Überbrückungshilfe III: Alles, was du wissen musst
Achtung wichtiges Update: Es gilt durch Beschluss der Bundesregierung nun die verbesserte "Überbrückungshilfe III Plus"
Deine Strafrechtsschutzversicherung in der Corona-Krise
Überbrückungshilfe III beantragen: Das musst du wissen
Die Hoffnungen auf ein barrierefreies Weihnachtsfest, welche Bund und Länder noch am 28. Oktober mit einem Lockdown Light gestreut hatten, sind dahin. Ein landesweiter Shutdown bis vorerst zum 10. Januar zieht die Notbremse und soll dazu beitragen, den ungehindert rasanten Anstieg der Corona-Infektionszahlen einzudämmen.
Wer auf das Weihnachtsgeschäft hoffte, beschäftigt sich nun stattdessen erneut mit einem Ausgleich verlorener Umsätze in den Monaten November, Dezember und darüber hinaus.
BMWi und BMF berücksichtigen diesen Umstand im Programm der Überbrückungsilfe III und haben den Kreis der Antragsberechtigten sowie die Höhe förderfähiger Kosten noch einmal angepasst. Das BMF beziffert die Kosten der so erweiterten Überbrückungshilfe III auf insgesamt bis zu 11,2 Milliarden Euro pro Lockdown-Monat.
Wer ist antragsberechtigt auf Überbrückungshilfe III?
Antragsberechtigt sind generell Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.
Die Überbrückungshilfe III steht dir im gesamten ersten Halbjahr 2021 zur Antragstellung offen. Grundsätzlich bist du antragsberechtigt, wenn dein Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Du hast im Zeitraum April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten verzeichnet.
- Du hast einen Umsatzrückgang von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten.
Für diejenigen Unternehmen, die von den Lockdown-Maßnahmen der Monate November und Dezember 2020 betroffen sind, gelten darüber hinaus erweiterte Zugangsberechtigungen für den Zeitraum der angeordneten Schließungen.
Als zusätzlich antragsberechtigt gelten demnach:
- Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind: Als indirekt betroffen gilt dein Unternehmen, wenn du nachweislich und regelmäßig 80 Prozent deiner Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielst. Für Unternehmen dieser Kategorie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) sollen möglich sein.
- Unternehmen, die 2021 weiterhin von Lockdown light und Shutdown Maßnahmen betroffen sind: Überbrückungshilfe III bis zu einem Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro steht denjenigen Unternehmen zu, die im ersten Halbjahr 2021 aufgrund der am 28. Oktober und 12. Dezember angeordneten Maßnahmen geschlossen bleiben müssen bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind (vgl. Ziffer 1).
- Unternehmen, die nicht geschlossen sind, aber auch 2021 erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnen: Gleichbleibend antragsberechtigt sind Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Hier liegt die Obergrenze förderfähiger Fixkosten bei 200.000 Euro.
Was sind förderfähige Kosten in der verbesserten Überbückungshilfe III?
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III. Dazu zählen u.a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019.
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent: Erstattung von 40 Prozent der Fixkosten
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent: Erstattung von 60 Prozent der Fixkosten
- Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent: Erstattung von 90 Prozent der Fixkosten
*Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Wo stelle ich den Antrag auf Überbrückungshilfe III?
Deinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellst du wie schon zuvor im Programm der Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II gemeinsam mit deinem Steuerberater oder Rechtsanwalt über die zentrale IT-Plattform des Bundes.
Corona-Dokumentation und Strafrechtsschutz: Bleib auf der sicheren Seite
Das Corona-Jahr 2020 stellt Unternehmer vor erhöhte Herausforderungen nicht nur im Tagesgeschäft. Wer Soforthilfen, Überbrückungshilfen, einen KfW-Schnellkredit oder Kurzarbeitergeld beantragt oder erhalten hat, sollte diese steuerrechtlich relevanten Besonderheiten sauber dokumentieren, um abweichende Geschäftsvorgänge im Fall späterer Betriebsprüfungen lückenlos nachweisen zu können.
In Pandemie-Zeiten wie diesen stehen Unternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige unter erhöhtem Druck. Da kann es schon einmal passieren, dass dein Antrag auf Corona-Hilfen "aus Versehen" falsche oder ungenaue Angaben enthält. Was Viele nicht wissen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, sondern wird in der Regel mit einem kostspieligen Ermittlungsverfahren und schlimmstenfalls mit strafrechtlicher Verurteilung quittiert.
Die gute Nachricht: Dagegen kannst du dich jetzt mit einer Strafrechtsschutzversicherung absichern und das sogar rückwirkend. Diese Versicherung ist einzigartig in Deutschland und ein Angebot der Unternehmenswelt in Zusammenarbeit mit einer großen deutschen Versicherung. Hier kannst du dir ein unverbindliches Angebot für eine Strafrechtsschutzversicherung anfordern.
***UPDATE: Bitte beachte die seit Erstauflage des Förderprogramms eingetretenen Verbesserungen im Programm Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.