Leichter Zugang zu Kurzarbeitergeld bis September verlängert
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Kurzarbeitergeld stützt weiter Arbeitsmarkt
Im Mai 2022 gab es nach vorläufiger Hochrechnung der Bundesagentur für Arbeit insgesamt 4.176.000 Bezieher von Lohnersatzleistungen. Davon waren 686.000 Menschen arbeitslosengeldberechtigt und 3.542.000 mit Ansprüchen an die Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Im Vergleich zum Mai 2021 waren dies 522.000 weniger Menschen mit Bezug von Lohnersatzleistungen. Im Vergleichsmonat vor der Krise, im Mai 2019 waren es 4.600.000 Bezieher von Lohnersatzleistungen. Damals erhielten 691.000 Menschen Arbeitslosengeld und 3.979.000 Leistungen nach Hartz4.
Die Arbeitslosenquote liegt damit aktuell bei offiziell 4,9 Prozent. Zählt man bei der Unterbeschäftigung Personen in arbeitsmarktpolitischen Massnahmen mit, sind das 435.000 Personen weniger in der Arbeitslosigkeit als vor einem Jahr.
Diese Entwicklung dürfte hauptsächlich der staatlichen Corona-Hilfen und insbesondere durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für betroffene Unternehmen geschuldet sein. So wurde im März 2022 immerhin noch 553.000 Beschäftigten konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt.
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist mit der aktuell beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung gesetzlich bis zum 30. September 2022 verlängert worden. Jedoch fielen schon mit 1. April 2022 besondere Merkmale des krisenbedingten Kurzarbeitergeldes weg. Per 30. Juni sollen die restlichen Vorteile, bis auf den erleichterten Zugang wegfallen.
Die Bundesregierung sieht die wirtschaftlichen Einschränkungen der Coronakrisenregelung inzwischen weitestgehend aufgehoben und geht davon aus, dass die Krisenauswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Ausserdem erwartet sie keine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown mehr.
Erleichterter Zugang bis 30. September 2022 verlängert
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist bis 30. September 2022 verlängert worden.
Dafür reicht es weiter, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Unternehmens von dem krisenbedingten Arbeitsausfall betroffen sind. In Normalzeiten, ist die Beantragung von konjunkturellen Kurzarbeitergeld möglich, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Unternehmen übergangsweise keine Beschäftigung haben.
Für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen die Beschäftigten auch bis Ende September keine Minusstunden aufbauen.
Für die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld, macht die Bundesregierung die wirtschaftlichen Herausforderungen mit den globalen Lieferproblematiken aufgrund der Coronakrise und des Ukrainekonflikts verantwortlich. Demnach ist die Kurzarbeit im Gastgewerbe und im Handel deutlich zurückgegenagen. Während durch die Lieferprobleme der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen habe.
Staffelung des Kurzarbeitergeldes fällt weg
Die Höhe des Corona-Kurzarbeitergeldes liegt bei 60 Prozent des Netto-Entgelts, mit Kind 67 Prozent. Während der Corona-Regelungen konnte sich im Verlauf des Kurzarbeitergeldes die Bezugshöhe steigern. Diese Staffelung wird per 30. Juni 2022 auslaufen.
Bezug für Leiharbeiter und längere Dauer fallen weg
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für von der Coronakrise betroffene Unternehmen bis zu maximal 28 Monate möglich. Davon profitierten auch Leiharbeitnehmer, welche auch Kurzarbeitergeld erhalten konnten. Diese Regelung wird per 30. Juni 2022 auslaufen.
Damit ist der Bezug von Kurzarbeitergeld wieder normal bis zu 12 Monate möglich.
Hinzuverdienst schon ab April 2022 nicht mehr möglich
Bis zum 31. März 2022 konnte man in einem während der Corona-Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen. Seit April 2022 wird das daraus erzielte Entgelt auf das weiterhin gezahlte Kurzarbeitergeld angerechnet.
Bestand die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf, bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit weiter anrechnungsfrei.
Sozialversicherungbeiträge voll vom Unternehmen zu tragen
Als Unternehmer hast du die Sozialversicherungsbeiträge für deine in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter zu zahlen. Nach der Krisenregelung wurdest du dabei jedoch unterstützt. Nachdem du die Sozialversicherungbeiträge, wie auch das Kurzarbeitergeld, vorgeschossen hast, konntest du diese von der Arbeitsagentur zurückfordern.
Bis September 2021 konntest du so deine gesamten, abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern. Ab Oktober 2021 bis März 2022 wurde diese Förderung halbiert.
Die Erstattung der von dir als Arbeitgeber während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, fällt ab 1. April 2022 ganz weg. Damit musst du als weiterhin betroffener Unternehmer diese Beiträge jetzt wieder komplett selbst tragen.
Sonderfall Weiterbildung
Ermöglichst du deinen Beschäftigten in der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung, bekommst du als Arbeitgeber bis zum 31. Juli 2023 weiter die Hälfte der von dir zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Voraussetzung dafür ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird. Auch müssen Träger und Massnahme zertifiziert sein sowie die Dauer mehr als 120 Stunden betragen oder der Lehrgang nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt werden.
Die Kosten für solche Weiterbildungsmassnahmen bekommst du bis zum 31. Juli 2023 abhängig von deiner Unternehmensgrösse pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent zurückerstattet. Im Detail ergeben sich nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz folgende Förderhöhen für Unternehmen:
- mit bis zu 9 Beschäftigten 100 Prozent
- mit 10 - 249 Beschäftigte 50 Prozent
- mit 250 - 2499 Beschäftigte 25 Prozent
- mit ab 2500 Beschäftigten 15 Prozent
Planst du als entsprechend noch von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen, deine Beschäftigten weiterzubilden, dann solltest du einen Massnahmenbeginn bis 30. Juni 2022 prüfen. Damit ist schnelles Handeln gefragt.
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