Strafrechtsschutz bei Fördermitteln: Jetzt absichern
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Überbrückungshilfen 1-2-3-Plus
Viele kleine und mittlere Unternehmen sind immer noch im Krisenmodus und zehren von politischen Stützen anstatt von eigenen Umsätzen. Zur Abfederung der politischen Einschränkungen hat die Bundesregierung seit März 2020 der deutschen Wirtschaft verschiedene Ausgleichsmassnahmen zugebilligt. Aktuell gelten dazu die der Überbrückungshilfe 3 Plus, welche ab 23. Juli 2021 über "prüfende Dritte" beantragbar sind.
Über prüfende Dritte deshalb, weil es bei den ersten Überbrückungshilfen absichtlich aber auch unabsichtlich zu massiven Unregelmässigkeiten gekommen ist.
Mit Stand von 3. August sind laut Bundeswirtschaftsministerium allein seit den Novemberhilfen insgesamt rund 1,33 Millionen Anträge auf Ausgleichsmittel gestellt, aber davon lediglich rund 1,20 Millionen bewilligt worden. Insgesamt wurden zum Stichtag rund 30,66 Milliarden Euro an hilfsbedürftige Unternehmen ausgezahlt.
Bis zu sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit
Während der Krise erreichte die Zahl der in Kurzarbeit Beschäftigten in Deutschland teilweise Rekordstände. Die Agentur für Arbeit meldete für April 2020 rund sechs Millionen Personen in Kurzarbeit. Damit wurde der bisherige Rekordmonat Mai 2009, als sich 1,44 Millionen Menschen in Kurzarbeit befanden, deutlich übertroffen. Im Juli 2021 arbeiteten laut Schätzungen des ifo-Instituts immer noch rund 1,06 Millionen Menschen in Kurzarbeit.
Das Mittel der Kurzarbeit ist damit immer noch die grösste Massnahme gegen Massenarbeitslosigkeit in Deutschland. Auch bei den aktuellen Massnahmen der Hochwasserhilfen stellt die Agentur für Arbeit mit der Kurzarbeit eine Hilfe zur Verfügung.
Die Beantragung der Kurzarbeit zusammen mit den entsprechenden bürokratischen Forderungen bleiben bei den Unternehmen hängen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Mit dem ersten Lockdown verabschiedete die deutsche Politik auch Lockerungen im Insolvenzrecht. Demnach konntest du als direkt von der Krise betroffener Unternehmer die Insolvenzantragspflicht negieren. Im genauen Wortlaut wurde diese Massnahme für krisenbedingt überschuldete oder zahlungsfähige Unternehmen mehrfach verlängert.
Die Politik hat diese Massnahme dann trotz einiger Diskussionen im Frühjahr 2021 wieder fallen gelassen. Somit gilt die Insolvenzantragspflicht seit dem 1. Mai 2021 wieder in vollem Umfang.
Als Unternehmer solltest du wissen, dass zwar die Pflicht zum Insolvenzantrag ausgesetzt war, allerdings nur für krisenbedingt überschuldete Unternehmen. Bis zum 1. Oktober 2020 galt dies auch für zahlungsunfähige Unternehmen. Im Zuge der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 galt die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr als Antragsgrund.
Das Gesetz besagt grob, dass du für dich und dein Unternehmen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen musst. Versäumst du diese Frist, drohen dir als Geschäftsführenden Haft- oder Geldstrafen sowie bei festgestelltem Vorsatz die Aberkennung deiner Befähigung zum Geschäftsführer.
Was droht bei Subventionsbetrug?
Subventionsbetrug ist kein Kavaliersdelikt und wird aufgrund auch folgender Hinweise strafrechtlich geandet:
- Identische Privat- und Geschäftsadresse im Antrag auf Fördermittel mit Verdacht der Scheinunternehmung
- Vermischung von Privatkonto und Geschäftskonto
- Zahlungseingänge auf angegebenem Konto und "verdächtige" weitere Einnahmen
- Zweifel an der Hauptberuflichkeit der Unternehmung
Von der polizeilichen Vorladung über Kontensperrungen bis hin zu Hausdurchsuchungen, können Konsequenzen mutmaßlich falscher Angaben in Fördermittelanträgen sein. Konkrete Strafen im Zuge von Gerichtsverfahren wurden wohl bislang mehrheitlich in Höhe eines Drittels der erhaltenen Fördermittel festgesetzt. Dazu kommen noch Anwalts- und Verfahrenskosten. Wird dir Vorsatz nachgewiesen, musst du mit noch härteren Strafen rechnen.
Warum dir eine Strafrechtsschutzversicherung helfen kann?
Fördermittel wie auch die zum Krisenausgleich, gehen aufgrund bürokratischer Hürden und Unwissenheit mit erhöhten Risiken für dich als betroffenen Unternehmer einher. Der blosse Verdacht einer strafbaren Handlung kann ausreichend sein, um ein Ermittlungsverfahren gegen dich auszulösen, wie etwa:
- Subventionsbetrug und Krisenhilfen: Auch wer unabsichtlich falsche Angaben im Antrag macht, riskiert wegen Subventionsbetrug verurteilt zu werden.
- Subventionsbetrug und Kurzarbeit: Wer in der Corona-Krise Kurzarbeitergeld für sein Unternehmen erhielt oder noch bezieht, muss mit routinemäßigen Kontrollen und nachträglichen Prüfungen über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs auf das Kurzarbeitergeld rechnen.
- Insolvenzverschleppung: Wer als überschuldetes oder zahlungsunfähiges Unternehmen die Frist zum Insolvenzantrag versäumt, macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar.
