Einstellung ukrainischer Arbeitskräfte
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Einreise, Aufenthaltsdauer und Beschäftigungsverbot
Prinzipiell brauchen ukrainische Einwohner bei der Einreise nach Deutschland kein Visum. Die aktuellen Bestimmungen erlauben eine Einreise aus privaten oder geschäftlichen Gründen. Dabei wird die Flucht vor dem Krieg als private Einreise anerkannt.
Nach dieser Regelung sind solche Aufenthalte auf 90 Tage beschränkt. Wird sich bei der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet, kann beantragt werden, dass dieser Zeitraum wegen des Krieges auf 180 Tage verlängert wird.
Wenn das zuständige Bundesland, wie aktuell schon Berlin eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen hat, kann der Gang zur Ausländerbehörde auch wegfallen.
Zu beachten ist, dass die Verlängerung des Aufenthalts nur zum ursprünglichen Zweck der Einreise erfolgt. Während des visumfreien Aufenthalts von normal 90 Tagen, ist eine Beschäftigung in Deutschland nicht zulässig. Dasselbe gilt dann auch bei der Verlängerung.
Arbeiten mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Ukrainische Staatsangehörige gelten aktuell als sogenannte Drittstaatenangehörige. Diese benötigen für die Aufnahme einer Arbeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel.
Ein solcher besonderer Aufenthaltstitel wurde am 4. März 2022 extra für die aus der Ukraine Geflüchteten auf EU Ebene beschlossen. In Deutschland findet sich dieser im Aufenthaltsgesetz wieder.
Die Erwerbstätigkeit bei einem Titel nach dieser Sondernorm verlangt demnach zusätzlich eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Die Schutzgewährungsrichtlinie sieht allerdings neben dem vorübergehenden Schutz, auch die Möglichkeit der Beschäftigung vor. Daher könnte die notwendige Erlaubnis auch im Sinne der richtlinienkonformen Ermessensausübung durch die Ausländerbehörden erteilt werden.
Das Bundesministerium des Inneren hat daher den Bundesländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufenthaltstitel des ukrainischen Bürgers zu vermerken, dass eine Beschäftigung erlaubt ist. Dies soll auch dann erfolgen, wenn noch kein konkretes Anstellungsverhältnis in Aussicht steht.
Arbeiten mit sonstigem Aufenthaltstitel
Neben dem aktuell angepassten Aufenthaltstitel sind auch die weiteren regulären Aufenthaltstitel möglich. Diese machen dann eventuell Sinn, wenn es sich bei den ukrainischen Personen um Fachkräfte handelt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum direkten Zweck einer Erwerbstätigkeit sind ebenso im Aufenthaltsgesetz geregelt. Dabei soll jedoch eine aktuelle Vereinfachung gelten.
Normalerweise müsste ein solcher Aufenthaltstitel vor der Einreise nach Deutschland bei einem zuständigen Konsulat oder der Botschaft im Heimatland beantragt werden. Bei Genehmigung erhält man dann als ukrainische Fachkraft ein Arbeitsvisum.
Aktuell wurden die Ausländerbehörden jedoch angehalten, ihren Ermessensspielraum so auszuüben, dass sie Anträge auf solche speziellen Aufenthaltstitel auch ohne Vorlage des normalerweise nötigen Arbeitsvisums erteilen. Jedoch müssen dafür auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die sonstigen Voraussetzungen drehen sich meist um die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit einer deutschen. Ausserdem wird ein konkretes Stellenangebot benötigt, das durch einen Arbeitsvertrag und ein vom Arbeitgeber ausgefülltes Formblatt nachzuweisen ist. Der Arbeitsvertrag sollte dann bis zur Klarstellung unter der Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbart werden.
Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitel oder der blauen EU Karte ist immer, dass die Arbeitsbedingungen dem in Branche und Region auch für deutsche Arbeitnehmer üblichen Standard entsprechen. Auch muss die ukrainische Fachkraft entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt werden.
Einstellungen im Vorfeld abklären
Da seitens der zuständigen Arbeitsagentur sowie der Ausländerbehörde bestimmte Ermessenspielräume vorhanden sind oder in speziellen Fällen auch nicht, empfielt es sich vor Anbahnung einer Einstellung von ukrainischen Beschäftigten mit diesen Ämten in Verbindung zu treten und die Verfahrensweise zu besprechen.
Dabei können auch sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Gesichtspunkte abgeklärt werden, welche dann noch mit der Buchhaltung oder dem Steuerbüro im Vorfeld einer Anstellung abgestimmt werden müssen.
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