erziehungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigst und dein Bundesland von Schulschließungen betroffen ist, dann gibt es je nach Tätigkeitsfeld verschiedene Lösungsansätze, die allen Teilnehmern zugute kommen können. Du bist als Arbeitgeber prinzipiell nicht verpflichtet, dich um die Kinderbetreuung deiner Angestellten zu kümmern, auch nicht in Zeiten der Coronakrise. Dein Mitarbeiter kann jetzt auch nicht per se entscheiden, dass er oder sie einfach zuhause bleibt. Doch selbstverständlich muss eine Regelung gefunden werden, insbesondere dann, wenn neben geschlossenen Schulen und Kindergärten gleichzeitg das RKI empfiehlt, Kinder bis September nicht in die Betreuung der Großeltern zu geben.
Aktuell informiert die Bundesregierung ebenfalls zu den arbeitsrechtlichen Folgen von Schulschließungen. Prinzipiell sind es zunächst die Eltern, die alle "zumutbaren Anstrengungen" unternehmen müssen, um die Betreuung ihrer Kinder bei geschlossenen Betreuungs- und Bildungseinrichtungen anderweitig sicherzustellen.
Kann die Betreuung z.B. im Fall eines alleinerziehenden Elternteils nicht sichergestellt werden, darf der Arbeitnehmer "in der Regel" von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die Leistungserfüllung dürfte dann nämlich laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales unzumutbar sein (§ 275 Abs. 3 BGB). Arbeitnehmer wären in diesen Fällen von der Pflicht der Leistungserbringung befreit und müssen nicht zwingend Urlaub nehmen, um eine Fortzahlung ihres Lohnentgelts bei gleichzeitiger Betreuungsverantwortung zu gewährleisten.
Das BMAS schränkt dies gleichzeitig jedoch ein, indem es das Zusammenfallen von Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen mit einem Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur unter "engen Voraussetzungen" anerkennt. Ein solcher Entgeltanspruch könne sich aus § 616 BGB nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ergeben. Der Anspruch aus § 616 BGB könne außerdem durch weitere arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt bzw. vollständig ausgeschlossen sein.
Damit kommt das BMAS zurück zur eingangs genannten Klassikerlösung - krankheitsbedingtes attestiertes Fernbleiben bzw. Urlaub nehmen und Urlaubsentgelt sichern. Inwieweit dieser juristische Geltungsbereich bei einer möglichen Verschärfung der Lage nach dem 30. April aufrecht erhalten werden kann, muss ebenfalls, den "dynamischen Entwicklungen" Rechnung tragend, noch abgewartet werden.
Betriebsausfall: Wo erhalte ich Unterstützung im Fall einer Betriebsunterbrechung?
Die Bundesregierung hat aktuell zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, die du als Unternehmer nutzen kannst, um Personal- und Umsatzausfälle zu verhindern bzw. abzumildern.
- Kurzarbeitergeld: Der Bundestag hat am heutigen Freitag per Schnellverfahren und einstimmig die zuvor vereinbarten Ausweitungen des Kurzarbeitergeldes während der Coronakrise beschlossen. Der Bundesrat wird der Neuregelung ebenfalls im Verlauf des Freitags zustimmen. Die Maßnahmen werden zeitnah in Kraft treten.
- Liquiditätshilfen: Neben deinem Anspruch auf Kurzarbeitergeld zählen außerdem die klassischen Instrumente der KfW-Unternehmensfinanzierung zu den Unterstützungshilfen des Bundes. Der ERP-Gründerkredit Universell als Betriebsmittelförderung richtet sich an Unternehmen und Freiberufler, die weniger als 5 Jahre am Markt tätig sind. Mit dem KfW-Unternehmerkredit Universell erhalten Freiberufler und Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren geschäftstätig sind, Unterstützung in Form eines Betriebsmittelkredits. "Wirtschaftlich gesunde Unternehmen", denen nötige Sicherheiten fehlen, können außerdem Bürgschaften der Bürgschaftsbanken für Betriebsmittelkredite erhalten. Die Bedingungen der einzelnen Kreditprogramme wurden im Rahmen des am Freitag beschlossenen Schutzschildpakets für die deutsche Wirtschaft weiterhin gelockert.
- Schutzschildpaket für die deutsche Wirtschaft: Im Verlauf des Freitags haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier ein komplexes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgestellt, das "vom Taxifahrer über Kreativschaffende bis zum großen Unternehmen" Selbstständige in der Krise unterstützen soll. Kreditprogramme "ohne Begrenzung" werden zur Verfügung gestellt. Die KfW erhält per sofort 20 Mrd. EUR. Darüber hinaus kannst du von Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung Gebrauch machen. Lies hier den vollständigen Wortlaut des Corona-Schutzschildprogramms für die deutsche Wirtschaft.
Hotlines für Unternehmer: Wo finde ich Unterstützung?
Aktuelle Meldungen zur Verbreitung des Virus liefert dir jederzeit das zentrale Robert-Koch-Institut. Hier erhältst du tagesaktuell Meldungen zur Verbreitungssituation, Zugriff auf Krisenpläne und Einsicht in die aktuelle Forschung zur Bekämpfung.
Ein wichtiges Kompaktdokument für dein Krisenmanagement ist die vom RKI veröffentlichte "Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan – COVID-19 – neuartige Coronaviruserkrankung". Hier wird erklärt, in welcher Phase der Virusverbreitung und -bekämpfung sich Deutschland befindet, was perspektivisch zu erwarten ist und welche infektionshygienischen Maßnahmen für verschiedene Bereiche bzw. Einrichtungen angewendet werden können. Interessant ist auch das Projekt GrippeWeb, in dem jeder zuvor online registrierte Bürger bei Krankheitssymptomen der Atemwege zur Erfassung saisonaler Influenza-Wellen seine Symptome melden kann. Das RKI nutzt die Daten, um die Auslastung von Krankenhäusern besser kalkulieren zu können.
Die Bundesregierung hat ebenfalls ein Corona FAQ ins Netz gestellt sowie Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen, die du dir derzeit stellst.
Die Hotlines des BMWi kannst du außerdem jederzeit kontaktieren, um dich in Sachen Präventivmaßnahmen, Kurzarbeitergeld und Fördermittel auf den neusten Stand zu bringen. Folgende Ansprechpartner gelten für dein Anliegen:
Allgemeine Gesundheitsfragen:
Allgemeines Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 346465100
Montag – Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr
Allgemeine Wirtschaftsfragen:
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 18615 1515
Montag – Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Fördermaßnahmentelefon:
Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 030 18615 8000
Montag - Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Kurzarbeitergeld:
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt bei deiner zuständigen Arbeitsagentur. Im Vorfeld kannst du die Unternehmerhotline der Bundesagentur nutzen:
Telefon: 0800 45555 20
Ausnahmegenehmigungen:
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen:
BAFA-Hotline: 06196 908-1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
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