Corona-Steuerhilfen: Mehr Zeit für Steuerstundungen und Steuererklärung 2019
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Steuerstundungen und Steuererklärung 2019: Fristen im Überblick
Um kleine Unternehmen und Soloselbstständige steuerlich zu entlasten, hat die Bundesregierung bereits zu Pandemie-Beginn vereinfachte Steuerstundungen und die Möglichkeit zur Anpassung von Vorauszahlungen auf den Weg gebracht. Die Auswirkungen von COVID-19 bestimmen gleichbleibend brisant den Übergang ins neue Geschäftsjahr. Die Bundesregierung hat deshalb den Wirkzeitraum beschlossener Steuererleichterungen für Unternehmer verlängert und neue Gesetze und Steuerregeln ab 2021 beschlossen. Diese Fristen solltest du für deine laufende Buchhaltung berücksichtigen:
Neue Antragsfrist für vereinfachte Steuerstundungen bis 31. März 2021
Noch bis zum 31. März 2021 kannst du bei deinem Finanzamt einen vereinfachten Antrag auf Steuerstundung stellen. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Die Behörden sind aufgefordert, deinem Wunsch unbürokratisch nachzukommen.
Konntest du zunächst nur einen befristeten Antrag auf Steuerstundungen bis Dezember 2020 stellen, gilt nun für alle gestellten und neuen Anträge die Verlängerung bis zur letztmaligen Inanspruchnahme der Regelung am 30. Juni 2020. Willst du über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin von einer Steuerstundung Gebrauch machen, gelten wieder die regulären Bedingungen.
Keine Kontopfändung oder Säumniszuschläge bis 30. Juni 2021
Die Finanzbehörden sind angewiesen, für sämtliche bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, sofern Unternehmer die fällige Steuerzahlung nachweislich corona-bedingt nicht aufbringen können.
Verlängerte Frist für angepasste Vorauszahlungen bis 31. Dezember 2021
Du wartest immer noch auf dringend gebrauchte Überbrückungshilfen? Betroffene Unternehmen können zudem eine Anpassung ihrer Vorauszahlungen der Einkommens- und Körperschaftsteuer vornehmen. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an dein Finanzamt. Die Frist für die Beantragung läuft bis zum 31. Dezember 2021.
Mehr Zeit zur Abgabe der Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021
Unternehmen und Soloselbstständige, die einen Steuerberater mit der Erstellung ihrer Steuererklärung beauftragt haben, müssen diese für den Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich bis Ende Februar 2021 abgeben. Aufgrund der aktuellen Überlastung der Steuerkanzleien im Zusammenhang mit der Beantragung der Überbrückungshilfen wurde die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen 2019 wurde noch einmal bis zum 31.8.2021 verlängert.
Tipp: Für aktuelle Verluste aufgrund der Corona-Krise, besteht die Möglichkeit, eine Einkommen- oder Körperschaftsteuerminderung 2019 in Form eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags zu beantragen. Dein Steuerberater weiß Bescheid.
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