7 häufige Fragen zu Lockdown, Corona-Hilfen & Überbrückungshilfe III
Achtung Update vom 12.06.2021: Die Bundesregierung hat nun die erweiterte "Überbrückungshilfe III Plus" eingeführt
KfW-Schnellkredit für kleine Unternehmen beantragen
Von Antragstellung bis Auszahlung: FAQ Lockdown und Corona-Hilfen
Die Bundesregierung hat entschieden. Ab dem 11. Januar und vorerst bis zum Monatsende gelten bundesweit härtere Maßnahmen zur Eindämmung zuletzt rasant steigender Corona-Infektionszahlen. Ob das ausreicht und welche Strategie im Anschluss bis zu einem noch auf sich warten lassenden Frühling bei erhoffter saisonaler Entspannung greifen wird? Der Corona-Live-Ticker muss es zu gegebener Zeit beantworten.
Vereinzelte Stimmen fordern, eine Lockerung von Restriktionen gar erst bei einer Inzidenz von 25 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zukünftig in Betracht zu ziehen (Karl Lauterbach (SPD)). Parteienübergreifend regiert ein in jedem Fall vorsichtiger und abwartender Modus mit Blick auf die nächsten Wochen der Wintermonate.
Die Erinnerung an den Sommer und der Blick auf die aktuellen Kennzahlen im Bundesgebiet verdeutlichen das Problem: Corona-Hotspot Nr. 1 laut RKI-Meldung vom 9.1. 2021 ist Sachsen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 339 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Der Bundesdurchschnitt liegt taggleich bei einer 7-Tage-Inzidenz von 155 Neuinfektionen. Das ist zwar immer noch deutlich weniger als in europaweiten Hotspots wie zuletzt in London (7-Tage-Inzidenz: 1000 Neuinfektionen), aber auch hier bleiben Schulen und Kitas, Geschäfte, Restaurants, Bars, Hotels und Freizeiteinrichtungen geschlossen.
In den meisten Bundesländern beschränken die Kommunen ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen den Bewegungsradius aller Bürger auf nur noch 15 Kilometer im Umkreis des eigenen Wohnorts. Als Arbeitgeber bist du aufgefordert, Home-Office für deine Beschäftigten zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist.
Der Bund erlässt für die seinerseits angeordneten Schul- und Kita-Schließungen eine Anhebung des Kinderkrankengelds im Jahr 2021 auf zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden. Bis zum 31. Januar sind die meisten Kitas und Schulen im Bundesgebiet geschlossen. Ausnahmen gelten z.B. in Brandenburg. Hier schließen Krippen und Kindergärten erst ab einem Inzidenzwert von 300. Eltern werden dennoch aufgefordert, unter Nutzung des erweiterten Kindertagegelds ihre Kinder möglichst Zuhause zu betreuen.
Lockdown, Impfen, Krisenmanagement: Wie geht es für Unternehmer ab 2021 weiter?
Das seit dem 27. Dezember 2020 laufende Impfprogramm macht nur bedingt hoffnungsfroh über echte Normalität in Q1 2021. Startschwierigkeiten bei der Auslieferung der Impfstoffe in die eingerichteten Impfzentren machen eine mittelfristige Normalisierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland auf ein Niveau von 2019 eher unwahrscheinlich.
Dein Vermieter wartet nicht auf das Erreichen einer guten Impfquote und will noch vor Sommer laufende Zahlungen. Rechnungen, Versicherungen und Steuern sind ebenfalls fällig. Gleichzeitig wiederholen sich Meldungen über schleppende Antragstellungen und verzögerte Abschlagszahlungen der Corona-Hilfen.
Dies weiß auch die Bundesregierung. Gegenüber dem Handelsblatt kündigte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) in dieser Woche an, in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner auf eine nochmalige Verlängerung der Insolvenzantragspflicht hinweisen zu wollen. Dies sei notwendig, da viele Firmen bereits seit November auf die Auszahlung staatlicher Corona-Hilfen warteten und nur dadurch in weitere existenzielle Schwierigkeiten zu geraten drohten:
Der Staat stellt der Wirtschaft umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, deren Auszahlung aber Zeit benötigt. Daher setze ich mich dafür ein, die Insolvenzantragspflicht für diese Unternehmen über den 31. Januar hinaus auszusetzen.
- Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ggü. dem Handelsblatt
Lockdown & Corona-Hilfen: 7 Häufige Fragen
1. Wann kann ich aufgrund des Lockdown eine Stundung oder gewerbliche Mietminderung nutzen?
Mehr Verhandlunsgsspielraum mit deinem Vermieter verspricht eine durch den Bundestag beschlossene Neuregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mit folgendem Wortlaut:
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
- Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
Diese formulierte Anerkennung und Inbezugnahme kannst du in Verhandlungen mit deinem Vermieter zwar vorbringen, ein Automatismus auf Bewilligung ist jedoch nicht damit verbunden.
2. Wann erhalte ich Auszahlungen aus der Novemberhilfe?
Unternehmen mussten lange auf die Auszahlung der Novemberhilfe warten. Die vollständigen Beträge erhalten Antragsteller laut Auskunft des BMWi nun ab dem 10. Januar 2021.
3. Wird die Neustarthilfe auf die Grundsicherung angerechnet?
Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, den du unabhängig von einem Bezug der Grundsicherung bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen erhalten kannst.
4. Wann erhalte ich Abschlagszahlungen aus Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III?
Anträge für die Dezemberhilfe sind seit Mitte Dezember möglich und erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen. Merke: In beiden Programmen - Novemberhilfe und Dezemberhilfe - wurden die Fristen zur Antragstellung noch einmal verlängert. Deinen Antrag auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe kannst du noch bis zum 30. April 2021 stellen.
Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen ebenfalls grundsätzlich möglich sein. Die reguläre Auszahlung soll "im 1. Quartal 2021" erfolgen. Das bedeutet grundsätzlich einen langen Atem einkalkulieren und alle finanziellen und steuerlichen Maßnahmen des Corona-Schutzschirm nutzen.
5. Wo bekomme ich Auskunft zu meinem Antrag auf Überbrückungshilfe III?
Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III sind wiederum die Landesförderinstitute. Kontakt zum Ansprechpartner an deinem Unternehmensstandort findest du in der Übersicht des BMWi zu den einzelnen Bewilligungsstellen der Länder.
6. Wie unkompliziert ist die Beantragung des KfW-Schnellkredits?
Die Bewilligung des KfW-Schnellkredit für kleine Unternehmen erfolgt laut Aussage des BMWi "ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW". Dies soll dir eine schnelle und unkomplizierte Zusage sichern. Es seien auch "keine Sicherheiten" im Zuge der Beantragung zu stellen.
In der Praxis erweist sich diese Aussage als hinfällig. Die Finanzierungspartner der KfW prüfen durchaus vor einer Bewilligung der Gelder intensiv das Ausfallrisiko. Der damit verbundene Aufwand wiederum führt dazu, dass die meisten Finanzierungspartner erst ab einem Jahresumsatz von 200.000 Euro und einem Kreditbedarf von 50.000 Euro tätig werden. In der Praxis ist es deshalb weiterhin für ca. 90% aller Unternehmen in Deutschland schwierig dieses Hilfsprogramm zu nutzen.
7. Wer darf die verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.1. 2021 nutzen?
Nur überschuldete Unternehmen müssen auch im Januar 2021 weiterhin keinen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt insoweit, als dass du im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen gestellt hast oder in diesem Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf diese Hilfen bestand.
Sollte die Koalition mit Bundesjustizministerin Lambrecht konform gehen, besteht auch über den 31. Januar hinaus die Möglichkeit, dass eine Rettung von Unternehmen mit guter Fortführungsprognose mittels Sanierung ohne Insolvenzverfahren gelingt.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde erstmals mit Beginn der Pandemie für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen und zunächst bis zum 30. September beschlossen. Anschließend galt die Verlängerung ausschließlich für den Insolvenzgrund der Überschuldung gleichbleibend noch bis zum 31.1. 2021.
Wer hat Anspruch auf welche Corona-Hilfen?
Überbrückungshilfe beantragen: Zum Online-Tool
Anträge auf November- und Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe stellst du über die zentrale IT-Plattform Überbrückungshilfe für Unternehmen.