Gemäß § 6 SubvG haben Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Wer diese Mitteilung unterlässt macht sich wegen Strafvereitelung (S 258 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar. Wenn du falsche Angaben machst oder aber wenn dein Unternehmen z.B. bereits vor der Corona-Krise in Schwierigkeiten (EU-Beihilferecht) war, darfst du keine staatlichen Beihilfen erhalten.
Auch kontoführende Banken melden bei Vorlage von Verdachtsmomenten ihre Kunden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kurz "Financial Intelligence Unit" (FIU). Betroffene erfahren hiervon in der Regel nichts und sehen sich stattdessen mit Polizei und Staatsanwaltschaft konfrontiert. Mehr als 8.000 Meldungen über ein "mögliches betrügerisches Erlangen von Soforthilfe“ erhielt die FIU bis Mitte Oktober 2020.
Auch aus diesem Grund reagierte die Bundesregierung und setzte im Rahmen der Überbrückungshilfen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und in der Folge auch Anwälte und vereidigte Buchführer als "prüfende Dritte" im Zuge der Antragstellung ein. Diese haften jedoch nur im Rahmen ihrer allgemeinen Berufspflichten. Eine darüberhinausgehende Haftung ist hingegen ausgeschlossen.
Wer braucht eine Strafrechtsschutzversicherung?
Bei der Existenzgründung deines Unternehmens solltest du den Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung in Erwägung ziehen. Sie sichert dich nämlich gegen gewisse unternehmerische Risiken ab. Dies kann auch in einem Ernstfall wie etwa bei einer Strafverfolgung zutreffen. Die finanzielle Absicherung für ein solches Strafverfahren ist enorm wichtig. Denn durch die erforderliche qualifizierte Strafverteidigung entstehen hohe Kosten.
Eine Strafrechtsschutzversicherung empfielt sich für folgene Unternehmergruppen:
- alle Unternehmen und Freiberufler, die sich gegen hohen Kosten einer möglichen Strafverfolgung absichern wollen
- Unternehmer, die Soforthilfen und Überbrückungshilfen beantragt und erhalten haben bzw. beabsichtigen, dies künftig zu tun
- Freiberufler und Soloselbstständige, welche krisenbedingt Grundsicherung erhalten bzw. beantragt haben
- Unternehmen mit Beschäftigten in Kurzarbeit.
- Antragsteller im KfW-Sonderprogramm (KfW-Schnellkredit, KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkedit)
- als "prüfende Dritte" agierende Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte und vereidigte Buchführer
Welche Risiken versichert eine Rechtsschutzversicherung für Strafverfahren?
Eine Rechtsschutzversicherung für Strafverfahren kann entsprechend folgende Risiken für dich als Unternehmer bremsen:
- Vorwurf des Subventionsbetrugs: Bei Bezug oder Beantragung von Zuschüssen (bspw. "Soforthilfe", "Überbrückungsgelder", "Novemberhilfen"), Krediten (bspw. KFW-Kredite) oder anderweitigen staatlichen Fördermitteln (etwa "Kurzarbeitsgeld")
- Vorwurf der Insolvenzverschleppung etwa im Rahmen der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht
- Vorwurf der Steuerverkürzung: Stichwort Unternehmenssteuern; fällige Vorauszahlungen; Betriebsprüfungen
- allgemeine unternehmerische Risiken: Betriebsrisiken, Wirtschaftsrisiken, Streitverfahren im Geschäftsalltag etc.
Im Rahmen einer Strafrechtsschutzversicherung können entsprechend der Versicherungsbedingungen folgende Leistungen enthalten sein:
- Rechtsschutz auch beim Vorwurf nur vorsätzlich begehbarer Vergehen, sogar bei Verbrechensvorwurf und Verbrechen
- Regressverzicht bei Vorsatzverurteilung durch Strafbefehlsverfahren: Auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn diesbezüglich lediglich eine Geldstrafe verhängt wird
- Kostenübernahme für Honorarvereinbarungen mit Strafverteidigern sowie selbst beauftragten Sachverständigen- und Rechtsgutachten
- Kostenübernahme des anwaltlichen Beistands für Entlastungszeugen
- Sozialrechtliche Verfahren
- Steuerrechtliche Verfahren
- Verfassungsbeschwerden, wenn im Rahmen des Strafverfahrens die Verletzung von Grundrechten behauptet wird
- Vermögenssicherungsmaßnahmen (dinglicher Arrest)
- Verständigung im Strafverfahren (Deal)
- Verteidigung im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden
- Verfahren bezüglich Mindestlohnverstößen sind umfangreich mitversichert
- Verwaltungsgerichtliche Verfahren inklusive Verfahren nach Konsulargesetz
- U-Haft-Package: Im Fall einer Untersuchungshaft bietet das U-Haft-Package kompetente Soforthilfe
- Exklusives Krisencoaching in beruflichen Krisensituationen bei einem Rechtsstreit durch einen Psychologen
Strafrechtsschutzversicherung: Fahrlässigkeit & Vorsatz
Unter gewissen Umständen kannst du mit einer Strafrechtsschutzversicherung auch Versicherungsschutz für folgende Fälle erhalten:
- fahrlässig begehbare Straftaten,
- sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begehbare Straftaten und beim Vorwurf
- nur vorsätzlich begehbare Straftatbestände, sogar Verbrechen
Der Versicherungsschutz kann dabei auch entsprechend bei folgenden Fällen bestehen bleiben:
- einer Verurteilung durch Strafbefehl (auch bei Vorsatz)
- im Falle einer Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis), wenn z.B. "aus Versehen" falsche Angaben gemacht wurden und sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird
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