Corona Urteil: Unternehmen haften nicht für Lohnfortzahlung
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staatliche Unternehmensschliessungen sind kein vom Unternehmer zu tragendes Risiko
Ab März letzten Jahres heisst es für viele Unternehmen politische Beschränkungen hinzunehmen. Ganze Märkte wurden von jetzt auf dann geschlossen. Bis heute leben ganze Branchen mit gravierenden Einschnitten in ihrer Geschäftstätigkeit. Während man Krisenhilfen insbesondere für mittlere Unternehmen und grosse Konzerne aufstellte, schaute der kleine Unternehmer und sein Personal oft in die Röhre und landete schlimmstenfalls in der Grundsicherung.
Insbesondere kleine Unternehmer aus der Gastronomie, der Beherbergung, dem Freizeit- und Sportbereich arbeiten in ihrem Betrieb selbst mit und beschäftigen sogenannte Minijobber als Aushilfen.
So gab es laut Minijob-Zentrale noch im Dezember 2019 im gewerblichen Bereich 1.844.673 Arbeitgeber, welche 6.836.113 Minijobber beschäftigten. Im Dezember 2020 waren dies noch 1.755.393 Arbeitgeber mit 5.822.007 Minijobbern.
Die starken Einschnitte bei den Minijobbern wurden nochmal verstärkt, indem diese Beschäftigungsgruppe nicht durch die seit März 2020 geltende Kurzarbeiterregelung erfasst werden. Die in Spitze über 6 Millionen Kurzarbeiter waren also ohne die geringfügig Beschäftigten. Das Bundesarbeitsministerium hatte vorsorglich im Februar 2020 die dann eintretenden behördlichen Unternehmensschließungen als Betriebsrisiko der Arbeitgeber deklariert. Somit standen die Unternehmer für Lohnfortzahlungen der Minijobber in der Kreide.
Dieses krisenbedingte Betriebsrisiko urteilten bisher auch schon einige Instanzgerichte aufseiten der Arbeitgeber. Diese Urteile kassierte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein.
Staat muss für Ausgleich einstehen
Im Ausgangsfall, über welchen nun das Bundesarbeitsgericht urteilte, arbeitete eine Bremerin in einem Minijob als Verkäuferin für monatlich 432 Euro. Die Freie Hansestadt Bremen schloss im April 2020 das Geschäft des Arbeitgebers mit Hinweis auf die Corona-Allgemeinverfügung vom 23. März 2020. Entsprechend konnte die geringfügig beschäftigte Frau nicht mehr arbeiten und erhielt auch keinen Lohn. Denn im deutschen Arbeitsrecht gibt es einen Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn.
Jedoch kann laut Gesetz ein Lohnanspruch im Annahmeverzug bestehen. Diesen forderte die Beschäftigte ein. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht in Niedersachen gab ihr dabei Recht. Wogegen der betroffene Händler die höchste Gerichtsbarkeit im Arbeitsrecht, das Bundesarbeitsgericht anrief.
Dieses sah die Verhinderung der Arbeitsleistung durch einen Lockdown nicht als das in einem bestimmten Unternehmen angelegte Betriebsrisiko. Vielmehr sei diese als Folge eines hoheitlichen Eingriffs zu werten.
Laut dem Bundesarbeitsgericht, hat demzufolge der Staat für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile durch den hoheitlichen Eingriff zu sorgen. Für die meisten Beschäftigten sei das auch zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Das dies im Fall der geringfügig Beschäftigtigten nicht gewährleistet sei, beruhe auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.
„Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten“ BAG
Dies dürfte insbesondere eine nachträgliche Klatsche für das SPD geführte Bundesarbeitsministerium sein, welches mit dem Urteil jetzt dringend aufgefordert ist, diese soziale Lücke zu schliessen. Staatliche Lockdowns zur Verhinderung einer Pandemie sind nicht auf dem Rücken betroffener Minijobber und ihrer Arbeitgeber abzuwälzen.
Damit dürfte das Urteil eine riesige Erleichterung für viele ähnlich betroffene Unternehmen sein. Denn insbesondere die kleinen Unternehmen, welche auch nicht durch die erleichterte Kurzarbeit entschädigt wurden, bekommen nun eine Rechtssicherheit und können entsprechen mit finanziellen Erleichterungen rechnen.
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