Steuerliche Verbesserungen für Mitarbeiterbeteiligung
Bis zu 75.000 EUR für Betriebsmittel und Investitionen
Fondsstandortgesetz: Diese Inhalte treten zum 1. Juli 2021 in Kraft
Die Förderung innovativer Beteiligungsformen und eine stärkere Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am sogenannten "Produktivkapital der Volkswirtschaft" ist der Bundesregierung ein selbsterklärt wichtiges Anliegen. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bei. Dies soll sich in Zukunft auch steuerlich lohnen.
Das hierfür maßgebliche "Fondsstandortgesetz" enthält eine allgemeine Ausweitung der bisherigen Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen sowie einen Besteuerungsaufschub bei Beteiligungen an neu gegründeten und kleinen Unternehmen.
Folgende Inhalte treten zum 1. Juli 2021 in Kraft:
- Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen: Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 steigt der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 360 Euro jährlich auf 1.440 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG).
- Besteuerungsaufschub für Gründer und KMU: Die Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel bei Veräußerung, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel*. Dadurch wird in Zukunft vermieden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Mitarbeitenden führt, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind** (§ 19a EStG).
* Übernimmt der bisherige Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag als zusätzliche Begünstigung kein Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.
** Dies gilt per Gesetzesbeschluss auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, an denen die Arbeitnehmehmenden beteiligt sind.
Wer kann steuerliche Verbesserungen für die Mitarbeiterbeteiligung nutzen?
Begünstigte des neuen Fondsstandortgesetz sind sämtlich Beschäftigte in Kleinstunternehmen (max. 9 Beschäftigte) sowie in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Gründung des Unternehmens darf nicht länger als zwölf Jahre zurückliegen. Das Unternehmen verfügt ferner über einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Fondsstandortgesetz: Welche Bedingungen gelten?
Steuerfreiheit nur für zusätzliche Leistung
Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen sind durch das neue Fondsstandortgesetz nicht begünstigt.
Rechtssicherheit durch Anrufungsauskunft
Damit Arbeitgeber und Mitarbeitende Rechtssicherheit erhalten, soll das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.
Wann tritt das neue Fondsstandortgesetz in Kraft?
Der bereits Ende 2020 vorgebrachte Gesetzgebungsvorschlag des Bundesfinanzministeriums bedarf nach Beschluss durch den Bundestag (Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache 19/28868) nur noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
Der neue § 19a EStG (Besteuerungsaufschub) soll erstmals anzuwenden sein auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.
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